war.Also unterhalb Bemessungsgrenze!Im Arbeitslosenantrag habe Ich die Frage ob eine Nebentätigkeit ausgeübt wird,mit Nein
beantwortet.Nach kurzer Zeit kam ein Schreiben vom Arbeitsamt
mit der Mitteilung das bekannt geworden ist,das Ich eine Neben-
Tätigkeit ausübe.Dieses habe Ich dann zugegeben.
Jetzt 2 Wochen später erhielt Ich ein Schreiben vom Zoll.
"Ermittlung wegen Verdacht auf Sozialbetrug" text u.a.
....zwar lag Ihr Einkommen unterhalb der Bemessungsgrenze,somit
ist keine Überzahlung eigetreten,Sie hätten Frage nach Nebentätigkeit mit JA beantworten müssen.Meine Fragen:
Wie sollIch mich verhalten?Keine Stellungnahme abgeben oder schreiben dass nicht bewusst war,Nebentätigkeiten anzugeben,die keinen Einfluss auf Bemessungsgrösse des Arbeitslosengeldes haben. Was erwartet mich,worst case?
Zu meiner Person,bin weder Vorbestraft,auch ist es das 1. Mal
das ALG beantragt wurde.Für entsprechende Antwort Vielen Dank im vorraus.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 13.4.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 13.04.2008 13:07:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Mainzer Strasse 139-141, 66121 Saarbrücken, Tel: 0681-9405552, Fax: 0681-9405549
Kaufrecht, Mietrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 109
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vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Nach § 263 Abs.1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.
Gemäß § 263 Abs.2 StGB ist der VERSUCH strafbar.
Sie schreiben, dass Ihre verschwiegene Nebentätigkeit unter 15 Stunden pro Woche und unter 165 Euro lag.
Daher ist diese Tätigkeit nicht geeignet dafür um der Agentur für Arbeit einen Schaden zuzufügen.
Für die Bejahung eines Sozialleistungsbetruges fehlt es daher an dem Tatbestandsmerkmal „ Schaden“.
Fehlt ein objektives Tatbestandsmerkmal kommt aber immer noch VERSUCHTER Sozialbetrug in Betracht.
Die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale des versuchten Sozialbetruges sind meines Erachtens in Ihrem Fall erfüllt.
Dennoch müssen die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, d.h. Sie hätten vorsätzlich gehandelt haben müssen.
VORSATZ ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Im Ergebnis hätten Sie also wissen müssen, dass Ihre Tätigkeit anzugeben ist.
Des Weiteren hätten Sie beabsichtigen müssen das Arbeitsamt zu schädigen.
Dies müsste Ihnen nachgewiesen werden.
Dennoch müssen Sie § 60 Abs.1 Nr.1 SGB I beachten.
Nach dieser Vorschrift hat derjenige der Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen.
Meines Erachtens sollten Sie VORERST keine Angaben machen, sondern eine Kollegin/ einen Kollegen beauftragen für Sie AKTENEINSICHT zunehmen.
Sie könnten durch Ihre Stellungnahme Ihre Ausgangslage verschlimmern.
Nach erfolgter Akteneinsicht sollten Sie eventuell dann eine entsprechende Einlassung ÜBER Ihre Anwältin/ Ihren Anwalt abgeben.
Des Weiteren sollte die Kollegin/ der Kollege vor Ort daraufhin wirken, dass das Verfahren gegen Sie eingestellt wird.
Eines Erachtens haben Sie Ihren Angaben zufolge schlimmstenfalls eine Anklage oder einen Strafbefehl wegen versuchten Sozialbetruges zu erwarten.
Im Falle einer Verurteilung müssten Sie m.E. mit einer geringen Geldstrafe rechnen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
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