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Sehr geehrter Rectsanwalt,
bei mir wurde eine Hausdurchsuchung wegen Verdacht 184b durchgeführt. Der Verdacht trifft nach 184b,c leider zu.
Nun wurde mir eine Wartezeit von 6-8 Monaten prophezeit. Im Vermerk der zustaendigen Kripo steht sogar, dass die hiesige Auswertungsstelle 12 Monate braucht. Eine lange Zeit, auch unter dem Aspekt, dass mir mein Fehlverhalten schlagartig bewusst wurde und ich mich furchtbar schaeme. Leider haben die zuständigen Beamten auch noch vor der ganzen Familie ausgebreitet, was los ist und mich dann gefragt, ob ich ein privates Gespräch wuensche.
Ich bin nicht vorbestraft und moechte gegenueber der Staatsanwaltschaft mit offenen Karten spielen.
Meine Frage ist nun, wie die Staatsanwaltschaften mittlerweile auf derartige Delikte reagieren bzw. ob diese meist in Form eines Strafbefehls oder einer Hauptverhandlung behandelt werden. Da ich in einem kleinen Ort wohne, waere eine öffentliche Verhandlung für mich eine Katastrophe, weil es jeder erfahren wuerde. Da ich mich jetzt schon in Grund und Boden schäme, moechte ich gar nicht weiter denken. Kann ich auf einen Strafbefel hoffen, bzw. Wird die Staatsanwaltschaft eine schriftliche Stellungnahme akzeptieren.
Ich muss dazu sagen, dass bereits ein Rechtsanwalt mit Fachgebiet Sexualstrafrecht die Verteidigung uebernommen hat. Dieser hat die Akte angefordert und dann mitgeteilt, dass erst nach Erhalt des Auswertungsbericht weitere Schritte moeglich sind. Ich denke, der Anwalt ist sehr kompetent, dennoch wurmt es mich, dass ich das ganze einfach fuer 6-12 Monate ruhen lassen muss.
Nun wuerde ich gerne nochmal von einem anderen Fachanwalt eine Meinun hören ob ein Strafbefehl eine Chance hat und nach Erhalt des DV Berichts noch ausreichend Zeit fuer eine Stellungnahme ist.
Ich habe meinem Anwalt bereits vorab klar gemacht, dass ich die Strafe in jedem Falle verdoppeln werde, und den Teil an eine gemeinnützige Kindereinrichtung spende, unabhaengig davon, was die Staatsanwaltschaft verhaengt. So ist auch klar, dass es hier nicht bei Worten bleiben wird.
Das Material wuerde man wohl eher im unteren Bereich ansiedeln. Es handelt sich nicht um 'extremes' Material wie Kleinkinder etc, was auf keinen Fall heissen soll, das ich es schoen rede. Ca 10-20 Videos und ca. 50 Bilder. Der Umfang nach 184c ist etwas größer. Leider heisst ein Ordner "emule". Ein Filesharing Programm ist schon lange nict mehr auf dem Rechner installiert. Dennoch ist es wohl moeglich, dass mir nur wegen des Ordnernamens auch Verbreitung vorgeworfen wird.
Ich waere sehr glücklich, wenn Sie mir meine Fragen beantworten könnten. Insbesondere interessiert mich die Sache mit dem Strafbefehl.
Vielen Dank im Voraus!!
Antwort geschrieben am 06.02.2012 06:48:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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das Vorgehen Ihres Verteidigers ist nicht zu beanstanden.
Sie werden für eine bestmögliche Verteidigung die Geduld aufbringen müssen, den Auswertungsbericht abzuwarten. Erst wenn dieser Ihrem Verteidiger bekannt ist, kann über die weitere Verteidigung entschieden werden.
Der Bericht ist die Grundlage des weiteren Vorgehens. Aus diesem ist neben der Anzahl der Bilder auch deren strafrechtliche Relevanz ersichtlich. Zudem muss die technische Prüfung des Berichtes erfolgen, die für die Beweisbarkeit des Besitzes und der Verbreitung wesentlich ist.
Ohne Kenntniss dieses Berichtes ist eine ordnungsgemäße Verteidigung im Grunde nicht möglich. Ihre Geduld wird daher noch auf die Probe gestellt werden.
Eine Hauptverhandlung ist nicht zwangsläufig. Nach Kenntnis der Auswertung hat Ihr Verteidiger ausreichend Zeit dazu Stellung zu nehmen und insbesondere auf einen Strafbefehl hinzuwirken.
Ob noch im Strafbefehlsverfahren entschieden wird, hängt letztlich vom Auswertungsbericht ab. Solange dieser nicht vorliegt, wird man leider keine abschließende Beurteilung abgeben können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.02.2012 13:51:59
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
Vielen Dank fuer die Beantwortung.
Ich bin mit der Wahl meines Anwalts sehr zufrieden. Letztendlich habe ich auch die selbe Auskunft bekommen.
Mich interessierte halt, wie die Staatsanwaltschaften auf diesen Tatbestand in der Regel reagieren.
Wenn man aber Urteile aus der Vergangenheit verfolgt, erkennt man häufig, dass diese mit einem Strafbefehl enden, auch wenn die Tat eine ganz andere Dimension hatte, als in meinem Fall, was wohl auch an der Masse der Verfahren liegt.
Ich hoffe, die Staatsanwaltschaft wird meine ehrliche Kooperation erkennen und sich Gesprächsbereit zeigen.
Freundliche Gruesse
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
Vielen Dank fuer die Beantwortung.
Ich bin mit der Wahl meines Anwalts sehr zufrieden. Letztendlich habe ich auch die selbe Auskunft bekommen.
Mich interessierte halt, wie die Staatsanwaltschaften auf diesen Tatbestand in der Regel reagieren.
Wenn man aber Urteile aus der Vergangenheit verfolgt, erkennt man häufig, dass diese mit einem Strafbefehl enden, auch wenn die Tat eine ganz andere Dimension hatte, als in meinem Fall, was wohl auch an der Masse der Verfahren liegt.
Ich hoffe, die Staatsanwaltschaft wird meine ehrliche Kooperation erkennen und sich Gesprächsbereit zeigen.
Freundliche Gruesse
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.02.2012 14:07:56
Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist immer schwer vorauszusagen, wie die Staatsanwaltschaft und das Gericht entscheiden werden, ohne den gesamten Akteninhalt zu kennen.
Allerdings ist Ihnen zuzustimmen, dass dann, wenn eine Kooperation ersichtlich ist, neben der Gesprächsbereitschaft auch sehr hohe Chancen auf eine Entscheidung im Strafbefehl bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist immer schwer vorauszusagen, wie die Staatsanwaltschaft und das Gericht entscheiden werden, ohne den gesamten Akteninhalt zu kennen.
Allerdings ist Ihnen zuzustimmen, dass dann, wenn eine Kooperation ersichtlich ist, neben der Gesprächsbereitschaft auch sehr hohe Chancen auf eine Entscheidung im Strafbefehl bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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