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Erledigung der Hauptsache - Kostenfrage


| 29.11.2010 19:35 |
Preis: ***,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger




Guten Tag,

Kläger verklagt Beklagten im September auf Zahlung von xxxx,xx Euro. Beklagter hatte die Forderung außergerichtlich anerkannt, war jedoch mit der Zahlung in Verzug.

Beklagter zahlte dann später an Kläger den vollen Betrag, der dann am 28.10.2010 dem Konto des Klägers gutgeschrieben wird.

Hiervon erfährt Kläger erst 2 Tage später, also am 30.10.2010 nach Einsichtnahme in seinen Kontoauszug.

Er erklärt sofort mit Schreiben vom 30.10.2010 die Erledigung der Hauptsache.

Am 26.10.2010, also vor Zahlungseingang beim Kläger, hatte das Gericht beide Parteien zu einem frühen ersten Termin und Gütetermin auf den 14.12.2010 geladen.

Beklagter ist nun mit der "Erledigung der Hauptsache" nicht einverstanden, da die Zahlung vor Rechtshängigkeit erfolgte.

Beklagtenvertreter hat vorgetragen, dass die "Zustellung" und somit die Rechtshängigkeit erst am 30.10.2010 erfolgte.

Der RA des Beklagten beantragt nun, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.

Wie ist hier die Rechtslage. Wer zahlt die Gerichts- und Anwaltskosten?

Hätte der Beklagte rechtzeitig vor Klageerhebung gezahlt, hätte man doch garnicht erst klagen müssen. Immerhin sind dem Kläger doch bereits Kosten entstanden, so auch die Gerichtskosten.

29.11.2010 | 21:06

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Fragen weiter wie folgt:

Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist gesetzlich nicht geregelt.

Sie hat keine prozessbeendende Wirkung, denn dies gilt nur für die übereinstimmende Erledigung nach § 91a ZPO.

Fällt die Begründetheit der Klage z.B. durch Zahlung des Schuldners vor Rechtshängigkeit weg, so ist die ursprüngliche Klage nicht mehr begründet.

Nach der heute wohl überwiegend vertretenen Auffassung ist eine Erledigungserklärung ohne Zustimmung des Beklagten im Interesse des Erklärenden im Sinne einer privilegierten Klagerücknahme im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auszulegen, wenn sich der Streitgegenstand wie vorliegend vor Rechtshängigkeit erledigt hat:

"Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen;"

Voraussichtlich wird das Gericht also dem Antrag des gegnerischen Rechtsanwaltes nicht statt geben und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auferlegen.

Ich nehme an, dass Sie beantragt haben, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens trägt.

In jedem Fall sollten Sie bei Gericht noch den Beleg für den Zahlungseingang (Kontoauszug) vorlegen und nochmals deutlich machen, dass die Klage zulässig und begründet war, sich jedoch vor Rechtshängigkeit auf Grund der Zahlung erledigt hat.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine kostenfreie Nachfrage zu richten. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


Anwaltskanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061
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Bewertung des Fragestellers 2010-12-01 | 10:44


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Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
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