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Frage geschrieben am 05.01.2012 15:19:26

Ermittlungsverfahren wegen Gewaltdarstellung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 695
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 42 weitere Antworten zum Thema Ermittlungsverfahren.
Guten Tag,

ich wurde vor 2 Jahren wegen Gewaltdarstellung angezeigt, da ich einen Film auf DVD rausgebracht habe der zeimlich Extrem ist, obwohl ich die geschnittene Version hatte, das Verfahren ging gute 1 bis 2 Jahre und ich musste öfters zur Polizei und aussagen machen, danach bekam ich einen Brief und sollte quasi die Strafe anerkennen und Geld zahlen.

Heute bekam ich aber folgenden Brief von der Staatsanwaltschaft:

Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen Gewaltdarstellung:Aufstacheln z. Rassenha

Sehr geehrter Herr XXX,

in dem obem genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 22.12.2011 folgende Entscheidung getroffen:

Das Verfahren wird wieder aufgenommen. Von der Verfolgung wird gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen.


Was genau heißt das jetzt für mich und warum wird das verfahren wieder aufgenommen aber von der Verfolgung abgesehen??? Ich verstehe dieses Schreiben nicht wirklich.

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.


Antwort geschrieben am 05.01.2012 17:55:51
Rechtsanwalt Raphael Fork
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:





Frage 1:

"Was genau heißt das jetzt für mich und warum wird das verfahren wieder aufgenommen aber von der Verfolgung abgesehen??? Ich verstehe dieses Schreiben nicht wirklich."


Gegen Sie ist aufgrund der Anzeige vor 2 jahren ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden.

Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens hatte Ihnen die Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage nach § 153 a StPO "angeboten".

Da Sie dieses Angebot wohl nicht annahmen lief das Verfahren weiter, wurde aber vorläufig eingestellt.

Nun hat der zuständige Staatsanwalt Ihre Akte wieder vorgelegt bekommen, es wieder aufgenommen und nach § 154 I StPO von der Verfolgung abgesehen. Dies geht auch, wenn die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sein sollten.

Bei dieser Entscheidung dürfte eine Rolle gespielt haben, dass gegen Sie andere Verfahren wegen anderer Taten anhängig sind bzw. waren, sodass eine Verfolgung der angezeigten Tat nicht mehr für nötig befunden wurde.


Für Sie heisst das, dass kein Hauptverfahren wegen der angezeigten Tat eröffnet wird.






Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.

Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
- Rechtsanwalt -

Für eine weitere Interessenwahrnehmung erreichen Sie mich unter:


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email: info@ra-fork.de

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Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
- Rechtsanwalt -

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.01.2012 18:08:30

Hallo,

Danke für Ihre Antwort.
Nur kurz damit ich sicher bin das ich es verstanden habe.

Das Verfahren läuft weiter aber ich brauch keine Angst haben das in dieser Sache noch etwas kommt, also ich erhalte keine Strafe in dieser Angelegenheit wegen Gewaltdarstellung???

Und es könnte sein das ich in nächster Zeit von Staatsanwaltschaft oder Polizei wegen einer anderen Sache kontaktiert werde die für die Staatsanwaltin wichtiger/aktueller ist als die sache mit der Gewaltdarstellung?? Oder was meinen Sie mit andere Verfahren? Mir ist bislang nichts bekannt das etwas gegen mich läuft.


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.01.2012 18:57:46

Nachfrage 1:
"Das Verfahren läuft weiter"



Nein, das Verfahren ist eingestellt und ruht bis zur Verjährung - es sei denn es wird wieder aufgenommen (siehe unter 2).





Nachfrage 2:
"ich brauch keine Angst haben das in dieser Sache noch etwas kommt, also ich erhalte keine Strafe in dieser Angelegenheit wegen Gewaltdarstellung"




Das ist richtig, wenn die Entscheidung auf einer bereits abgeurteilten Tat beruht.

Beruht die Entscheidung auf einer Prognoseentscheidung (was aber unwahrscheinlich ist, da Ihnen keine aktuelle gegen Sie laufenden Verfahren bekannt sind) dann kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren erneut aufnehmen. Grenze ist jedoch die Verjährung der Tat. Die Verjährung beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB drei Jahre bei § 131 StGB (Gewaltdarstellung), und 5 Jahre bei § 130 StGB (Volksverhetzung).

Allein wegen § 131 StGB werden Sie in der Zukunft nach meiner Einschäzung nichts zu befürchten haben. Die Verurteilungen in diesem Bereich sind verschwindend gering. Zudem ist die Verjährung nah.





Nachfrage 3:
"Und es könnte sein das ich in nächster Zeit von Staatsanwaltschaft oder Polizei wegen einer anderen Sache kontaktiert werde die für die Staatsanwaltin wichtiger/aktueller ist als die sache mit der Gewaltdarstellung??"


Ich bin Anwalt und kein Hellseher. Wenn Sie sich nichts haben zu schulden kommen lassen und demzufolge auch keine Ermittlungen gegen Sie in anderen Strafverfahren laufen, ist die Gefahr eines Besuches durch die Polizei nicht höher als bei jedem anderen Bürger.





Nachfrage 4:
"Oder was meinen Sie mit andere Verfahren? Mir ist bislang nichts bekannt das etwas gegen mich läuft."



Ich zitiere zur Veranschaulichung zunächst einmal den Gesetzestex des § 154 I StPO wodurch meine Aussage hoffentlich etwas klarer wird.


§ 154 I StPO lautet:

[Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder


2. darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.]



Wie sie sehen kommt es entweder darauf an, dass Sie wegen anderer Taten bereits verurteilt worden sind und eine Strafe verhängt wurde oder aber eine solche Verurteilung in Zukunft zu erwarten ist.



Wurde in der Vergangenheit keine Strafe gegen Sie verhängt und ist dies mangels von Ihnen begangener Straftaten auch in Zukunft nicht zu erwarten, dann vermute ich, dass die Staatsanwaltschaft die Akte vom Tisch haben wollte.




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