Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 85 weitere Antworten zum Thema Niederlassungserlaubnis.
Ich bin in Deutschland geboren, bin schon seit über 25 Jahren hier und habe eine Niederlassungserlaubnis. Ich möchte demnächst heiraten und in die Türkei gehen, möchte aber immer wieder problemlos Ein- und Ausreisen können. Meine Fragen:
1. Bekomme ich in diesem Fall Schwierigkeiten, wenn ich länger als 6 Monate im Ausland bleibe? (Ich bin ja wie in §51 (2) erwähnt schon mind. 15 Jahre in Deutschland)
2. Man kann sich so eine Bescheinigung für §51 (2) ausstellen lassen. Kann die Ausländerbehörde das verweigern, oder kann ich darauf bestehen, dass mir dies bescheinigt wird.
3. Falls ich gefragt werde, aus welchem Grund ich diese Bescheinigung möchte und was ich im Ausland machen möchte, muss ich diese Frage dann beantworten? Wie kann ich dies begründen bzw. darf ich das mit der Heirat erwähnen?
4. Was meint man mit „ der Lebensunterhalt muss gesichert sein"? Momentan habe ich noch ein geregeltes Einkommen, aber nach dem ich geheiratet habe nicht mehr. Reicht als Nachweis für den Lebensunterhalt, wenn ich hier keine Miete zahle (wohne bei meinen Eltern) und meine Eltern evtl. für mich bürgen und ich bestätige, dass ich keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen werde, etwas gespartes habe ich auch. Würde dies als Nachweis reichen?
5. Wie lange müsste ich mich, nach meiner Einreise nach Deutschland, in Deutschland aufhalten? Kann ich z.B. 8 Monate im Ausland bleiben, für 3-4 Wochen nach Deutschland kommen, und danach wieder mehrere Monate ins Ausland gehen?
6. Bei der Daueraufenthalt EG muss man ja erst innerhalb von 12 Monaten wieder einreisen. Wäre es in meinem Fall sinnvoll dies zu beantragen? Ist das dann unbefristet? Könnte ich dann immer für 1 x im Jahr für ca. 3-4 Wochen nach Deutschland kommen und wieder ausreisen? Würde es hier Probleme bei der Grenz-/Passkontrolle in Deutschland geben, warum ich so lange weg bleibe und immer nur einen kurzen Aufenthalt in Deutschland habe?
MfG
Antwort geschrieben am 11.07.2011 12:26:28
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Bekomme ich in diesem Fall Schwierigkeiten, wenn ich länger als 6 Monate im Ausland bleibe? (Ich bin ja wie in §51 (2) erwähnt schon mind. 15 Jahre in Deutschland
Ihren Angaben zufolge, beabsichtigen Sie demnächst zu heiraten und in die Türkei zu gehen.
Dies ist ein Ausreisegrund, der seiner Natur nach nicht vorübergehend ist und deshalb grundsätzlich zum Erlöschen eines Aufenthaltstitels führt, vgl. § 51 Absatz 1 Nr. 6 AufenthG.
Dass sie länger als sechs Monate im Ausland sein werden, spricht des weiteren für einen nicht vorübergehenden Ausreisegrund.
Damit Sie die Niederlassungserlaubnis nicht verlieren, sollten Sie unbedingt vor Ihrer Ausreise eine Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis beantragen, vgl. § 51 Absatz 2 Satz 3 AufenthG.
2. Man kann sich so eine Bescheinigung für §51 (2) ausstellen lassen. Kann die Ausländerbehörde das verweigern, oder kann ich darauf bestehen, dass mir dies bescheinigt wird.
Wie sie bereits richtig erkannt haben, können Sie sich eine Bescheinigung nach § 51 Absatz 2 Satz 3 AufenthG ausstellen lassen.
Sie haben einen Anspruch auf Erteilung dieser Bescheinigung, wenn
- Sie sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben
- Ihr Lebensunterhalt gesichert ist und
- kein Ausweisungsgrund nach den § 54 Nr. 5 bis 7 AufenthG oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 AufenthG vorliegt.
Sofern Sie die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, muss die Ausländerbehörde Ihnen diese Bescheinigung ausstellen.
3. Falls ich gefragt werde, aus welchem Grund ich diese Bescheinigung möchte und was ich im Ausland machen möchte, muss ich diese Frage dann beantworten? Wie kann ich dies begründen bzw. darf ich das mit der Heirat erwähnen?
Wenn Sie die Bescheinigung über den Fortbestand Ihrer Niederlassungserlaubnis beantragen, werden sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nach den Umständen ihrer Ausreise gefragt. Die Ausländerbehörde wird feststellen wollen, ob es sich bei Ihnen tatsächlich um einen Ausreisegrund handelt, der nicht vorübergehender Art ist.
