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Sehr geehrte RAe,
SACHVERHALT:
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ich (****, nicht vorbestraft, keine polizeilichen Kontakt wegen BtM) habe kürzlich 15g Cannabis (Gras) per Post direkt aus
Holland zu mir nach Hause erhalten.
Meine Mutter und/oder mein Stiefvater (nicht wohnhaft in der gleichen Wohnung wie ich & meine Mutter) haben den Brief
allerdings ohne mein Wissen geöffnet (dazu ist zu sagen, dass ich schon früher meiner Mutter untersagt habe meine Post zu
öffnen, nachdem Sie mehrmals Briefe (ohne illegalen Inhalt) geöffnet hatte), worauf mein Stiefvater vorerst das Gras bei sich
aufbewahrt hat.
Meine Mutter hat mir dies schließlich mitgeteilt. Nach langen Diskussionen (in denen ich u.a. argumentiert habe, dass 10g gar
nicht für mich bestimmt waren, was der Wahrheit entspricht) hat Sie sich bereit erklärt, meinen Stiefvater zu bewegen, mir das
Gras wieder auszuhändigen.
Daraufhin hat mein Stiefvater mir 10g Gras ausgehändigt (befinden sich nicht mehr in meinen Besitz) und 5g Gras sowie den an
mich adressierten Umschlag behalten mit der Ankündigung, beides der Polizei zu übergeben und mich wegen Drogenhandel
anzuzeigen, "damit dieser Dealerring ausgehoben wird" - letzteres höchstwahrscheinlich wegen meiner Aussagen ggü. meiner
Mutter.
Ich habe schließlich erfahren, dass er seine Worte in die Tat umgesetzt hat, und dass beide auch von der Polizei getrennt
vernommen worden sind.
Ich gehe davon aus, dass beide der Polizei umfassend und vollständig von der Ereignissen berichtet haben, wobei ich die
Grenzen der Phantasie meines Stiefvaters bezüglich meiner Dealertätigkeiten nicht abschließend einschätzen kann...
Dazu ist zu bemerken, dass ich 5g dieser Sendung zum gleichen Betrag, den ich bezahlt habe, an einen Bekannten verkauft habe
(45€) und 5g aber letztlich selbst behalten und konsumiert habe.
Mir ist bewusst, dass meine Tat - gleich ob sie handeln oder abgeben im Rechtsinne bedeutet - nach BtMG strafbar ist.
FRAGEN:
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Nun habe ich den Brief betreffend "Ermittlungsverfahren in eigener Sache, wegen Schmuggel von BtM - Cannabis u.a., hier:
Vorladung zur Berschuldigtenvernehmung u. Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen" von der Polizei erhalten.
Da ich der Polizei unter keinen Umständen Auskunft geben möchte, wie die Bestellung und die Bezahlung der BtM abgelaufen ist
(auch und vor allem wegen Befürchtung der Beeinträchtigung meiner körperlichen Unversehrtheit bei Aussage), habe ich folgende
Fragen:
1.) Welche Konsequenzen könnten mich erwarten, wenn ich
- gar keine Aussage mache?
- die Wahrheit sage (wie oben stehend), aber keine Auskunft über Bestellung, Bezahlung und Kontaktpersonen gebe?
- alles abstreite und angebe, von nichts zu wissen?
was empfehlen Sie sonst, wie ich mich verhalten soll?
2.) Ich gehe davon aus, dass die erkennungsdienstl. Maßnahmen auch unter der dünnen Beweislage zulässig sind. Gibt es eine
Möglichkeit die mehrjährige Speicherung der angefertigten Dokumente trotz dessen zu verhindern?
3.) Darf die Polizei seit Einleitung des Verfahrens mein Telefon und meine Post überwachen oder meinen Computer
beschlagnahmen?
Wie sieht das mit der Überwachung von Telefon und Post aus, falls das Verfahren eingestellt wird?
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 12.9.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 12.09.2007 09:48:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
Borussiastraße 112, 44149 Dortmund, Tel: 0231/ 96 78 77 77, Fax: 0231/ 96 78 77 78
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 159
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst sind Sie nicht verpflichtet bei der Polizei zu erscheinen, eine Aussage zu machen und sich erkennungssdienstlich behandlen zu lassen.
