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Frage geschrieben am 25.10.2009 15:32:20

Ermittlungen wegen Urheberrechtsverstoß

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1597
Gegen mich läuft derzeit wieder einmal ein Ermittlungsverfahren: Bei eBay wurden Raubkopien von Verkäufern angeboten, die unter nicht existenten Adressen angemeldet sind. Die Verkäufer forderten dabei die Käufer auf, den Rechnungsbetrag auf mein Bankkonto zu überweisen. Ich erhielt nun also regelmäßig das Geld - bin aber nicht der Verkäufer! Das ganze zielt nur darauf ab mich in rechtliche Schwierigkeiten zu bringen. Das ganze geht mittlerweile mit kleinen Unterschieden seit nunmehr 2,5 Jahren so, in früheren Fällen erhielten die Käufer beispielsweise keine Ware geliefert und haben entsprechend Betrugsanzeige erstattet, oder es wurde Ware geliefert aber die Ebay-Gebühren wurden von einem Spendenkonto eines kurdischen Vereins abgebucht, welcher denn Strafanzeige hierüber erstattet hat etc.
Aktuell ist es nun so dass die Käufer zwar die gekauften Waren erhalten - aber eben Raubkopien. Entsprechend wird nun wegen Urheberrecht gegen mich ermittelt. Es geht wohl um 120 Fotografien die aus dem xxxxx heraus auf Fotopapier kopiert wurden, Verkaufspreis bei Ebay idr 1 Euro, teilweise aber auch über 10 Euro pro Stück.
Strafanzeige wurde von einer Anwaltskanzlei gestellt, wobei ich meine dass diese kein Interesse an einer Strafverfolgung hat sondern nur die Adresse des "Verkäufers" möchte um zivilrechtliche Schritte im Auftrag des Playboy einzuleiten.

In den letzten Jahren habe ich unter großem Aufwand diese Überweisungen zurück überwiesen. Auf dem Kontoauszug steht ja keine Bankverbindung des Zahlenden, entsprechend musste ich für jede Rück-Überweisung bei meiner Bank die Bankverbindung erfragen. Insgesamt war ich aber dennoch für die Polizei der Dumme und mein Konto wurde mir schließlich ebenfalls gekündigt, da ich der Bank einfach zu viel Arbeit machte. Ich hatte versucht über den Ombudsmann-Ausschuss der dt. Privatbanken diese Kündigung zu verhindern, hat aber nichts gebracht. Aus diesem Grunde habe ich in den letzten Monaten nun keine Rücküberweisung mehr veranlasst - es ist einfach ein Haufen Arbeit sich regelmäßig ein neues Bankkonto zu besorgen, und im Grunde kann ich doch für diese ganze Aktion absolut nichts. Ich habe keinen gebeten mir Geld zu überweisen - warum soll ich also den Leuten hinterher rennen? Sollen die doch zu mir kommen.

Bereits in den letzten Jahren wurde mehrfach wegen derartiger Zahlungseingänge auf meinem Bankkonto gegen mich ermittelt und in zumindest einem Fall auch der tatsächliche Täter ausfindig gemacht, die für mich zuständige Feld-Wald-Wiesen Staatsanwaltschaft stellte daraufhin (immer!) die Ermittlungen gegen mich ein aber auch die Großstadt-Staatsanwaltschaft stellte in diesem einem Fall die Ermittlungen gegen den tatsächlichen Täter ein, da man dort laut telefonischer Auskunft überlastet ist. Gegen den tatsächlichen Täter bin ich seit Jahren in einem Rechtsstreit, weil dieser meine Urheberrechte verletzt. Alleine im August wurden durch diese Person über 250 DVDs mit Raubkopien meiner Produkte zum Verkauf angeboten. Im Grunde geht es hier nach dem Prinzip Actio = Reactio, für jede berechtigte Strafanzeige von mir gegen den Raubkopierer denkt dieser sich eben etwas neues aus um mich in Schwierigkeiten zu bringen.Auch bin ich nicht der einzige der Probleme mit diesem Täter hat. Ich habe eine Liste von mittlerweile 20 Aktenzeichen, in denen die Großstadt-Staatsanwaltschaft zwar gegen den Täter ermittelte - aber immer wurde alles Mangels Interesse der Öffentlichkeit eingestellt.

Im aktuellen Fall führt jedoch bislang keine Spur zu dieser Person, der Verdacht dass ich mir diese Vorgeschichte nun für eigene Aktivitäten "ausnutze" steht seitens der Polizei im Raum.