Sie sollten aber dabei erwähnen, dass Sie während Ihres Aufenthalts in der Türkei beabsichtigen, Ihre Verwandten ( Eltern, Geschwister, usw.) in Deutschland regelmäßig zu besuchen und Sie deshalb problemlos nach Deutschland wieder einreisen möchten.
4. Was meint man mit „ der Lebensunterhalt muss gesichert sein"? Momentan habe ich noch ein geregeltes Einkommen, aber nach dem ich geheiratet habe nicht mehr. Reicht als Nachweis für den Lebensunterhalt, wenn ich hier keine Miete zahle (wohne bei meinen Eltern) und meine Eltern evtl. für mich bürgen und ich bestätige, dass ich keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen werde, etwas gespartes habe ich auch. Würde dies als Nachweis reichen?
Nach § 2 Absatz 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt gesichert, wenn Sie ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten können.
Dabei prüft die Ausländerbehörde mit hoher Wahrscheinlichkeit, ob Sie den Lebensunterhalt bei ihrer Wiedereinreise bestreiten können.
Für die Lebensunterhaltssicherung kann als Nachweis auch eine Verpflichtungserklärung Ihrer Eltern nach § 68 Absatz 1 AufenthG ausreichen. Sofern Sie Ersparnisse haben, müsste diese auch bei Wiedereinreise vorhanden sein.
5. Wie lange müsste ich mich, nach meiner Einreise nach Deutschland, in Deutschland aufhalten? Kann ich z.B. 8 Monate im Ausland bleiben, für 3-4 Wochen nach Deutschland kommen, und danach wieder mehrere Monate ins Ausland gehen?
Wenn Ihnen eine Bescheinigung über den Fortbestand ihrer Niederlassungserlaubnis erteilt worden ist, können Sie unbeschränkt ein und ausreisen. Daher gibt es keine Mindestaufenthaltsdauer nach Wiedereinreise in Deutschland, die Sie einhalten müssten.
6. Bei der Daueraufenthalt EG muss man ja erst innerhalb von 12 Monaten wieder einreisen. Wäre es in meinem Fall sinnvoll dies zu beantragen? Ist das dann unbefristet? Könnte ich dann immer für 1 x im Jahr für ca. 3-4 Wochen nach Deutschland kommen und wieder ausreisen? Würde es hier Probleme bei der Grenz-/Passkontrolle in Deutschland geben, warum ich so lange weg bleibe und immer nur einen kurzen Aufenthalt in Deutschland habe?
Für eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG nach § 9a AufenthG müssten Sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Hierbei sollten Sie bedenken, dass eventuell der erfolgreiche Abschluss eines Integrationskurses verlangt werden kann. Daher kann das Verfahren sehr lang sein.
Aufgrund dieser Umstände empfehle ich Ihnen, eine Bescheinigung über den Fortbestand Ihrer Niederlassungserlaubnis zu beantragen.
Im Übrigen könnten sie mit einem Daueraufenthalt-EG innerhalb von zwölf Monaten grundsätzlich problemlos ein- und ausreisen, ohne hierbei Schwierigkeiten an den Grenzen zu bekommen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.07.2011 13:09:18
erstmals vielen Dank für Ihre Antwort.
Da ich in Deutschland aufgewachsen bin und ich hier mein Schulabschluss gemacht haben, denke ich mal, das ich keinen Integrationskurs nachweisen müsste(oder ich hoffe es mal). Wenn ich diesen Daueraufenthalt- EG bekomme, ist dieser dann unbefristet? Also falls ich einen neuen Pass erhalte, wird dieser Daueraufenthalt dann einfach übertragen wie auch bei der Niederlassungserlaubnis oder muss ich diesen dann immer wieder neu beantragen?
Würden Sie mir in diesem Fall dann eher zu einer Daueraufenthalt EG raten?
Vielen Dank
erstmals vielen Dank für Ihre Antwort.
Da ich in Deutschland aufgewachsen bin und ich hier mein Schulabschluss gemacht haben, denke ich mal, das ich keinen Integrationskurs nachweisen müsste(oder ich hoffe es mal). Wenn ich diesen Daueraufenthalt- EG bekomme, ist dieser dann unbefristet? Also falls ich einen neuen Pass erhalte, wird dieser Daueraufenthalt dann einfach übertragen wie auch bei der Niederlassungserlaubnis oder muss ich diesen dann immer wieder neu beantragen?
Würden Sie mir in diesem Fall dann eher zu einer Daueraufenthalt EG raten?
Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.07.2011 13:52:14
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Nachfragen, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Da Sie Ihren Schulabschluss hier in Deutschland gemacht haben, müssten Sie in der Tat keinen Integrationskurs nachweisen. Der Abschluss eines Integrationskurses dient in der Regel dazu, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 9a Absatz 2 Nr. 3 AufenthG) sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (§ 9a Absatz 2 Nr. 4 AufenthG) nachzuweisen.
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, vgl. § 9a Absatz 1 Satz 1 AufenthG.
Der Daueraufenthalt-EG wird, wie eine Niederlassungserlaubnis auch, in einen neu ausgestellten Ausweis übertragen.
Ich empfehle Ihnen zunächst, eine Bescheinigung nach § 51 Absatz 2 Satz 3 AufenthG zu beantragen
So müssten Sie weniger Voraussetzungen erfüllen, als bei einer Daueraufenthalts-EG. Auch könnte Ihnen weniger Aufwand entstehen, als bei einer Beantragung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EG. Letztendlich könnte der Antrag auf eine Bescheinigung der schnellere Weg sein, um eine problemlose Wiedereinreise nach Deutschland zu ermöglichen.
Diese Bescheinigung sollten Sie aber vorsichtshalber bei jeder Wiedereinreise nach Deutschland bei sich haben und vorlegen können.
Freilich können Sie eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG immer noch beantragen. Sollten Sie bei der Bescheinigung bereits Probleme wegen der Lebensunterhaltssicherung haben, könnte dies aber auch ein Problem für die Daueraufenthalts-EG sein.
Auch aus Kostengründen empfehle ich Ihnen, zunächst die Bescheinigung zu beantragen.
Die Beantragung einer Daueraufenthalts-EG wird mit hoher Wahrscheinlichkeit mehr Kosten auslösen, als eine Bescheinigung nach § 51 Absatz 2 Satz 3 AufenthG.
Denn für eine Daueraufenthalts-EG entstehen gemäß § 44a AufenthV eine Gebühr in Höhe von 85 Euro sowie Bearbeitungsgebühren in Höhe von 42,50,- Euro, vgl. § 49 Absatz 1 AufenthV.
Demgegenüber müsste eine Bescheinigung lediglich 10,- Euro kosten, vgl. § 47 Absatz 1 Nr. 9 AufenthV.
Ich hoffe, Ihnen auch mit der Beantwortung Ihrer Nachfragen weitergeholfen zu haben.
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Nachfragen, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Da Sie Ihren Schulabschluss hier in Deutschland gemacht haben, müssten Sie in der Tat keinen Integrationskurs nachweisen. Der Abschluss eines Integrationskurses dient in der Regel dazu, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 9a Absatz 2 Nr. 3 AufenthG) sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (§ 9a Absatz 2 Nr. 4 AufenthG) nachzuweisen.
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, vgl. § 9a Absatz 1 Satz 1 AufenthG.
Der Daueraufenthalt-EG wird, wie eine Niederlassungserlaubnis auch, in einen neu ausgestellten Ausweis übertragen.
Ich empfehle Ihnen zunächst, eine Bescheinigung nach § 51 Absatz 2 Satz 3 AufenthG zu beantragen
So müssten Sie weniger Voraussetzungen erfüllen, als bei einer Daueraufenthalts-EG. Auch könnte Ihnen weniger Aufwand entstehen, als bei einer Beantragung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EG. Letztendlich könnte der Antrag auf eine Bescheinigung der schnellere Weg sein, um eine problemlose Wiedereinreise nach Deutschland zu ermöglichen.
Diese Bescheinigung sollten Sie aber vorsichtshalber bei jeder Wiedereinreise nach Deutschland bei sich haben und vorlegen können.
Freilich können Sie eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG immer noch beantragen. Sollten Sie bei der Bescheinigung bereits Probleme wegen der Lebensunterhaltssicherung haben, könnte dies aber auch ein Problem für die Daueraufenthalts-EG sein.
Auch aus Kostengründen empfehle ich Ihnen, zunächst die Bescheinigung zu beantragen.
Die Beantragung einer Daueraufenthalts-EG wird mit hoher Wahrscheinlichkeit mehr Kosten auslösen, als eine Bescheinigung nach § 51 Absatz 2 Satz 3 AufenthG.
Denn für eine Daueraufenthalts-EG entstehen gemäß § 44a AufenthV eine Gebühr in Höhe von 85 Euro sowie Bearbeitungsgebühren in Höhe von 42,50,- Euro, vgl. § 49 Absatz 1 AufenthV.
Demgegenüber müsste eine Bescheinigung lediglich 10,- Euro kosten, vgl. § 47 Absatz 1 Nr. 9 AufenthV.
Ich hoffe, Ihnen auch mit der Beantwortung Ihrer Nachfragen weitergeholfen zu haben.
Als Leser können Sie
