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Frage geschrieben am 16.06.2010 11:31:05

Ermittlungsverfahren - Hausdurchsuchung und Unterhaltsstreitigkeiten

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1978
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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S.g. Damen und Herren,

meine Ex-Freundin hat über das Jugendamt als Beistand ein Gerichtsverfahren wegen Feststellung der Vaterschaft ihres Kindes und Unterhaltsforderungen gegen mich eröffnet.

Heute wurde auch im Rahmen eines von meiner Ex-Freundin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens eine Hausdurchsuchung ohne vorige Anhörung (§102,105, 162 I StPO und §33 IV) mit Anfertigung von Lichtbildern und Beschlagnahme meiner (teilweise. meines Arbeitgebers) PCs, Laptops, Handys, Speichermedien, Internet Sticks, etc. bei mir durchgeführt.

Tatverdacht besteht laut des mir ausgehändigten Gerichtsbeschlusses des Ermittlungsrichters mit Bezug auf StGB §238 Abs, 1 Nr. 3 Alt. 1 und Alt. 2 in Tatmehrheit mit Diebstahl gemäß §242 Abs. 1 StGB. Offenbar wurde das Fahrrad meiner Ex-Freundin gestohlen (welches ich entwendet haben soll) und mit ihren Kreditkartendaten Waren im Wert von ca. 2300 EUR auf ihren Namen und ihre Rechnung bei amazon.com bestellt sowie ein Postumleitungsauftrag in ihrem Namen eingereicht und bezahlt. Ferner ging offenbar ein anoymes Schreiben an das Jugendamt wegen angeblicher Kindesvernachlässigung ein.

Da eine anwaltliche Vertretung nun ja unvermeidlich ist und ich eigentlich damit rechne, dass auch im Büro eine Durchsuchung stattfinden wird, habe ich folgende Fragen:

1. Welcher Anwalt ist in der gegenständlichen Angelegenheit die beste Wahl? Ein Fachanwalt für Strafrecht oder Familienrecht? Gibt es auch Anwälte mit beiden Fachgebieten und wie findet man vor Ort ansässige am besten? Oder ist es notwendig bzw. sinnvoll/vorteilhaft, 2 Anwälte zu beauftragen? Es werden ja jedenfalls auch weitere Unterhaltsstreitigkeiten nach Feststellung der eventuellen Vaterschaft unvermeidlich sein. Zuständig ist das AG München.

2. Wie erfahre ich vom Ausgang der Ermittlungen und wann erhalte ich die teilweise für die Erledigung meiner dienstlichen Aufgaben notwendigen Laptops bzw. Daten darauf und meine privaten Handys bzw. die anderen am Beschlagnahmeverzeichnis aufgelisteten Geräte wieder zurück? Ist zu befürchten, dass bei bestehendem Passwortschutz auf den Geräten durch die Ermittlungsmaßnahmen wichtige Daten verlorengehen oder die Geräte beschädigt werden?

3. Ich nehme an, dass ich vor einer anwaltlichen Beratung auf das "Angebot" der durchsuchenden Beamten, zu einer Aussage bei der Dienststelle vorbeizukommen und auch die jeweiligen Passwörter zu nennen, nicht annehmen sollte.

MfG.



Antwort geschrieben am 16.06.2010 12:35:48
Rechtsanwalt Maurice Moranc
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Sehr geehrter Fragensteller,

der von Ihnen geschilderte Sachverhalt beinhaltet sowohl schwerwiegende strafrechtliche als auch familienrechtliche Belange. Insofern empfiehlt es sich dringend, eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Angelegenheit zu beaufragen, die sich schwerpunktmäßig mit beiden Rechtsgebieten beschäftigt. Dies sind in der Regel Sozietäten mit mehreren, jeweils auf ein Rechtsgebiet spezialisierten Anwälten. Es gibt aber auch Einzelanwälte die sich auf beide Rechtsgebiete spezialisiert haben. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um Fachanwälte handeln. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Spezialisierung ist bei einem Fachanwalt jedoch höher. Die Beauftragung einer einzigen Kanzlei vereinfacht den Verfahrensablauf, da den jeweils tätigen Anwälten ein direkter und unkomplizierter Austausch der aktuellen Sachlage und der sich daraus ergebenden Strategie möglicht ist.
Auskunft über entsprechende in München ansässige Kanzleien mit Schwerpunkt Familien- und Strafrecht erhalten Sie bei der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München,
Tal 33, 80331 München
Telefon 089/53 29 44-0
Fax 089/53 29 44-28
info@rak-muenchen.de