Nun läuft also wie gesagt wieder eine Ermittlung gegen mich. Da die Käufer diesmal auch wieder die Waren bekamen sprach der Polizist bei der Vernehmung (Vorgeschichte ist dem Beamten bekannt, ich begründet warum ich diesmal nichts zurück bezahlt hatte und machte sonst keine Angaben) etwas von Fingerabdrücken und DNA-Spuren.

1) Ist es wahrscheinlich dass die Polizei bei diesem Fall Fingerabdrücke von mir haben möchte? Werden diese gespeichert, oder nach erwiesener Unschuld wieder gelöscht? Kann man der Abgabe von Fingerabdrücken widersprechen? Ich will eigentlich nicht wegen dem Schwachsinn hier eine Kriminalakte bekommen!
2) Ist abzusehen wie weit die Staatsanwaltschaft in diesem Fall die Ermittlungen treibt? In Anbetracht meiner Vorgeschichte, des Schadens sowie der bislang nicht vorhandenen Spur zum tatsächlichen Täter.
3) Zivilrechtliche Ansprüche der Anwaltskanzlei: Ist davon auszugehen dass trotz hoffentlicher Einstellung des staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahrens die Anwaltskanzlei wegen zivilrechtlicher Ansprüche an mich heran tritt?
4) Was wäre eigentlich das Strafmaß für die genannte Urheberrechtsverletzung? Bin nicht vorbestraft.

Besten Dank!


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 25.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 25.10.2009 16:19:57
Rechtsanwalt Marek Schauer
Baumschulenstraße 9-10, 12437 Berlin, Tel: 030 26 03 97 63, Fax: 030 53 00 00 61
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Sehr geehrter Fragesteller/in,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Zu 1.) Fingerabdrücke

Nach § 81b StPO können die Strafverfolgungsbehörden zur Durchführung des Strafverfahrens auch Fingerabdrücke vom Beschuldigten nehmen. Dies träfe somit auch für Sie zu und ist dementsprechend auch nicht ausgeschlossen. Sie erhalten dann regelmäßig eine Vorladung. Folgen Sie dieser nicht, so kann die Abnahme der Fingerabdrücke auch durch unmittelbaren Zwang herbeigeführt werden.
Sie können bei der Abnahme der Fingerabdrücke nicht „widersprechen“ im strengen Sinne, sondern nach § 98 Abs. 2 StPO analog eine gerichtliche Entscheidung über die Abnahme erwirken. Wundern Sie sich nicht, die Vorschrift bezieht sich auf die Beschlagnahme, ist aber auch auf die Abnahme von Fingerabdrücken anwendbar. Wenn das zuständige Amtsgericht die Abnahme für zulässig erachtet, müssen Sie die Fingerabdrücke abgeben. Allerdings sehe ich Chancen – aufgrund der Vorgeschichte –, dass möglicherweise eine Fingerabdruckabnahme unverhältnismäßig ist. Dies kann jedoch besser anhand der Ermittlungsakte entschieden werden.
Hinsichtlich der Speicherung: Hier sind die §§ 483 ff StPO einschlägig. Grundsatz ist, dass die Fingerabdrücke nur für das Strafverfahren und somit bezogen auf die Strafakte gespeichert werden. Wenn das Strafverfahren vorbei ist, werden die Daten lediglich in Ausnahmefällen verwandt. § 484 StPO regelt, dass die Daten mindestens im Falle eines Freispruchs oder einer nicht nur vorläufigen Einstellung gelöscht werden müssen. Es besteht jedenfalls nach § 489 StPO ein Löschungsanspruch, wenn die Speicherung nicht mehr erforderlich ist.

Zu 2.) Absehen der Ermittlungen

Eine sehr schwierige Frage. Zumindest stellt sich der Sachverhalt aus Sicht der Staatsanwaltschaft neu dar. Da Sie offenbar auch neue Beweismittel hat, liegt der Schluss nahe, dass Sie die Ermittlungen mehr forcieren wird. Es sei denn, sie ist wieder überlastet, aber darauf würde ich mich nie verlassen. Es empfiehlt sich daher eher, einen Rechtsanwalt einzuschalten, der die Akte sichtet und die weitere Strategie mit Ihnen bespricht.

