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Frage geschrieben am 15.09.2007 03:11:00

Ermittlungsverfahren wegen Sozialhilfe Betruges

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1849
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 38 weitere Antworten zum Thema Sozialhilfe.
Mir wird vorgeworfen das Arbeitsverhältnis meines Mannes der ARGE nicht gemeldet zu haben. Ich hatte die ARGE zunächst telefonisch und dann schriftlich davon unterrichtet. Die Arge behauptet aber nie etwas weder telefonisch noch schriftlich erhalten zu haben.Leider habe ich aber auch keine Beweise mehr, da ich in der zwischen Zeit einen neunen PC gekauft habe.. Daher hatte ich den Fortzahlungsantrag auch nur mit keine Änderungen ausgefüllt. Es wird mir vorgeworfen nicht alle Bankkonten angegeben zu haben, und ebenfalls daß ich angegegen hätte daß mein Mann von Juni bis Nov 2005 arbeitslos ohne Bezüge war, leider hatte ich mich da am Datum geiirt,es war 2004 anstatt 2005. Ich habe im März 2006 eine Rückzahlung erhalten, und dann die Lohnbescheinigungen meines Mannes eingereicht, wo dann die Differenz verrechnet wurde. Soll ich die Stellungnahme unterschreiben? Und den Betrug der ja nicht wissentlich geschehen ist zugeben? Was passiert jetzt weiter. Ich will nämlich nicht ins Gefängnis oder Vorbestraft sein, da ich 4 kleine Kinder habe wobei zwei davon schwerst geistig und körperbehindert sind


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Diese Antwort ist vom 17.9.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 17.09.2007 14:01:52
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ihre Sachverhaltsschilderung als wahr unterstellt, hätten Sie keinen Betrug begangen. Jedoch müssen Sie einem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren davon ausgehen, dass Ihre Schilderung als Schutzbehauptung ausgelegt wird.

Ich rate Ihnen dringend, keine Stellungnahme zu unterschreiben und kein Geständnis abzugeben. Eine eventuelle Einlassung ist nur dann anzuraten, wenn Sie einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt haben und dieser Akteneinsicht genommen hat.

Ob Ihnen eine Haftstrafe droht bzw. ob Sie nach einer Verurteilung als vorbestraft in dem von Ihnen befürchteten Sinne gelten, kann mit den bisherigen Angaben nicht beantwortet werden. Dies hängt u.a. davon ab, ob Sie einschlägig vorbestraft sind und wie hoch der entstandene Schaden ist.

Meine Angaben können allenfalls als Orientierung dienen. Sie sollten einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Hierfür stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jochen Flegl
Rechtsanwalt


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