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Ermittlung Pfändungsbetrag bei Rentenbezug in der Privatinsolvenz


| 12.07.2012 12:17 |
Preis: 40,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke


| in unter 2 Stunden

Berechnung Pfändung bei Rentenbezug

Seit Juli 2011 befinde ich mich als Witwer in der Privatinsolvenz und beziehe bis Juni 2013 ein Vorruhestandsgehalt meiner Firma. Der pfändbare Anteil dieses Gehalts wird seit dem unter Berücksichtigung einer unterhaltspflichtigen Person (mein jüngster Sohn studiert noch bis mindestens 2014) und den Betrag meiner privaten Krankenversicherung vom Gehalt abgezogen. Mir bleiben dennoch ca. 2.787 €. Basis der Berechnung ist das NETTO-Gehalt,
also nach Steuerabzug. Beachten Sie den ANHANG.

Ab August 2013 gehe ich in Rente beziehe ich folgende Rentenbezüge:

a)gesetzliche Rente ca. 1.900 €
b)Witwerrente ca. 300 €
c)Firmenrente ca. 600 €

Mein privater Krankenversicherungsbeitrag beträgt zur Zeit 502 € mtl. Von der Rentenversicherungsträger erhalte ich dafür nur einen Zuschuss von ca. 7% auf die gesetzliche Rente, in den oben genannten Beträgen (a-b) berücksichtigt. Ab 2013 sind 66% meiner Rente zu versteuern. Im Gegensatz zur Gehaltszahlung wird die Rente BRUTTO ausbezahlt und erst mit der Einkommensteuererklärung die NETTO-Rente ermittelt.

Mit welchen pfändbaren Betrag meiner Rentenbezüge (ca.) ab August 2013 muss ich rechnen unter Berücksichtigung:

1) 1 unterhaltspflichtiger Sohn
2) Krankenversicherungsbeitrag von 502 € mtl
3) NETTO-Bezugs-Ermittlung erst nach
Einkommenssteuererklärung
4) Auf Basis dieser Rentenbezüge

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 134 weitere Antworten zum Thema:
Privatinsolvenz Pfändungsbetrag
12.07.2012 | 13:38

Antwort

von

Rechtsanwältin Maike Domke
202 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Zunächst ist Ihr Renteneinkommen als Arbeitseinkommen gemäß § 850 Abs. II ZPO zu qualifizieren und unterliegt damit grundsätzlich der Pfändung wie Löhne und Gehälter.

Es empfiehlt sich in Ihrer besonderen Situation ein Antrag nach § 850 f ZPO, bei dem ein Gericht verbindlich feststellt, wie hoch Ihr Pfändungsfreibetrag ist.

Wie jedem anderen Schuldner auch, steht Ihnen als Rentner die Pfändungsfreigrenze in in voller Höhe zu. Diese liegt zuzeit bei 1.028,89 €, wenn Sie alleinstehend sind.

Wenn Sie weiter unterhaltspflichtig für Ihren Sohn sind, wird dies selbstverständlich auch bei der Rente berücksichtigt. Ihre persönliche Pfändungsfreigrenze erhöht sich, wenn Sie unterhaltspflichtig, sind für Ihren Sohn um 387,22 € und ab dann für jeder weitere Person um jeweils 215,73 €. Nach § 850e Nr. 1 ZPO gehört zu dem nichtpfändbaren Einkommen auch die Beiträge, die Sie zur Sozialversicherung zu entrichten haben, mithin Ihre Krankenkassenbeiträge in Höhe von € 502,- monatlich.

Gleiches gilt für die Steuer, die nach § 850e Nr. 1 ZPO zu dem unpfändbaren Einkommen zählt.

In der Regel kann man Ihre monatliche Steuerlast bei der Rente auch im Vorwege ganz gut ausrechnen. Sie haben einen Freibetrag, bestimmte Ausgaben und Einnahmen etc., so dass hier ein Betrag X zu zahlen ist, der Ihren pfändbaren Betrag mindert. Das können Sie von Ihrem Steuer- oder einem Rentenberater oder auch von einem aus diesem Gebiet spezialisierten Anwalt berechnen lassen.

Diese Abzüge geben Sie bei Ihrem gerichtlichen Antrag an, dann werden Sie entsprechend berücksichtigt.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
info@an

Bewertung des Fragestellers 2012-07-15 | 12:08


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