Auskunft über den Stand der Ermittlungen würde Ihr Anwalt in Erfahrung bringen. Nach § 406 e StPO ist dem Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakte und auch die Besichtigung der Beweisstücke zu gewähren. Einschränkungen sind lediglich dann hinzumehmen, wenn hierdurch das Strafverfahren gefährdet wäre.
Die Rückgabe der beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände würde dann erfolgen, wenn diese nicht oder nicht mehr als Beweisstücke zur Durchführung des Verfahrens benötigt werden. Sollte sich aus den Gegenständen kein belastendes Material ergeben, werden diese zeitnah zurückzugeben. Ergibt sich belastendes Material können diese bis zum Abschluss des Verfahrens einbehalten werden. Es sei denn, die belastenden Daten wurden anderweitig gespeichert, sodass die Verwahrung der urspünglichen Datenträger nicht notwendig erscheint. Dies ist jedoch im Einzelfall zu klären und kann aus der Ferne leider nicht seriös vorhergesagt werden.
Von einer Beschädigung ist meines Erachtens erstmal nicht auszugehen, da es sich um elektronische Speichermedien handelt, deren Inhalt ohne mechanische Einwirkungen abgelesen oder auf ein anderes Speichermedium übertragen werden können. Ob bei der Umgehung des Passwortschutzes Daten verloren gehen können, ist eine technische Frage, die ich Ihnen mangels technischer Kenntnisse leider nicht beantworten kann.

Der Einladung der Polizei sollten Sie nicht ohne vorherige Absprache mit einem Rechtsanwalt folgen. Insbesondere ist zu empfehlen, zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Sofern Sie bereits einen Termin zum Erscheinen bei der Polizei haben, gebietet es allerdings die Höflichkeit, diesen abzusagen. Teilen Sie den Beamten mit, erst Rücksprache mit einem Anwalt halten zu wollen und gegebenenfalls anschließend eine Einlassung abzugeben und eventuell die Passwörter preiszugeben.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Für einen Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung.

Erlauben Sie mir abschließend noch folgenden Hinweis:
Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.06.2010 17:54:30

Sehr geehrter Hr. RA Moranc,

besten Dank für die schnelle Antwort.

Auf den beschlagnahmten Laptops meines Arbeitgebers gibt es projektrelevante Daten und auch solche, die unter Geheimhaltungsvereinbarungen mit Kooperationspartern fallen. Wie Sie nahegelegt haben, werden die Daten vermutlich ohnehin auf ein anderes Speichermedium übertragen, was ja eigentlich sehr schnell gehen sollte. Die Frage ist, was mit den für das Ermittlungsverfahren nicht relevanten Daten dann weiterhin passiert. Dürfen Daten/Dateien, die nicht in den relevanten Zeitbereich fallen, kopiert bzw. archiviert werden? (also: "einfach alles auf der Festplatte")

Sollten die Geräte wie Sie ausführen auch bis zum Abschluss des Verfahrens einbehalten werden dürfen, müßte ich meinem Arbeitgeber dann Ersatz leisten (für die Geräte selbst und ggf. nicht weiterführbare Projekte)?

Da auch meine Mobiltelefone inkl. SIM Karten und Ladegeräte beschlagnahmt wurden und ich ja nicht weiß, wann ich diese wieder erhalte: Ist ein Kostenersatz beispielsweise für einen umgehenden Neukauf eines gleichen Mobiltelefons bzw. Anwaltskosten vorgesehen, wenn sich am Ende des Verfahrens meine Unschuld herausstellt?

Besten Dank!
MfG.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.06.2010 18:29:02

Grundsätzlich sind nur solche Daten zu speichern, die für die Fortführung des Verfahrens relevant sind. Stellt sich heraus, dass gewisse Daten eben nicht relevant sind, sind diese zu löschen bzw. erst gar nicht zu speichern, sofern bereits anfänglich zu erkennen ist, dass die Daten für das Verfahren unerheblich sind.

Sofern Sie ein Verschulden an den Ermittlungen und / oder an der Beschlagnahme trifft, dürfte Ihr Arbeitgeber in der Tat Schadensersatz fordern können. Deis wäre jedoch im Einzefall zu prüfen.

Ein Ihnen zustehender Entschädigungsanspruch (für Vermögensschäden) käme nach § 2 StrEG dann in Betracht, wenn das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahren ablehnt, das Verfahren gegen Sie eingestellt wird (§ 170 Abs. 2 StPO) oder Sie freigesprochen werden. Die Entschädigung wäre im Falle der Einstellung innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zustellung der Einstellung zu beantragen. Andernfalls wäre der Antrag verjährt und eine Entschädigung würde nicht gezahlt werden. Eine Entschädigung wäre jedoch nach § 5 StrEG dann von vornherein ausgeschlossen, wenn Sie die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hätten. Dies lässt sich aus der Ferne jedoch leider nicht beurteilen.

Mir freundlichen Grüßen

Maurice Moranc
Rechtsanwalt

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