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Frage geschrieben am 15.03.2010 15:05:24

Erlaubnis vom Vermieter

Rechtsgebiet: Tierrecht, Tierkaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 970
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo
Ich bin Hundezüchter (Kleinhundrasse) und möchte meine Welpen verkaufen. Ich habe bisher immer einen Vorvertrag gemacht (zur Reservierung eines Welpen) mit Anzahlung. Leider habe ich in diesem Vorvertrag versäumt, einzutragen, dass auch ich als Käufer zurücktreten kann und dann das anbezahlte Geld zurückbezahle.
Da ein Welpe sich nun nicht wie die anderen entwickelt und viel weniger an Gewicht hat, wollte ich vom Vorvertrag zurück treten.
Ich habe den Käufer angeschrieben und ihm das mitgeteilt. Dieser hat mich aber durch einen Anwalt anschreiben und mir mitteilen lassen, dass er auf die Herausgabe des Welpen besteht.
Gibt es für mich wirklich keine Möglichkeit zurückzutreten? Mir ist überhaupt nicht wohl bei dem Gedanken dass sich der Kleine nicht richtig entwickeln könnte.
Einen endgültigen Kaufvertrag mache ich immer erst bei der Abgabe des Hundes.

Auch möchte ich fragen, ob ich generell bei Verkäufen die Erlaubnis des Verieters verlangen kann?

Danke jetzt schon für eine Antwort.


Antwort geschrieben am 15.03.2010 15:30:12
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Miet und Pachtrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht, Wettbewerbsrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Durch einen Vorvertrag verpflichten Sie sich grundsätzlich zum Abschluss eines Hauptvertrages. Sofern Sie in dem Vorvertrag das Rücktrittsrecht vergessen haben, können Sie dieses grundsätzlich nachträglich nur dann einsetzen, wenn der Käufer im Rahmen des Hauptvertrages zustimmt. Dies ist nach Ihrer Schilderung offensichtlich nicht der Fall.

Ein gesetzliches Rücktrittsrecht sehe ich nicht. Ein solches würde gem. § 323 BGB grundsätzlich voraussetzen, dass die Gegenseite, also der Käufer eine ihr obliegende Pflicht aus dem Kaufvertrag nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt (zum Beispiel die Zahlung des Kaufpreises).

Dies ist nach Ihrer Sachverhaltsschilderung aber ebenfalls nicht gegeben. Ein Rücktrittsrecht scheidet daher im Ergebnis leider aus.

Unter Umständen ließe sich noch argumentieren, dass hier eine Vertragsauflösung gem. § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht käme. Argument wäre hier, dass Sie den Vertrag nicht geschlossen hätten, wenn Sie gewusst hätten, wie sich der Welpe entwickeln wird.

Bei der Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB handelt es sich aber juristisch gesehen um einen allerletzten Rettungsanker, der nur in relativ seltenen Fällen greift.

Um diese Frage abschließend beurteilen zu können, müsste genau bekannt sein, was Sie mit dem Käufer vereinbart haben bzw. besprochen haben. Die Erfolgsaussichten unter Berufung auf eine Störung der Geschäftsgrundlage sind meines Erachtens relativ gering, Sie könnten es aber dennoch versuchen.

Ihre Frage mit dem Vermieter habe ich nicht ganz verstanden. Wenn Sie aber darauf hinaus wollen, ob eine Hundehaltung bei dem Käufer, wenn dieser Mieter ist, zulässig ist, lässt sich dieses nicht abschließend beurteilen, da es insoweit insbesondere auf den Inhalt des betreffenden Mietvertrages ankommt. Es kommt insbesondere darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Hundehaltung in dem betreffenden Mietvertrag gestattet es.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben auch wenn ich es bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können.. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen guten Wochenstart!

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.03.2010 15:35:11

Ich danke Ihnen für ihre Antwort.

Die Frage nach der Erlaubnis war etwas komisch formuliert von mir.
Ich wollte eigentlich nur wissen, ob ich bei einem Welpenverkauf vom Käufer eine schriftliche Erlaubnis dessen Vermieter zur Haltung eines Hundes verlangen darf. Nicht dass der Hund nach ein paar Tagen wegen Hundehaltungsverbot wieder ausziehen müsste.

Mit freundlichen Grüßen
B.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.03.2010 16:25:32

Sehr geehrte Ratsuchender,

das finde ich sehr fürsorglich und prima von Ihnen.
Die Vorlage des Mietvertrages bzw. eine entsprechende Bestätigung könnten Sie rechtswirksam in einem Vorvertrag mit dem jeweiligen Käufer vereinbaren.

Dann wären Sie auf der sicheren Seite, dass es den Kleinen auch gut geht bzw. diese in der betreffenden Wohnung gehalten werden dürfen.

Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angnehemen Montagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
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