Als ich heute das Arbeitsamt anrief auf den Vorwurf des Sozialberuges, wies man mich darauf hin das keine Meldung über den Nebenerwerb ab diesen Zeitraum zu stande kam.Also man leugnete es.Wie kann ich mich nun gegen diese Vorwürfe des Betrugs wehren?Und welche Strafe hab ich daraus zu erwarten?
Antwort geschrieben am 17.03.2011 21:04:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Holmar Köstner
Potsdamer Str. 31 B, 14513 Teltow, Tel: 033283077989 , Fax: 03328-3090033
Insolvenzrecht, Sozialrecht, Existenzgründungsberatung, Vertragsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 35
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Ihnen wird Betrug zu Lasten des Arbeitsamtes vorgeworfen, indem Sie - tatsächlich oder angeblich – den Nebenerwerb nicht angegeben hätten. Grundsätzlicht gilt, dass nicht Sie sich rechtfertigen müssen, sondern dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft durch ihre Ermittlungen den Nachweis gegen Sie erbringen müssen, dass der Vorwurf tatsächlich stimmt. Allerdings dürfen und sollten Sie wenn möglich auch alles tun, um entlastende Beweise vorzuweisen.
Ihr Problem ist es, dass Sie die Meldung nur telefonisch abgegeben haben. Dies kann dazu geführt haben, dass die Meldung nicht ordentlich notiert oder im Computer der Arbeitsagentur eingegeben worden ist, so dass sie dort nicht vorkommt. Sie sollten also nochmals prüfen, ob Sie ggf. weitere Nachweise für die Meldung besitzen, z. B. auch einen unverdächtigen Zeugen benennen können, der bei dem Anruf anwesend war und die Tatsache der telefonischen Meldung bestätigen kann.
Taktisch wäre es nicht klug, wenn Sie sich gegenüber der Polizei zur Sache einlassen würden. Es ist besser, wenn Sie einen Strafverteidiger beauftragen, vor einer Aussage Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen und erst dann zusammen mit ihm zu entscheiden, ob eine Aussage gemacht werden soll. Die Arbeitsagentur hat Anweisung aus Nürnberg, in allen derartigen Fällen Anzeige zu erstatten. Häufig sind die Verdachtsmomente aber nicht so deutlich, dass der Vorgang auch zu einer Anklage kommt. Oft wird das Verfahren von der Staatsanwaltschaft deshalb auch eingestellt. Dieses Ziel sollten Sie mit einem Verteidiger verfolgen.
2.
Eine zu erwartende Strafe hängt von vielen Umständen ab. Ein Betrug wird gemäß § 263 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft. Würde man Ihnen einen Betrug nachweisen können, würden Sie als nicht vorbestrafter Ersttäter mit einer Geldstrafe rechnen können. Sollten Sie vorbestraft sein, kann eine Freiheitsstrafe herauskommen. Genaueres kann Ihnen aber auch erst der Strafverteidiger sagen, wenn er den Akteninhalt und damit den genauen Vorwurf kennt, der Ihnen gemacht wird.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen hinreichend klar beantwortet habe. Bitte beachten Sie, dass dies nur eine erste Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben sein kann, die eine eingehende Beratung nicht ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
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