Zu 3.) Zivilrechtliche Ansprüche

Sie haben es bereits selbst erkannt: Die Kanzlei möchte sicherlich den zivilrechtlichen Anspruch gegen Sie durchsetzen. Strafrecht setzt lediglich auf die Rache des Staates und selten auf den Ausgleich unter den Bürgern. Insofern ist das Verfahren gegen Sie nur der Hebel zur Auskundschaftung Ihrer Adresse. Da Sie offenbar tatsächlich bereichert sind, besteht auch ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Zu 4.) Urheberstrafrecht

Ganz klar ist mir der Urheberrechtsverstoß noch nicht, aber ich gehe einmal davon aus, dass wieder Raubkopien an den Käufer geliefert wurden? Dann liegt der Verstoß in den §§ 106, 108a UrhG, welcher mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet wird.

Sollten Sie einen Verteidiger für dieses Verfahren benötigen, stehe ich unter den genannten Telefonnummern gerne zur Verfügung.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marek Schauer
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.10.2009 18:40:01

Sehr geehrter Herr Schauer, ich danke für Ihre ausführliche Antwort.

Gestatten Sie mir zwei Nachfragen, die sich mir aus Ihrer Antwort ergeben haben:

Kann die gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 StPO im Vorfeld der Abnahme von Fingerabdrücken geschehen, oder wird hierbei nur nachträglich die Rechtmäßigkeit der bereits erfolgten Abnahme geprüft?

Besteht wirklich seitens der Rechtsanwaltskanzlei Anspruch auf Auszahlung meiner "Einnahmen" aus diesen Raubkopie-Geschäften, oder bin ich nicht eher verpflichtet diese Gelder an die Käufer zurück zu zahlen? Immerhin haben diese in der Meinung etwas Gekauftes damit zu bezahlen ja mir dieses Geld zukommen lassen, da ich aber nicht der Verkäufer war müssten diese doch eigentlich ebenfalls einen Rückzahlungsanspruch haben? Hat die Kanzlei Anspruch auf Gelder, die meine "Einnahmen" übersteigen?
Hierzu noch die Erklärung bzgl. des Urheberrechtsverstoßes: Der Täter hat abgedruckte Fotos im Playboy eingescannt und diese eingescannten Bilder von einem Fotolabor als Foto ausdrucken / ausbelichten lassen. Diese Fotos wurde anschließend bei eBay angeboten und verkauft. Dabei müssten also sowohl die Urheberechte des Fotografen als auch der des Playboy-Verlages verletzt worden sein.

Neue Beweise hat die Staatsanwaltschaft derzeit aus meiner Sicht nicht, es ist eigentlich alles wie immer: Geld geht auf mein Konto, das ist das einzige was immer zu mir als angeblichem Täter führt. Das erneut gegen mich ermittelt wird liegt aus meiner Sicht also nicht an neuen Beweisen, sondern einfach an der neuen Strafanzeige.

Ich danke Ihnen nochmals für die Antwort, aus Entfernungsgründen werde ich aber leider davon absehen müssen Sie bei mit meiner etwaigen Verteidigung (so diese denn wirklich erfolgen müsste) zu beauftragen. Ich werde Sie aber gerne erneut über diese Plattform kontaktieren. Ich habe aber immer noch die Hoffnung dass auch dieses Ermittlungsverfahren eingestellt wird!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.10.2009 19:02:16

Sehr geehrte/r Fragesteller_in,

Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:

1. wie Sie dem Wortlaut des § 98 Abs. 2 StPO entnehmen können, geht ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung JEDERZEIT, also sowohl im Vorfeld einer Fingerabdruckabnahme, als auch danach. Ob eine solche Entscheidung allerdings rechtzeitig vor dem Ladungstermin gefällt wird, ist eher unwahrscheinlich.

2. wenn die Kanzlei durch den "Playboy" (welcher nach meiner Prognose Urheber der Fotos sein dürfte --> dies kommt aber auf den Vertrag zw. Playboy und Fotografen an) beauftragt wurde und eine Geldempfangsvollmacht vorlegt, dann kann die Kanzlei die Gelder für den Urheber in Empfang nehmen.

3. Viel Glück und ich hoffe auch für Sie, dass das Verfahren eingestellt wird! Als ehemaliger Babelsberger hätte ich auch gerne dort wieder einen Besuch dort abgestattet. Nunja, auf Anfragen Ihrerseits freue ich mich sehr.

Mit freundlichen Grüßen
Marek Schauer
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