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Frage geschrieben am 08.09.2011 15:42:25

Ermittlungsverfahren eingestellt §374

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € 46,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 924
An der Grenze zum Nachbarn haben wir seit vielen Jahren als Böschungsschutz einen Randstein gesetzt, um unser etwas höher liegendes Grundstück zu sichern und den Übertritt von Wasser/Erdreich zu verhindern. In einem Bereich von ca. 4m wollten wir eine Aufschüttung zur gärtnerischen Gestaltung anlegen, und haben zu diesem Zweck zunächst mit einer dicken Holzbohle eine Erhöhung des Böschungsschutzes vorgenommen. Die Anlage aus Randsteinen und die Erhöhung incl. der Fundamente sind nun von dem Nachbarn entfernt worden und als 'Bauschutt' auf eine bepflanzte Fläche unseres Gartens entsorgt worden. Eine von uns beim städtischen Vermessungsamt in Auftrag gegebene Amtliche Grenzeinmessung wird nicht akzeptiert. Der Nachbar beharrt darauf, wir hätten den Böschungsschutz zumindest teilweise auf seinem Grundstück errichtet.
Die Strafanzeige lautet auf SACHBESCHÄDIGUNG und wurde nun von der Staatsanwaltschaft als 'Ermittlungsverfahren gegen ... wegen HAUSFRIEDENSBRUCH' unter Hinweis auf §374 StPO eingestellt. Der Rechtsfrieden wird über den Lebenskreis der Beteiligten nicht gestört, und eine Strafverfolgung sei kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit. So die Begründung.

Allein die Behebung des angerichteten Schadens kostet über 1800 €. Davon abgesehen können wir unser Haus nicht mehr verlassen, ohne mit weiteren Zerstörungen rechnen zu müssen. Der von uns während eines Urlaubes als Hausverwalter eingesetzte Herr konnte jedenfalls trotz seiner Intervention den Schaden nicht verhindern.

Berechtigt allein die Vermutung des Nachbarn auf Grenzverletzung die Zerstörung? Wie schätzen Sie die Aussicht einer Zivilklage ein?


Antwort geschrieben am 08.09.2011 16:13:16
Rechtsanwalt Stefan Grossmann
Jülicher Str. 46, 41464 Neuss, Tel: 02131-4740707, Fax: 02131-4054990
Familienrecht, Zivilrecht, Sozialrecht, Vertragsrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und des Einsatzes wie folgt beantworte:

Ihre Strafanzeige wurde eingestellt unter Verweisung auf den Privatklageweg, d.h. eine weitere strafrechtliche Verfolgung müsste durch eigene Einreichung eine Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht erfolgen.

Erfolgversprechender erscheint hier jedoch in der Tat der zivilrechtliche Weg über den Schadensersatz bzw. ggf. einen Unterlassungsanspruch. Selbst wenn sich die von Ihnen errichteten Einrichtungen teilweise auf dem Grundstück des Nachbarn befinden, darf dieser sie nicht einfach zerstören oder entfernen. Dies ist als verbotene Eigenmacht gam. §§ 858 ff. BGB unzulässig. Vielmehr müsste Ihr Nachbar, wenn er die Entfernung der Bebauung erreichen möchte, selbstverständlich den Rechtsweg vor das zuständige Gericht gehen.

Da dies nicht geschehen ist, dürfte Ihnen ein Schadensersatzanspruch für die zerstörte Böschung zustehen. Zusätzlich kann, wenn sich vor Gericht herausstellt, dass die Bebauung tatsächlich nur auf Ihrem eigenen Grundstück befindet, für die Zukunft eine Unterlassungsverpflichtung gegen Ihren Nachbarn erwirken.

Demnach schätze ich die Erfolgsaussichten einer Schadensersatzklage durchaus gut ein, wenn unangekündigt und ohne gerichtliche Ermächtigung Ihre Böschungsbebauung zerstört wurde.

Ich hoffe Ihnen damit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Weiterhin stehe ich Ihnen für Nachfragen oder ggf. auch für eine Vertretung in einem möglichen gerichtlichen Verfahren gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Stefan Grossmann
Rechtsanwalt

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