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Frage geschrieben am 31.07.2010 18:29:46

Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1372
Für das Kalenderjahr 2003 ist ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden. Nun wurde ein Verfahren Nach §§369 u. 370 AO, §25 StGB. §25 EStG i.V. m. § § 56EStDV, §§ 3 und 4 SolzG.
Ich habe Gelegenheit mich schriftlich zu äußern oder eine mündliche Vernehmung zu beantragen. Außerdem muss ich Angaben darüber machen, welches derzeitges Nettoeinkommen meine Frau und ich haben.

Was kann ich machen und welche Strafe habe ich zu erwarten.

Wird mein Arbeitgeben informiert?

mfg


Antwort geschrieben am 31.07.2010 19:02:22
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten:

Sie machen relativ wenig Angaben zum Sachverhalt. Aus den zitierten Paragrafen lässt sich nur ablesen, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung, wahrscheinlich wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung eingeleitet wurde.

Die Steuerhinterziehung nach §370 AO wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, läge ein besonders schwerer Fall nach Absatz 3 des § 370 AO vor beträgt die Strafe 6 Monate bis 10 Jahre.

Die Höhe der Strafe richtet sich vor allem nach der Höhe des hinterzogenen Betrages.

Ihr Arbeitgeber wird nicht informiert, es sei denn es handelt sich um ein Beamtenverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst und es erfolgt letztlich eine Verurteilung.

Allerdings ist Ihnen dringlichst anzuraten durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht bei der Ermittlungsbehörde zu beantragen bevor Sie irgendwelche Angaben machen. Nur so kann erstmal geprüft werden, was genau und in welchem Rahmen Ihnen vorgeworfen wird und was den Vorwürfen entgegengesetzt werden kann.

Gerne stehe auch ich Ihnen für eine Vertretung zur Verfügung, die örtliche Entfernung dürfte dabei kein Hindernis sein, da der Großteil des Verfahrens über Post, Telefon und E-Mail abzuwickeln ist.
Kontaktieren Sie mich für eine unverbindliche Kostenmitteilung unter Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de


Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

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