Frage geschrieben am 22.07.2010 20:22:44
Ermittlung Zugewinn Inflationsrate
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1451es geht um die Ermittlung des Zugewinns (Scheidung). Im Jahr 1974 wurde die Ehe geschlossen, zu diesem Zeitpunkt besaß der EM bereits ein Grundstück. Das Grundstück hatte damals einen Grundstückswert (Bodenrichtwerte Gemeinde) von 45.000 DM. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages hatte das Grundstück einen Wert von 88.000 €.
Meine Frage ist nun, wie hoch ist die Inflationsrate von 1974 - 2009?
Wird ein besonderer Index für Grundstücke angewendet?
Antwort geschrieben am 22.07.2010 20:37:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 621
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 621
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zur Berechnung des inflationsbedingten Kaufkraftschwundes können Sie die regelmäßig veröffentlichten "Tabellen zum Lebenshaltungskostenindex" heranziehen. Diese finden Sie z.B. auf der Internetseite des statistischen Bundesamtes unter www.destatis.de.
Der Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Eheschließung ist dann durch den Tabellenwert des Monats der Heirat zu teilen.
Das sich daraus ergebende Ergebnis ist sodann mit dem Tabellenwert Tabellenwert für den Monat der Zustellung des Scheidungsantrags zu multiplizieren.
Dann haben Sie den Wert des Grundstückes, wie er als Anfangsvermögen zu berücksichtigen ist.
Eine besondere Berechnung für Grundvermögen gibt es also nicht.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45 D-50739 Köln
Tel.: 0221 801 37193 oder 0221 355 9205
Fax: 0221 801 37206
www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.scheidungs-auftrag.de
Online-Beratung - Online-Mahnbescheid - Online-Scheidung
E-Mail: info@rechtsanwalt-schwartman
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Schwartmann direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

