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Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung


24.12.2006 18:20 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von




Mir wird zu Last gelegt von der Staatsanwaltschaft:

Sie hielten mit Ihrem PKW an der Einmündung einer Nebenstraße auf eine Hauptstraße, um auf diese aufzufahren. Während Sie sich nach links auf den vorfahrtsberechtigten Verkehr auf der Hauptstraße konzentrierten, übersahen Sie die von rechts auf den Fußweg kommende Zeugin, die zur Überquerung vor Ihr Fahrzeug trat, und fuhren an. Infolge dessen kollidierten Sie mit der Fußgängerin, welche dadurch eine erhebliche Verletzung am linken Knie erlitt,

strabar als

Fahrlässige Körperverletzung gemäß §§ 229, 230 StGB.

Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt,

gemäß § 153 a Abs. 1 Strafprozeßordnung von einer Erhebung der öffentlichen Strafe abzusehen, wenn Sie

1. der vereinfachten Verfahrensreglung zustimmen

2. folgende Auflagen erfüllen: Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer Sozialen Einrichtung

Wenn Sie es fristgerecht einhalten (welches als Zustimmung gilt), dann erfolgt weder ein Eintrag im Bundeszentralregister noch im Verkehrszentralregister. Sie gelten als nicht vorbestraft und der Vorfall wird nicht im Führungszeugniss eingetragen. Bei Erfüllung kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.

PS: Text wurde gekürzt, es wurden nur noch die wichtigsten Sachen erwähnt, wegen Anonymität ;-)



Soa, jetzt habe ich mal folgende Fragen zu diesen netten schreiben:

1. Wenn ich auf diese Schreiben eingehe, dann ist es doch wie ein Schuldeingeständniss zu der Tat, wo ich mir doch sicher bin das ich wenigstens nur eine Teilschuld habe, da die Fußgängerin doch auch hätte warten können, außerdem gab es auch kein Fußgängerüberweg an dieser Stelle und ich stand an einen Stoppschild.

2. Wenn ich das Schreiben auf den einachen Weg abarbeite, könnte es passieren das ich danach noch mit was rechnen muss, oder ist es dann wirklich komplett erledigt.

3. Hätte es vielleicht einen Sinn gegen so etwas vorzugehen, also Gegenmaßnahmen zu unternehmen?

4. Wie sieht es Versicherungstechnisch aus, wenn das Verfahren eingestellt wird und ich es so löse dann habe ich doch keine 100%-Schuld, oder doch?? Oder untersuchen die Versicherungen das in einen Extraverfahren??

5. Wer kann mir einen SInnvollen Tip geben ;-)


Vielen Dank im vorraus und Frohe Weihnachten noch ;-)

Mit freundlichen Grüßen

Kaskowski
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema:
Körperverletzung fahrlässiger
Antwort vom
24.12.2006 | 19:50


Sehr geehrter Herr Fragesteller,

Ihre Anfragen beantworte ich wie folgt:

eine Einstellung des Verfahrens-wie von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagen- bedeutet nicht,dass Sie auch versicherungs-oder zivilrechtlich zwingend zu 100% an dem Unfall schuld sein müssen.


Aufgrund Ihrer Schilderung besteht jedenfalls-juristisch und vom Gesetz gesehen- eine erhebliche Mitschuld Ihrerseits an dem Unfall .Hätten Sie sich wie ein ideal fahrender
Teilnehmer am Straßenverkehr verhalten,so wäre es nicht zu der
Körperverletzung gekommen.Deshalb ist der Straftatbestand der
fahrlässigen Körperverletzung erfüllt.
Eine Einstellung ist(jedenfalls ,wenn die Geldauflage nicht un angemessen hoch ist) allemal besser als eine Verurteilung,da man
im zuletzt genannten Fall vorbestraft ist.Nach Zahlung der Geldauflage ist das eingeleitete Strafverfahren beendet,
wegen derselben Sache kann dann vom Staatsanwalt nichts mehr auf Sie zukommen.


Unabhängig von dem Vorschlag der Staatsanwaltschaft(= das Verfahren gegen Geldauflage einzustellen)wird anhand des Unfallherganges von Ihrer Haftpflichtversicherung eine etwaige Mitschuld/Verursachung der Fußgängerin geprüft.Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt (Stoppschild)ist eine solche Mitschuld aber fraglich,zumindest -wenn überhaupt- aber nur mit einer sehr geringen Quote anzusetzen.

Dementsprechend wird Ihre Versicherung die eingetretenen Schäden(=Schmerzensgeld,Behandlungskosten u.ä.) nach dem von Ihnen geschilderten Unfallverlauf zumindest ganz überwiegend an die Unfallbeteiligte(=Fußgängerin)
erstatten müssen.

Sodann kommt auf Sie noch die unfallbedingte Einstufung in eine ungünstigere Schadensrabattfreiheitsklasse (=weniger Prozente) zu,was für die Zukunft eine Steigerung Ihrer Haftpflichtbeiträge bedeutet.Die Höhe wir Ihnen Ihre Versicherung nach erfolgter Schadensregulierung mitteilen .
Sollte danach (halte ich aber vorliegend für sehr unwahrscheinlich)die Steigerung Ihrer zukünftigen Beiträge (s.o.) teurer sein als der Schadensausgleich an die Fußgängerin,so haben Sie dann
die Möglichkeit,diesen Schadensausgleich selbst zu übernehmen,um
eben die Einstufung in die teurere Schadensfreiheitsklasse für die Zukunft abzuwenden.


Soviel zu Ihrer Information

mit freundlichen Grüßen

Dorothee Mertens

Rechtsanwältin