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Frage geschrieben am 20.02.2011 13:56:03

Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts / Einmalzahlungen

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1164
Sehr geehrte Damen und Herren,
aktuell bin ich vollbeschäftigt, versicherungsfrei und privat versichert.
Im Laufe des Jahres plane ich die Reduzierung der Arbeitszeit um 50 % und möchte die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen einschätzen können. Aufgrund der Änderung meines Arbeitsverhältnisses muss das regelmässige JAE zu Beginn der Teilzeit vorausschauend neu berechnet werden. Multipliziere ich meine lfd. Bezüge (Bruttogehalt + VL + Sachbezüge) mit 12, dann liegt mein JAE unter der besonderen JAEG. Zum regelmässigen JAE gehören aber neben den lfd. Bezügen auch Einmalzahlungen, die mit "hinreichender Sicherheit" gezahlt werden. Berücksichtige ich in meinem Fall die Gewinnbeteiligung, die ich in den letzten Jahren immer erhalten habe, dann liege ich wieder über der bes. JAEG.
Nun meine Frage:
Muss die Gewinnbeteiligung bei der vorausschauenden Ermittlung des
Arbeitsentgelts berücksichtigt werden ?
Ist die hinreichende Sicherheit auch dann noch gegeben, wenn mein Arbeitsvertrag folgende Regelung enthält:
"Soweit Sie Sondervergütungen erhalten, erfolgen diese freiwillig und unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Zahlung kann hieraus kein Rechtsanspruch hergeleitet werden."
Oder sind andere Kriterien (z.B. betriebliche Übung, Betriebsvereinbarungen) zur Beurteilung der hinreichenden Sicherheit anzuwenden ?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Beratung


Antwort geschrieben am 20.02.2011 14:45:00
Rechtsanwältin Jana Laurentius
Wilhelmstraße 30, 53111 Bonn, Tel: 0228/969220, Fax: 0228/631328
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V gehören, wie Sie bereits richtig recherchiert haben, auch Einmalzahlungen, die mit hinreichender Sicherheit zufließen werden. Wenn Ihnen die Gewinnbeteiligung in den letzten Jahren stets ausgezahlt wurde und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb Sie für den nun anstehenden Zeitraum die Gewinnbeteiligung nicht erhalten sollten, können Sie daher davon ausgehen, dass die Gewinnbeteiligung bei Ihnen als Bestandteil des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts gewertet werden wird. Dass Sie nach Ihrem Arbeitsvertrag keinen definitiven Anspruch auf die Gewinnbeteiligung haben, schadet nicht, denn die Gewinnbeteiligung muss Ihnen nicht definitiv, sondern eben nur "mit hinreichender Sicherheit" zufließen. Bei einer Gewährung der Gewinnbeteiligung in den Vorjahren und mangels Anzeichen, dass die Gewinnbeteiligung Ihnen im kommenden Jahr nicht ausgezahlt wird, wird die Gewinnbeteiligung bei der Berechnung Ihres regelmäßigen Jahresentgelts berücksichtigt werden müssen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.02.2011 15:27:51

In einem Rundschreiben der Sozialversicherungsträger, das sich mit der Ermittlung des JAE beschäftigt, wird die hinreichende Sicherheit aber wie folgt kommentiert:

2.2. Berechnung
Zur Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts wird das laufende Monatsentgelt des Beschäftigten mit 12 multipliziert. Zudem werden regelmäßige Einmalzahlungen (z. B. tariflich zustehendes Urlaubs- und Weihnachtsgeld) hinzugerechnet. Es ist hierfür unerheblich, wann die Beschäftigung im Lauf des Jahres aufgenommen wird.
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt wird vorausschauend für die kommenden 12 Monate ermittelt.
Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zählen alle Bruttoeinnahmen aus einer Beschäftigung, die als Arbeitsentgelt anzusehen sind und regelmäßig anfallen. Regelmäßig bedeutet in diesem Zusammenhang: Es muss sich um Einnahmen handeln, die mit hinreichender Sicherheit erwartet werden können. Hierzu zählen alle Einkünfte, die auf Grund
– eines Arbeits- oder Tarifvertrags,
– einer Betriebsvereinbarung bzw.
– betrieblicher Übung (Gewohnheitsrecht)
dem Arbeitnehmer zustehen.

Steht dies nicht im Widerspruch zu Ihrer Aussage ?
Mit freundlichen Grüßen


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.02.2011 16:31:39

Es ist gleichgültig, auf welcher Basis Einmalzahlungen gewährt werden, sogar mündliche Zusagen reichen, solange eben hinreichende Sicherheit besteht, dass die Einmalzahlung tatsächlich fließt. In Ihrem Fall lässt sich diese hinreichende Sicherheit damit begründen, dass Sie die Gewinnbeteiligung in den vergangenen Jahren stets erhalten haben und es - wovon ich ausgehe - keine Anzeichen gibt, weshalb sie dieses Jahr nicht gezahlt werden sollte. Damit sollten Sie Ihre Versicherungsfreiheit auch zukünftig begründen können.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

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