Frage geschrieben am 02.10.2007 12:43:00
Ermittlung wegen Betruges von Sozialgeldern
Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2794Heute habe ich (23) von der Polizei einen Termin zu einer Vernehmung erhalten,weil das Bafög-Amt mich wegen Betruges von Sozialgeldern gemeldet hat, obwohl diese schon seit diesem Monat eine vereinbarte Ratenzahlung erhalten.Es geht um drei Monate zuviel gezahltes Bafög, da ich aus psychischen Gründen,mehrmals die Schule abbrach und mir dieses somit nicht zustand. Jedenfalls ist die offenstehende Summe 1100 EUR. Mit was habe ich nun zu rechnen ? Wenn ein Bußgeld auf mich zukommt, wie hoch wird es in etwa sein und kann man ein solches in Raten bezahlen, da ich noch zur Schule gehe (Fachabitur) und keine Einkünfte habe,bis auf mein Kindergeld.
Gruß
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Diese Antwort ist vom 2.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 02.10.2007 13:17:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Mainzer Strasse 139-141, 66121 Saarbrücken, Tel: 0681-9405552, Fax: 0681-9405549
Kaufrecht, Mietrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 109
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vielen Dank für die Einstellung Ihrer Fragen.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Kollegen/ eine Kollegin vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag, wie folgt:
Dadurch dass Ihnen das BaföG nicht zustand und Sie dies trotzdem bezogen haben, könnten Sie sich gemäß § 263 StGB eines SOZIALLEISTUNGSBETRUGES strafbar gemacht haben.
Nach § 263 Abs.1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.
Eine Täuschungshandlung kann auch durch Unterlassen begangen werden.
Dies ist dann der Fall, wenn eine Garantenpflicht zur Aufklärung besteht.
Diese ist beim Bezug von Sozialleistungen durch Gesetz gegeben.
Sie hätten also der Behörde den Schulwechsel anzeigen müssen.
Ob Sie eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe zu erwarten haben, hängt von mehreren Faktoren ab und kann nur nach erfolgter Akteneinsicht seriös eingeschätzt werden.
Unter anderem spielt eine Rolle, ob Sie eventuell vorbestraft sind.
Falls Sie nicht vorbestraft sind, gehe ich davon aus, dass Sie eine Geldstrafe zu erwarten haben.
Die Höhe dieser Geldstrafe richtet sich nach der Anzahl der Tagessätze und der jeweiligen Tagessatzhöhe. Die Tagesatzhöhe errechnet sich aus dem monatlichen Einkommen dividiert durch 30 Tage.
Es kann beantragt werden, dass die Geldstrafe in monatlichen Raten gezahlt wird.
Meines Erachtens sollten Sie eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort aufsuchen, die/ der
Akteneinsicht beantragt und eventuell versuchen kann, dass das Verfahren gegen Sie nach §§ § 153 ff StPO eingestellt.
Zu mal Sie schon begonnen haben den Betrag zurückzubezahlen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.10.2007 13:22:28
Was bedeutet §§ § 153 ff StPO ?
Es geht nicht um den nicht Schulwechsel, diesen habe ich mitgeteilt. Allerdings konnte ich letztes Jahr nicht weiter zu dieser Schule (Kolleg) gehen, da ich unter einer Angststörung litt und leide. Zu der anderen Schule, auf der ich nun kein Bafög kriege, da Abendgymnasium, gehe ich erst seit August 2007, wovon das Bafög Amt auch weiss.Habe also 1 Jahr ausgesetzt.
Was bedeutet §§ § 153 ff StPO ?
Es geht nicht um den nicht Schulwechsel, diesen habe ich mitgeteilt. Allerdings konnte ich letztes Jahr nicht weiter zu dieser Schule (Kolleg) gehen, da ich unter einer Angststörung litt und leide. Zu der anderen Schule, auf der ich nun kein Bafög kriege, da Abendgymnasium, gehe ich erst seit August 2007, wovon das Bafög Amt auch weiss.Habe also 1 Jahr ausgesetzt.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.10.2007 13:37:00
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gern.
Die §§ 153 ff StPO regeln die Möglichkeit, dass das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen eingestellt wird.
Es kommt dann nicht zu einer Verurteilung des Beschuldigten.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gern.
Die §§ 153 ff StPO regeln die Möglichkeit, dass das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen eingestellt wird.
Es kommt dann nicht zu einer Verurteilung des Beschuldigten.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe mit freundlichen Grüßen
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