Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 02.02.2010 21:43:47

Ermittlungsverfahren Urkundenfälschung und Betrug

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3023
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 297 weitere Antworten zum Thema Betrug.
Folgender Sachverhalt: Meine 77 jährige Mutter erhielt ein Schreiben der Staatsanwaltschaft in dem Sie aufgefordert wird, zwecks Einstellung des Verfahrens gem. § 153 a Abs einen Geldbetrag von 100 Euro an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen.
Vorgeworfen wird ihr „Verdacht der Urkundenfälschung und des Betrugs in 2 Fällen“.

Ich wurde erst heute mit dem Fall konfrontiert. Nach intensivem Nachfragen (das Gedächtnis meiner Mutter ist nicht mehr das Beste) scheint folgendes vorgefallen zu sein:
Sie hat in einem Kaufhaus 2 CDs gekauft. Nach dem bezahlen wurde Sie angesprochen, dass die Preisauszeichnung an den CDs verändert wurde und sie musste mit der Person in ein Büro im Kaufhaus gehen. Dem Vorwurf hat sie widersprochen, allerdings scheint sie in dem Büro eine Unterschrift geleistet zu haben. Angeblich, um ihre Adressangaben zu bestätigen, da sie Ihren Ausweis nicht dabei hatte. Offenbar hat sie auch nicht gelesen, was sie unterschrieben hat. Wenn man ihr dort ein Tateingeständnis vorgelegt hätte, könnte es sein, dass sie mit ihrer Unterschrift die Tat eingestanden hat.

Als anschließend ein Schreiben kam, ist sie mit diesem Schreiben zur Polizeistation und hat dort wohl auch gesagt, dass sie sich nichts zu Schulden kommen lassen hat.

Wie gesagt, ich wurde erst jetzt mit dem Fall konfrontiert. Die Schilderung des Sachverhaltes beruht auf der Befragung der 77jährigen Mutter mit erheblichen Gedächtnislücken. Was in den Unterlagen der Staatsanwaltschaft vorliegt, weiß ich nicht. Bisher hat sie sich noch nie etwas zu Schulden kommen lassen. Auch glaube ich nicht, dass an dem Vorwurf etwas dran ist, da sie Arthrose in den Händen hat und kaum eine Kaffeetasse halten kann. Wie sie da die Preisetiketten an CDs verändern soll, ist mir schleierhaft.

Wie soll man sich jetzt verhalten? Meine Mutter erhält eine sehr geringe Rente und bezieht Grundsicherung. Sie hat also weder das Geld um die 100 Euro zu zahlen, noch um einen Anwalt zu beauftragen.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 2.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 02.02.2010 23:23:14
Rechtsanwältin Katarina Zdravkovic
Hamburger Straße 177, 28205 Bremen, Tel: 0421 - 47 90 80 4, Fax: 0421 - 597 66 22
Strafrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht, Ausländerrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 28
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Die Verfahrenseinstellung nach § 153 a StGB wird bei Klein(st)kriminalität angewendet. Bei dieser Einstellung erfolgt kein Eintrag in das Bundeszentralregister oder das Führungszeugnis, man ist also nicht vorbestraft. Über die Schuld oder Unschuld wird nicht abschließend entschieden. Die Einstellung ist praktisch ein Angebot auf das weitere Verfahren zu verzichten. Der zu zahlende Geldbetrag stellt keine Strafe im eigentlichen Sinne dar, sondern soll der „Genugtuung des begangenen Unrechts“ dienen.

Die Frage ist, ob die Mutter das „Risiko“ eingehen will, der Einstellung nach § 153 a StPO nicht zuzustimmen. Natürlich sollte Ihre Mutter nicht für etwas einstehen, was Sie nicht getan hat. Denkbar wäre theoretisch, dass eine andere Person die Etiketten ausgetauscht hat, insbesondere, wenn Ihre Mutter gesundheitsbedingt nicht in der Lage ist die Etiketten zu entfernen. Auch wenn Ihre Mutter kurz nach der vermeintlichen Tat ein Geständnis abgelegt haben sollte, so kann es widerrufen werden (was es aber nicht gänzlich unverwertbar macht).

