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Frage geschrieben am 20.04.2011 12:50:57

Ermittlung des Streitwertes und Verrechnung mit weiteren Aufwänden

Rechtsgebiet: Anwaltsrecht, Gebührenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1411
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einen Anwalt mit einer Mietsache (3 fehlende Monatsmieten) betraut, welche sich dann erledigt hat, weil er Mieter zwischenzeitlich doch noch gezahlt hat (was nicht das Risiko Ihres Kollegen ist).
Bekommen habe ich dann eine Rechnung die neben dem Mietstreitwert (was unbestritten ist) auch den Punkt Kündigung/Räumung beinhaltet, Streitwert - eine Jahresmiete - sehr viel für das Aufsetzen eines Briefes). Räumung war nie ein Thema, da der Mieter eh gekündigt hatte.

Da noch weitere Mandate laufen habe ich die Rechnung in zwei Chargen bezahlt aufgeteilt in Mietstreitwert und Räumungstreitwert, wovon ich den Räumungsstreitwert mit dem Vermerk „unter Vorbehalt der Rückforderung" abgesetzt habe.

Eine persönliche Klärung wird leider abgeblockt. Und jetzt nachdem ich auch für andere Fälle „überhöhte" Rechnungen bekomme bzw. Fälle nicht wirklich entwickelt werden, bin ich eigentlich nicht bereit das weiter zu Tragen und werde die Mandate beenden.

Meine Frage dazu wäre:
– wie ermittelt sich der Streitwert – welche objektiven Kriterien kann man hier zur Ermittlung heranziehen.
- und habe ich ein Verrechnungsrecht mit weiteren Rechnungen oder muss ich diese neuen Rechnungen Zahlen und den alten überhöhte, unter Vorbehalt gezahlten Anteil zurückfordern?

MfG


Antwort geschrieben am 20.04.2011 14:07:31
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
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Sehr geehrter Rechtsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

1. Gegenstandswert

Maßgeblich für die Ermittlung der Gebühren nach dem RVG ist der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag. Nach Ihren Schilderungen dürfte der Auftrag klar wie folgt umrissen sein: Einzug der offenen Mietforderungen. Die Beauftragung für eine Kündigung sehe ich nicht. Ein solcher wäre u.U. zwar denkbar gewesen, da der Mieter ordentlich gekündigt haben dürfte während Sie hätten außerordentlich fristlos kündigen können. Anhaltspunkte hierfür bestehen aber nicht. Die Kündigung hätte zumindest mitbeauftragt werden müssen. Dies muss zwar nicht ausdrücklich erfolgen, ist also auch durch schlüssiges Verhalten möglich, jedoch müssten hierfür Anhaltspunkte vorliegen, die ich aufgrund Ihrer Schilderung nicht zu erkennen vermag.

Entsprechendes gilt für die Räumung: Aus Ihren Schilderungen kann ich eine entsprechende Beauftragung nicht ersehen.

Ich gehe also davon aus, dass Sie lediglich den Auftrag für eine außergerichtliche Beitreibung Ihrer Forderungen erteilt haben.

Für eine solche Tätigkeit fällt eine sog. Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG mit dem Gebührenfaktor 1,3 (hier steht dem Anwalt Ermessen zu) an. Wie hoch diese Gebühr ist, bestimmt sich nach dem Gegenstandswert, § 13 RVG.

Wie der Gegenstandswert ermittelt wird, folgt wiederum aus §§ 22 ff. RVG. Regelmäßig bestimmt sich der Gegenstandswert nach den Vorschriften über die Gerichtskosten, § 23 Abs. 1 RVG. Hier ist wiederum § 48 GKG die einschlägige Vorschrift, die wiederum auf § 3 ZPO verweist. Im Rahmen dieser Norm ist der Betrag der geltend gemachten Hauptforderung maßgeblich, in Ihrem Fall also die drei ausgefallenen Monatsmieten.

Für die Bestimmung des Gegenstandswertes kann dementsprechend vor dem Hintergrund Ihres Auftrages nur die Summe der ausstehenden Mieten herangezogen werden.

Zu o.g. Geschäftsgebühr kommen im Regelfall hinzu: Erstattung der Auslagen für Porto und Telekommunikation in Höhe von 20% der Geschäftsgebühr (max. 20,00 EUR) sowie 19% Umsatzsteuer gem. Nrn. 7002 und 7008 VV RVG.

Sollte ein Auftrag zur Kündigung/Räumung vorgelegen haben, so wäre der hierfür einschlägige Gegenstandswert nach §§ 23 RVG, 41 GKG zu ermitteln. Regelmäßig liegt dieser dann tatsächlich beim Betrag der Jahresmiete.

Die Ermittlung des Gegenstandswertes erfolgt also aufgrund entsprechender Kostenvorschriften. Nur in ganz besonders gelagerten Fällen ist ein Gegenstandswert nicht ohne weiteres zu ermitteln. Dann ist im Zweifel ein Auffanggegenstandswert anzuwenden, § 23 Abs. 3 RVG.

Hinsichtlich des überzahlten Honorars haben Sie gem. § 812 BGB einen Rückzahlungsanspruch. Mit diesem Anspruch können Sie gegen weitere Honoraransprüche des Anwalts aufrechnen (soweit Sie nichts anderes vereinbart haben, etwa ein Aufrechnungsverbot).

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)


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