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Ermessensklausel-abdingbar?


| 18.12.2006 09:42 |
Preis: ***,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sabine Reeder




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin bulgarischer Bürger und hatte in diesem Jahr einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis-Daueraufenthalt-EG gestellt. Dieser ist mir von der Stadt abgelehnt worden. Die Begründung besteht buchstäblich aus einem einzigen Satz und zwar dass ich die Voraussetzung 5 Jahre ununterbrochenen rechtmässigen Aufenthalt unmittelbar vor dem Antragstellen nicht erfülle. Auf keine der unten beschriebenen Umstände ist die Stadt eingegangen.

Ich bin seit 1996 in Deutschland, damals zu Studienzwecken. Im Jahr 2005 habe ich das Studium abgeschlossen. Seit 08.2005 habe ich Aufenthaltserlaubnis nach §17 AufenhtG und seit 04.2006 nach §18 AufenhtG. Mein Arbeitsvertrag ist unbefristet.

Im 05. 2003 ist mir eine Verlängerung des Aufenthaltsbewilligung mit Bescheid abgelehnt worden. Nach einem Gerichtsverfahren, konnte ich die im 04.2004 die Verlängerung doch bekommen. Dazwischen liegen ca. 11 Monate und 11 Tage Unterbrechung des rechtmässigen Aufenthaltes. Ich habe meine Klage zurückgezogen, da mir die ABH die Verlängerung ausgestellt hatte. Die ganze Zeit während der Unterbrechung war ich Student, aber ohne Aufkleber mit der Aufenthaltsbewilligung im Reisepass, wohlgemerkt mit Wissen der ABH und der Hochschulanstalt. D.h. ich hatte die Rechte eines ausländischen Studenten genossen, aber ohne die formale Bescheinigung darüber. Fiktionsbescheinigung für diese Zeit wurde auch nicht ausgestellt.

Auf die Ermessensklausel § 85 AufenhtG ist die Stadt in der jetzigen Ablehnung nicht eingegangen. Ausserdem hatte ich den den Antrag in Leverkusen gestellt und die dortige Behörde hatte mir schriftlich mitgeteilt, dass ich alle Voraussetzungen erfülle, nur möge ich einen längeren Arbeitsvertrag (als der damals gültige 1/2 jährige) vorlegen.
Ausserdem ist die Ablehnung vom 2003 bis zletzt umstritten geblieben. Die ABH hat überhaupt falsch begründet mir die Verlängerung abgelehnt, da sie sagte, ich habe für 8 Semester das Grundstudium nicht geschafft, was sie selber später als falsch zugegeben hat. Ausserdem hat sie ihre Entscheidung gestützt auf die Antwort vom Chef der Hochschulbüro, der sagte, ich hätte einen "nicht ordnungsgemässen Studienverlauf". Das Wort hat er aber selber definiert, nach eigener Aussage und als unsachlich vom damaligen Chef der Prüfungskommission widerlegt. Was der Chef des Hochschulbüros meinen könnte, ist die z.Zt. in Deutschland übliche lange Studiendauer (laut Statistisches Bundesamt in Wiesbaden - 14 Semester). Und an unserer Hochschule war unter anderem Grund dafür das verbotene in Bayern Multiple Choice Verfahren, das in 90% der Prüfungen angewandt wird. Bei einer meiner durchgefallenen Prüfungen hatte ich Klage eingereicht gegen diese Prüfungsart und mir wurde die Note einfach von 5 auf 4 korriegiert, ohne eine einzige Erklärung warum. Ich habe damals in ein Wespennest gestochen. Der zuständige Referent aus dem Bayrischen Wissenschaftsministerium hatte mir bestätigt, das Verfahren ist auf keinen Fall anzuwenden und wird die Sache prüfen. Seitdem habe ich keine Antwort von ihm bekommen.

Bei meinem Antrag habe ich auf die Ermessensklausel § 85 AufenhtG gehofft. Ich war die ganze Zeit in Deutschland, habe weiterstudiert und mich weiter integriert.

Die Frage an Sie lautet: Darf die ABH entscheiden, ohne auf die Ermessensklausel § 85 AufenhtG einzugehen?

