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Hallo, ich habe vor zwei Jahren Ware im Wert von 800 euro bestellt und konnte sie dann nicht bezahlen. Mit dem Inkasso des beschädigten Unternehmen wurden Raten veeinbart, die aber nicht eingehalten werden konnten. (es erfolgten 2 Zahlungen) und Anfang des Jahres 2011 hat das Unternehmen gegen mich ein Ermittlungsverfahren wegen Kreditwarenbetrugs eröffnet. Inzwischen wurde die ganze Summe beglichen. Das Verfahren kann aber der Beschädigte nicht zurücknehmen. Welche Starfmaß droht mir, falls die Staatanwaltschaft entscheidet, dass ich schuldig bin? Vielen Dank im Voraus.
Antwort geschrieben am 18.04.2011 12:19:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 253
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Betrugstaten nach § 263 StGB sehen als Strafmaß Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Welches Strafmaß konkret ausgesprochen werden wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Strafmildernd ist zum Beispiel zu berücksichtigen, dass Sie die Summe zurückgezahlt haben und dass Sie offenbar nicht vorbestraft sind. Auch ein Geständnis kann sich strafmildernd auswirken. Zudem ist der Schaden noch einigermaßen gering, sodass eher mit einer Geldstrafe zu rechnen ist. Sollte eine Freiheitsstrafe verhängt werden, wird diese sicherlich zur Bewährung ausgesetzt werden.
Unabhängig hiervon empfehle ich Ihnen aber, einen Verteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. Dieser kann Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte nehmen und danach eine Verteidigungsstrategie ausarbeiten.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass das hier ausgelobte Honorar bezahlt werden muss. Ansonsten käme eine weitere Betrugstat hinzu, die sich auf das laufende Verfahren nachteilig auswirken kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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