Auch wenn dies in den Ladungen gern suggeriert wird, z.B. "...ist Ihre Vernehmung als Beschuldigter erforderlich", müssen Sie lediglich einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder eines Richters Folge leisten.
Erscheinen Sie bei der Polizei nicht, wird dies als Wunsch zu schweigen gewertet. Das Schweigen ist ein originäres Recht des Beschuldigten im Strafverfahren, aus einem Schweigen des Beschuldigten dürfen vor allem keine negativen Schlüsse gezogen werden. Wer schweigt, kommt im Gegenzug aber auch nicht in den Genuß der Vegünstigungen, die regelmäßig mit einem Geständnis einhergehen.
Unabhängig von Ihrer Aussage wird man zur Beurteilung des Sachverhaltes die Aussagen Ihrer Mutter und Ihres Stiefvaters heranziehen. Bei einem Schweigen ist eine Verurteilung letztlich trotzdem möglich, wenn die Aussagen glaubhaft und deckend sind.
Falls man Sie aufgrund dieser Aussagen verurteilen würde, müssten Sie hinsichtlich der angefragten Verhaltensalternativen in Frage 1 damit rechnen, dass die Bestrafung umso empfindlicher ausfällt, je mehr sich Ihr Verhalten von einem (Teil-)Geständnis zu schweigen oder abstreiten bewegt
Da der Inhalt der Aussagen nicht bekannt ist, rate ich dringen zunächst über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen zu lassen. Auf diesem Weg wird der Inhalt der Aussagen bekannt und Sie können Ihre Verteidigungsstrategie darauf abstellen.
Sollte es im Verlauf des Verfahrens zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen kommen, haben Sie als Beschuldigter keinen Anspruch auf Vernichtung oder Entfernung. Die weitere Verwendung der erkennungsdienstlichen Unterlagen ergibt sich aus § 481 StPO, die Verwendung digitalisierten materials für Zwecke künftiger Strafverfahren nmach § 484 IV StPO, für die Speicherung von Daten gelten die §§ 483 ff. StPo allgemein, für die Löschung ist auf den § 489 StPO hinzuweisen.
Eine Überwachung der Telekommunikation (§§ 100a, 100b StPO) sowie
eine Postbeschlagnahme ( § 99 StPO) sind aufgrund Ihrer Schilderung nicht wahrscheinlich, da nach dieser eine Straftat nach § 29 BtMG im Raum steht, die aber weder eine legitimierende Katalogtat nach § 100a StPO darstellt, noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 99 StPO entsprechend dürfte, der einen "nicht nur in geringem Maße konkretisierten Verdacht für eine nicht n ur geringfügige Tat darstellt." Hier kann für die Geringfügigkeitsbeurteilung wiederum der Katalog des § 100a StPO vergleichend herangezogen werden. Selbst wenn man hier grundsätzliche Bererchtigungen zur Beschlagnahme annehmen wollte, wäre diese auf den möglichen Zusammenhang der Tat zu beschränken, hier etwa auf Post aus dem Ausland, nicht aber auf alle Briefe.
Die Frage der Verhältnismäßigkeit stellt sich auch im Rahmen der Möglichkeit eines Duchsuchungsbeschlusses. Hier gilt tendenziell, dass umso eher mit einer Durchsuchung zu rechnen ist, je weniger Sie kooperativ am Verfahren mitwirken, da mögliche Informationen über den Tatvorwurf (vorhandene BtM, Tütchen, Geld in kleiner Stückelung, Feinwaagen) umso eher dann im Wege einer Durchsuchung ermittetlt werden, wenn die entsprechenden Informtionen vom Beschuldigten selber nicht zu erhalten sind, oder das Ausmaß der Tat geklärt (1x10 gr. für einen Freund oder tägliches dealen) werden soll.
Da Ihr Computer nicht im Zusammenhang zur Tat steht, gibt es aber weder Grund noch Berechtigung, diesen zu beschlagnahmen.
Zusammenfasend rate ich daher nochmals zur Akteneinsicht um den Inhalt der Aussagen zu erfahren und das eigene Aussageverhalten danach auszurichten.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
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