Erledigung der Hauptsache - Kostenfrage
| 29.11.2010 19:35 |
Preis: ***,00 € |
Beantwortet von
Preis: ***,00 € |
Anwaltsrecht, Gebührenrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Guten Tag,
Kläger verklagt Beklagten im September auf Zahlung von xxxx,xx Euro. Beklagter hatte die Forderung außergerichtlich anerkannt, war jedoch mit der Zahlung in Verzug.
Beklagter zahlte dann später an Kläger den vollen Betrag, der dann am 28.10.2010 dem Konto des Klägers gutgeschrieben wird.
Hiervon erfährt Kläger erst 2 Tage später, also am 30.10.2010 nach Einsichtnahme in seinen Kontoauszug.
Er erklärt sofort mit Schreiben vom 30.10.2010 die Erledigung der Hauptsache.
Am 26.10.2010, also vor Zahlungseingang beim Kläger, hatte das Gericht beide Parteien zu einem frühen ersten Termin und Gütetermin auf den 14.12.2010 geladen.
Beklagter ist nun mit der "Erledigung der Hauptsache" nicht einverstanden, da die Zahlung vor Rechtshängigkeit erfolgte.
Beklagtenvertreter hat vorgetragen, dass die "Zustellung" und somit die Rechtshängigkeit erst am 30.10.2010 erfolgte.
Der RA des Beklagten beantragt nun, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.
Wie ist hier die Rechtslage. Wer zahlt die Gerichts- und Anwaltskosten?
Hätte der Beklagte rechtzeitig vor Klageerhebung gezahlt, hätte man doch garnicht erst klagen müssen. Immerhin sind dem Kläger doch bereits Kosten entstanden, so auch die Gerichtskosten.









