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Frage geschrieben am 06.08.2011 16:56:21

Erlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bei nicht ummelden

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1173
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 101 weitere Antworten zum Thema Aufenthaltserlaubnis.
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin in Deutschland geboren und aufgewachsen und kann eine komplette schulische Laufbahn und eine abgeschlossene Ausbildung nachweisen. Ich bin wegen eines Studiums in eine andere Stadt gezogen und mich dort mit Hauptwohnsitz angemeldet und die elterliche Wohnung als Nebenwohnsitz beibehalten. Vor neun Monaten habe ich die Wohnung gekündigt, weil ich ein Verfahren gegen einen Prüfungsbescheid begonnen habe und habe mich bei der Meldebehörde nicht abgemeldet, weil ich dorthin zurück wollte.
Vor zwei Wochen habe ich meinen neuen türkischen Pass bekommen und wollte diesen bei der Behörde mit Hauptwohnsitz vorzeigen, damit mein unbefr. Aufenthaltstitel in den neuen Pass übertragen wird. Hier wurde mir gesagt, dass mit Kündigung der Wohnung die Abmeldung aus der Behörde automatisch erfolgt, was ich nicht wusste. Ich müsse zur Behörde mit Nebenwohnsitz und mich dort anmelden und dort den Pass vorzeigen. Was ich auch getan habe, aber hier hat man mir gesagt, dass mir meine unbefr. Aufenthaltserlaubnis eigentlich gelöscht werden müsste, da ich neun Monate lang keinen Hauptwohnsitz hatte. Ich solle zurück zur Behörde des Hauptwohnsitzes und dort eine rückläufige Meldung machen lassen, nur dann könne ich mich neu anmelden und meinen Pass vorzeigen. Ich kann mit Lohnabrechnungen nachweisen,dass ich in Deutschland gewesen bin. Ich habe ja schliesslich meine Steuern gezahlt

1.Frage: Ist es möglich mir meine unbefr. Aufenthaltserlaubnis zu löschen, obwohl ich die ganze Zeit in Deutschland gewesen bin und nicht im Ausland.

2.Frage: Kann man wirklich eine rückläufige Meldung machen?

Ich würde mich sehr freuen, wenn sie mir weiterhelfen können.

MfG


Antwort geschrieben am 06.08.2011 17:33:36
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
Ich bin nach meiner ersten Einschätzung der Meinung, dass Ihnen da nichts passieren sollte, da Sie in der Tat Ihren Aufenthalt in Deutschland nachweisen können:

Der Aufenthaltstitel (z. B. eine befristete Aufenthaltserlaubnis) erlischt u. a. in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,

2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,

[...]

6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.

Eine Ausreise liegt nicht vor und müsste Ihnen nachgewiesen werden, siehe dazu unten.

Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers (= unbefristeter Aufenthaltstitel), der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 des AufenthG (Aufenthaltsgesetzes) vorliegt.

Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

Zur Ausreise als Erlöschensgrund:

Die Erlöschungswirkung tritt nur ein, wenn
objektiv feststeht, dass der Ausländer nicht nur
vorübergehend das Bundesgebiet verlassen hat.
Dies kann angenommen werden, wenn er seine
Wohnung UND Arbeitsstelle aufgegeben hat und unter Mitnahme seines Eigentums ausgereist ist.

2.
Gegebenenfalls kann ein Meldeverstoß und ein Verstoß wegen der Mitwirkungspflicht als Ausländer gegeben sein. Dieses könnte dann als Ordnungswidrigkeit behandelt und geahndet werden, was abzuwarten bleibt.

Eine rückwirkende (o. rückläufige) Anmeldung bleibt aber nach meiner ersten Einschätzung natürlich weiterhin möglich.

Diese beendet ja auch schließlich den ordnungswidrigen Zustand.

Falls Sie noch Rückfragen haben sollten, können Sie gerne von der kostenlos möglichen Rückfragefunktion Gebrauch machen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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