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Erlischt ein Urlaubsanspruch bei längerer Krankheit?


| 22.01.2009 17:08 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maik Elster


| in unter 1 Stunde

Guten Tag,

in 2008 war ich von Januar - August durchgehend krankgeschrieben.

Ich hatte noch 10 Tage Resturlaub von 2007, die ich eigentlich Anfang 2008 beantragt und genehmigt erhalten hatte. Diese konnte ich ja dann Aufgrund der Erkrankung zum beantragten Zeitraum nicht mehr in Anspruch nehmen.

Ich nahm an, dass diese Resturlaubstage von 2007 mir nach Beendigung der Krankheit zur Verfügung stünden (sei es nun als tatsächlicher Urlaub oder als ausgezahlter Urlaub).

Mein Arbeitgeber jedoch vertritt die Auffassung, dass Urlaub nur arbeitenden Mitarbeitern zusteht und bei längerer Erkrankung ersatzlos gestrichen werden kann - wie in meinem Fall auch geschehen - zumal ich ja auch noch den ganzen Jahresurlaub 2008 verfügen könnte.

Der Betrieb unterliegt dem IG Metall Tarifvertrag.

Ist dieses Vorgehen seitens des Arbeitgebers eigentlich rechtens?

Vielen Dank für eine Beantwortung meiner Frage schon im Voraus.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 171 weitere Antworten zum Thema:
Urlaubsanspruch längerer
22.01.2009 | 17:31

Antwort

von

Rechtsanwalt Maik Elster
119 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsangaben möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Leider isit Ihrem Arbeitgeber grundsätzlich zuzustimmen.

Ihr Urlaubsanspruch verfällt, sofern Sie nicht in der Lage sind, den vorhandenen Resturlaub bis zum Ablauf des Monats März des Folgejahres anzutreten. Daran ändert auch eine Erkrankung nichts.

Das Bundesurlaubsgesetz sieht in einem solchen Fall eine Abgeltung des verfallenden Urlaubs nicht vor.

Das kürzlich ergangene Urteil des EuGH zu dieser Problematik verbessert Ihre Position ebenfalls nicht, da hierin lediglich über eine Unwirksamkeit der derzeitigen Rechtslage bei einer Erkrankung bis zur Verrentung bzw. Kündigung behandelt wird.

---

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2009-01-22 | 18:13


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"Vielen Dank für die prompte Beantwortung - ich denke, dass diese Information mich nun meinem AG gegenüber "versöhnlich "stimmt. "
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2009-01-22
5/5.0

Vielen Dank für die prompte Beantwortung - ich denke, dass diese Information mich nun meinem AG gegenüber "versöhnlich "stimmt.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Maik Elster
Jena

119 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Miet und Pachtrecht, Beamtenrecht