Kenntnis darüber, was sich in den Unterlagen der Staatsanwaltschaft befindet, könnten Sie über Akteneinsicht erhalten. Die Akteneinsicht erfolgt in der Regel über einen Anwalt, was natürlich Kosten nach sich zieht. Die Mutter als Beschuldigte hat aber auch die Möglichkeit selbst Einsicht in die Akte zu erhalten. Dies ergibt sich aus § 147 Abs. 7 StPO. Die entsprechende Vorschrift habe ich eingefügt.

§ 147 Abs. 7 StPO
Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend.

Ohne Kenntnis des genauen Akteninhaltes ist natürlich diesseits auch schwer eine Prognose darüber zu treffen, was das beste Vorgehen ist. Sofern aber einer Einstellung nicht zugestimmt und letztlich doch von der Schuld der Mutter ausgegangen wird, kann es in jedem Fall teurer werden. Möglich wäre der Erlass eines Strafbefehls, was noch Verfahrenskosten nach sich ziehen würde.
Aufgrund der Einkommenssituation der Mutter würde ich zum jetzigen Zeitpunkt am ehesten anraten, beim zuständigen Gericht um eine Ratenzahlung zu bitten. Dazu sollte der Bescheid über die Grundsicherung in Kopie, mit einer entsprechenden Bitte an das Gericht gesendet werden. Alternativ gäbe es die Möglichkeit um eine andere Auflage, anstelle der Zahlung eines Geldbetrages zu bitten. In Betracht käme aber wohl nur eine „sonstige gemeinnützige Leistung“, z.B. Hilfsdienst in gemeinnützigen Einrichtungen. Ich vermute aber, dass dies für Ihre Mutter aufgrund der Erkrankung nicht in Betracht kommt.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben. Bei Nachfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Gerne können Sie sich auch bei weiteren Rückfragen oder gewünschter Interessenvertretung an die kanzleieigene Kontaktmöglichkeit wenden.

Ich weise Sie darauf hin, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Mit freundlichen Grüßen

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.02.2010 19:13:44

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Eine telefonische Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft hat ergeben, dass offenbar kein Schuldeingeständnis abgegeben wurde. Auch liegt von dem Kaufhausdetektiv keine Aussage vor, dass er das Manipulieren der Preisschilder beobachtet hat. Offenbar beruht der Vorwurf nur aus der Tatsache, dass an der Kasse CDs mit falscher Auszeichnung zum Bezahlen vorgelegt wurden.

Seitens der Sachbearbeiterin der Staatsanwaltschaft wurde mir empfohlen, noch mal schriftlich zu der Sache Stellung zu nehmen. Dann würde geprüft, ob das Verfahren ohne Auflagen eingestellt werden kann.

Ist dies aus Ihrer Sicht sinnvoll?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.02.2010 22:02:43

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Wenn Sie nun wissen, dass kein Schuldeingeständis vorliegt und was noch relevanter ist, dass die Mutter nicht beobachtet wurde, stellt sich die Sachlage durchaus gut dar. Sie sollten in jedem Fall zu der Sache Stellung nehmen. Ich würde raten, dann auch ein ärztliches Attest über die Erkrankung der Mutter beizufügen. Damit untermauern Sie Ihren Standpunkt.
Voraussetzung für eine Einstellung ohne Auflagen, § 153 StPO ist, dass die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre (nicht "ist", d.h. über die Schuld ist nicht entschieden) und das kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. So wie sich die Sachlage darstellt, in Hinblick auf das Alter der Mutter und der Tatsache, dass sie sich bisher nichts zu Schulden hat kommen lassen, ist die Anregung einer solchen Einstellung sehr sinnvoll. Das Schreiben bedarf keiner besonderen Form, das Aktenzeichen ist anzugeben.

Zur Information die entsprechende Vorschrift:
§ 153 Abs. 1 StPO
Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

Ich hoffe, dass ich damit Ihre Nachfrage beantwortet haben und sie nun wissen wie zu verfahren ist.

Mit freundlichen Grüßen

Katarina Zdravkovic
Rechtsanwältin



Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Ermittlungsverfahren Urkundenfälschung und Betrug | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-02-03
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Zdravkovic direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Strafrecht letzten Monat:

40
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97860
beantwortete Fragen
18
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Ermittlungsverfahren   Urkundenfälschung   Betrug