Danke im voraus!
18.12.2006 | 12:06

Antwort

von

Rechtsanwältin Sabine Reeder
200 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:


Nach § 84 II 2 AufenthG tritt eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nicht ein, wenn der Verwaltungsakt, hier die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird. Die Aufhebung bewirkt, dass der frühere Rechtszustand wieder eintritt.

Demnach liegt hier also m. E. keine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit Ihres Aufenthaltes vor.


Dennoch haben Sie keinen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis (oder) -Daueraufenthalt EG. Zum einen bestimmt § 16 II 2 AufenthG, dass § 9 AufenthG (Niederlassungserlaubnis) nicht anwendbar ist, zum anderen müssen Sie auch für die Daueraufenthalt EG bei Antragstellung im Besitz eines Aufenthaltstitels sein, der nicht zu einem vorübergehenden Zweck oder aus humanitären Gründen erteilt wurde. Es darf also keine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken vorliegen.

Für ausländische Studenten, die nach Abschluss Ihres Studiums eine Festanstellung finden und einen diesbezüglichen Aufenthaltstitel zu Erwerbstätigkeit bekommen, ist es dann in der Regel leichter, sich einbürgern zu lassen, da im Rahmen der Einbürgerung die Zeiten einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken in den meisten Bundesländern angerechnet werden. Für eine Niederlassungserlaubnis wären dann wieder erneut fünf Jahre mit einer Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit erforderlich.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Gerne können Sie noch eine Nachfrage stellen.

Sabine Reeder
Rechtsanwältin


Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.


Sabine Reeder
Kopenhagener Str.44
D-10437 Berlin



Telefon: +49 (0) 30-74394955
Fax: +49 (0) 30-7001433291

www.kanzlei-reeder-berlin.de

Nachfrage vom Fragesteller 18.12.2006 | 16:19

Danke für die Info, aber ich möchte Sie bitte genauer meine Ausführungen zu lesen. Ggf. behalte ich mir das das Recht erneut eine Nachfrage zu stellen, da den ersten Freischuss verpufft wurde.
1. Es hat unumstritten eine Unterbrechung stattgefunden, da ich meine Klage zurückgezogen habe. Das wollte ich hier nicht diskutieren.
2. Ich habe die "Niederlassungserlaubnis-Daueraufenthalt-EG" nach EU-Richtlinie 2003/109/EG beantragt und nicht die deutsche Niederlassungserlaubnis beantragt.
3. Ich bin momentan kein Student, sondern habe § 18 AufenthG seit 04.2006 mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag bei einer Firma. Ob ich die übrigen Voraussetzungen für die EU-Richtlinie 2003/109/EG erfülle, möchte ich hier auch nicht diskutieren.

Die einzige Frage, die ich stelle ist: Darf die ABH entscheiden, ohne auf die Ermessensklausel § 85 AufenhtG einzugehen?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 18.12.2006 | 17:41

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Wenn die Behörde das ihr zustehende Ermessen gar nicht ausübt, z.B. weil sie nicht erkennt, dass ihr überhaupt ein Ermessen zusteht, dann handelt es sich um einen Ermessensausfall, auch Ermessennichtgebrauch genannt.
Die Vernachlässigung der Unterbrechung ist nicht zwingend. Das Ermessen kann Gründe, Umstände und Dauer der Unterbrechung wie Dauer des sonstigen Aufenthaltes berücksichtigen. Vor allem ist maßgeblich, ob den Ausländer an der Unterbrechung ein Verschulden trifft und welche Folgen die Unterbrechung für den weiteren Aufenthalt hätte.

Die Ausländerbehörde ist nicht verpflichtet, die Unterbrechung der Aufenthaltszeit außer Betracht zu lassen, muss jedoch begründen, warum von § 85 AufenthG kein Gebrauch gemacht wird. Wird die Möglichkeit gar nicht berücksichtigt, so liegt ein Ermessensnichtgebrauch vor, der die Entscheidung rechtswidrig macht.

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Danke!Genau solches Schlüsselwort habe ich unterbewusst gesucht(Ermessensnichtgebrauch)! Jetzt kann ich weiter recherchieren.


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Rechtsanwältin Sabine Reeder
Berlin

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Ausländerrecht, Familienrecht, Internationales Familienrecht