08.11.2010 | 13:24
Antwort
von
Rechtsanwältin Silke Jacobi
224 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf diesem Portal wie folgt beantworte:
Zunächst einmal müssen Sie nicht zu der polizeilichen Vernehmung erscheinen und/oder dort Angaben zur Sache machen. Insoweit müssen Sie der Vorladung nicht unbedingt Folge leisten.
Grundsätzlich ist es in einem Straf- oder Ermittlungsverfahren immer ratsam, einen Anwalt mit der Verteidigung zu beauftragen, denn nur der Verteidiger hat die Möglichkeit, vollständige Akteneinsicht zu nehmen. Im allgemeinen sollte sich ein Beschuldigter erst dann zur Sache äußern, wenn diese Akteneinsicht erfolgt ist und der genaue Tatvorwurf, evtl. Beweismittel usw. bekannt sind. Dies gilt umso mehr, wenn wie in Ihrem Fall noch eine Reststrafe zur Bewährung offen ist.
Welche Strafe Sie bei dem jetzigen Tatvorwurf der Körperverletzung erwarten würde, lässt sich ohne Kenntnis des Akteninhalts und der genauen Tatumstände, Verletzungen usw. nicht genau beantworten.
Das Strafmaß für eine einfache Körperverletzung (
§ 223 StGB) sieht Strafen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Entscheidend für die konkrete Höhe der Strafe sind aber neben evtl. einschlägigen Vorstrafen die genauen Tatumstände und insbesondere auch die Art und das Ausmaß der Verletzungen beim Opfer. Grundsätzlich wäre es aber möglich, dass für Sie noch eine Geldstrafe in Betracht käme, wenn die Tat nicht allzu schwerwiegend ist.
Da Sie nach der Vorladung aber wohl nicht nur einer vorsätzlichen Körperverletzung beschuldigt werden, sondern auch "u. a." kommen u. U. noch weitere Delikte in Betracht, so dass sich die Strafe natürlich noch erhöhen könnte. Um dazu genaue Angaben machen zu können, müsste vorher geklärt werden, welche weiteren Delikte Ihnen evtl. neben der Körperverletzung zur Last gelegt werden. Auch dies ließe sich am besten durch eine Akteneinsicht Ihres Verteidigers klären.
Käme es wegen der jetzt vorgeworfenen Tat(en) zu einer erneuten Verurteilung durch einen Strafbefehl oder ein Urteil, besteht die Möglichkeit, dass die Bewährung für die andere Strafe nach
§ 56 f StGB widerrufen werden könnte. Allerdings ist der
Widerruf der Bewährung nicht immer zwingend die Folge, bei einer erneuten Verurteilung, sondern in einigen Fällen kann das Gericht auch von dem Bewährungswiderruf absehen und andere Maßnahmen verhängen (z. B. Verlängerung der Bewährungszeit). Ob bei Ihnen im Falle einer erneuten Verurteilung die Bewährung widerrufen würde oder das Gericht vom Widerruf absehen würde, lässt sich an dieser Stelle allerdings nicht zuverlässig beantworten.
Gerade vor diesem Hintergrund, dass neben der weiteren Strafe auch ein Widerruf der Bewährung nicht ausgeschlossen werden kann und Ihnen neben der Körperverletzung vielleicht noch andere Delikte vorgeworfen werden, wäre es für Sie durchaus angezeigt, sich so schnell wie möglich anwaltlich vertreten zu lassen, auch wenn dadurch weitere Kosten auf Sie zukommen. Bis dahin sollten Sie vorsichtshalber erst einmal keine Aussagen zur Sache bei der Polizei machen. Wenn Sie schweigen, darf das nicht gegen Sie verwendet werden und ebenso wenig sind Sie verpflichtet, sich selbst zu entlasten.
Nach einer Akteneinsicht kann ein Verteidiger sehr viel besser beurteilen, wie in Ihrem Falle am besten vorgegangen werden soll. Machen Sie "vorschnell" eine Aussage bei der Polizei, ist es im Nachhinein immer recht schwierig, diese Aussage noch zu korrigieren. Sie können daher der Polizei - wenn Sie wollen - mitteilen, dass Sie keine Aussage machen und einen Verteidiger beauftragen wollen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort erst einmal weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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