Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
328127
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 14.11.2009 09:38:46

Ermittlungen wegen Sozialbetrug

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4977
Ich habe ein Schreiben von der Polizei bekommen, das ich nächste Woche eine Aussage machen soll. Gegen mich wird wegen Sozialbetrug ermittelt.
Ich habe zwischen 05.02.2009 und dem 31.06.2009 zu Unrecht Hartz4 bekommen. Ok, ich habe ab 05.02.2009 einen Job bekommen, der Arbeitsvertrag war aber nur Zeitlich befristet. Habe aber am 04.02.2009 bei der ARGE angerufen und denen meine Veränderung telefonisch mitgeteilt. Gut, man sagte mir das sie sich in Verbindung setzen wird und alles weitere klären wollte. Leider habe ich dann nichts weiter gehört. Also habe ich einige Wochen später ein Schreiben an die Arge geschickt und nochmals meine Veränderung gemeldet. Angeblich ist der Brief nie angekommen, aber den Anruf haben sie erhalten aber ich hätte nichts von dem Job gesagt. Habe allerdings auch den Brief nicht als Einschreiben verschickt leider! Der 2. Brief ist dann angekommen und seit dem gibt es den Ärder. Mit der Bundesagentur habe ich alles geklärt und zahle denen die Offenen Beträge per Dauerauftrag zurück. Einen grosse Summe habe ich denen schon überwiesen.
Das Problem:
Ich will eine neues Studium anfangen und kann mir keine Eintragung in Polizeiliche Führungszeugniss gebrauchen. Mit welcher Strafe muss ich rechenen? Ich gehe mal davon aus, das man mir wohl nicht glauben wird. Kann man da noch was machen das die Strafe womöglich gering ausfällt?
Vielen Dank für ihre Bemühungen


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 14.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 14.11.2009 11:31:23
Rechtsanwältin Natascha Unruh
Hasenmark 21, 13585 Berlin, Tel: 030/36 75 37 13, Fax: 030/36 75 37 21
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 136
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:

//Mit welcher Strafe muss ich rechenen? //

Diese Frage ist naturgemäß nicht ganz einfach zu beantworten. Prinzipiell sind die Behörden und Gerichte sehr sensibilisiert, was Leistungsmißbrauch und -betrug angeht. Der Strafrahmen bei Betrug geht bis zu fünf Jahren Haft; das ist in Ihrem Fall nicht einmal näherungsweise anzunehmen.

Einige Umstände sind in Ihrem Fall noch ungeklärt, doch ich nehme einfach mal folgende Umstände an:

1.Sie sind nicht vorbestraft
2.Es handelt sich um ALG II für Sie alleine, also um eine Summe sehr deutlich unter 5000 €.

In zwei Fällen, in denen anscheinend die Tatvorwürfe etwas schwerer wiegen, als in Ihrem kam es zu folgenden Strafen:

Schaden 14000 €, Zeitraum 2 Jahre, keine Schadensrückzahlung erfolgt, zwei Fälle: 6 Monate Haft auf Bewährung

http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/11524913/61009/Junge-Frau-kassierte-trotz-ihres-Jobs-Euro-von.html

Betrug in drei Fällen, Schadenswiedergutmachung begonnen: 12 Monate auf Bewährung

http://www.suedkurier.de/region/schwarzwald-baar-heuberg/villingen-schwenningen/Zu-Unrecht-Arbeitslosengeld-bezogen-Sozialbetrueger-reumuetig;art372541,3890170

Die Umstände des Falles bei Ihnen sollten für eine deutlich geringere Strafe sprechen, allerdings: Das OLG Köln hat in einem Fall, in dem folgender Sachverhalt festgestellt wurde:

//Im August 2006 wurde der Angeklagte zweimal bei der Arge S/F vorstellig und teilte der zuständigen Sachbearbeiterin Frau I. mündlich mit, dass er demnächst Arbeit habe. Die Sachbearbeiterin verwies den Angeklagten darauf, dass er einen Arbeitsvertrag beziehungsweise eine Gehaltsabrechnung vorlegen müsse. Zum 01.09.2006 nahm der Angeklagte eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma NT- GmbH, N-T-Straße 5, XXXX L auf und war dort bis einschließlich Januar 2007, in der letzten Zeit allerdings nur noch als Aushilfe, tätig. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhielt der Angeklagte dort nicht. In der Zeit vom September 06 bis Januar 07 erhielt der Angeklagte weiter die Arbeitslosenhilfe in Höhe von insgesamt 3.301,84 Euro. Am 11.01.2007 ließ sich der Angeklagte einen Folgeantrag bei der Agentur für Arbeit ausstellen, den er am 06.02.2007 unterschrieb und danach einreichte. In diesem Folgeantrag machte er keine Angaben über das verdiente Einkommen. Der Angeklagte zahlt monatlich 80,-- Euro an die Arge zurück. //

jüngst folgende Feststellungen getroffen:

//Davon ausgehend genügte die Angabe des Angeklagten, dass er "demnächst Arbeit habe" nicht; um seine Mitteilungspflicht zu erfüllen. An eine künftige - möglicherweise auch noch ungewisse - Arbeitsaufnahme können Rechtsfolgen nicht geknüpft werden. Nicht die künftige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist für den Fortbestand des Leistungsanspruchs und die darauf bezogene Prüfungspflicht des Leistungsträgers von Bedeutung, sondern der tatsächliche Eintritt der entsprechenden Veränderung in den Einkommensverhältnissen des Leistungsempfängers. Es liegt auf der Hand, dass die Sachbearbeiterin der ARGE S/F auf der Grundlage der Angabe des Angeklagten über die Weitergewährung von Leistungen oder deren Einstellung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht entscheiden konnte, sondern insoweit auf konkrete weitere Informationen angewiesen war. // 83 Ss 54/09 v. 11.08.2009

(Das Urteil ist im Web nicht veröffentlicht; bei Bedarf lasse ich es Ihnen gerne per Mail zukommen.)

Das OLG hob daraufhin den Freispruch des LG Köln auf (das AG hatte drei Monate ausgeurteilt).

//Kann man da noch was machen das die Strafe womöglich gering ausfällt? //

Für Sie spricht, dass Sie den Schaden bereits begonnen haben wiedergutzumachen. Inwieweit das '2. Schreiben' eine Rolle spielt kommt darauf an, wann es nachweislich bei der Arge einging.

Wenn nicht negative, hier nicht genannte Umstände hinzutreten sollte bei Ihnen ein Strafrahmen unterhalb von 6 Monaten erwartbar sein. Bei Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft erscheint auch ein Strafbefehl von bis zu 90 Tagessätzen, sollten Ihre Telefonate mit der ARGE durch die Akten beweisbar sein vielleicht sogar eine Einstellung gegen Geldbuße wg. geringer Schuld möglich.

Sollten Sie einen Anwalt beauftragen, so kann dieser Akteneinsicht nehmen, alle für Sie sprechenden Umstände ermitteln und entsprechend mit der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht verhandeln. Ich würde Ihnen dazu raten.

Sollten Ihnen noch Umstände, die mitteilenswert sind, entgangen sein, so teilen Sie diese doch bitte via Nachfrage (gerne auch per Email oder Fax) mit.

Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.

Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.

Ich wünschen Ihnen einen glimpflichen Ausgang der Angelegenheit und verbleibe

Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Unruh direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Sozialrecht letzten Monat:

39
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

328127
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94155
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Ermittlungen   Sozialbetrug