Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 25 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Meine Mutter hat zum 01.04. eine Maßnahme zur Teilnahme am Arbeitsleben begonnen.
Diese wurde ihr auf Grund von Schulterproblemen genehmigt.
Sie ist nun allerdings seit drei Wochen krankgeschrieben, wegen Depression und psychischer Instabilität.
Sie hatte bereits in den letzten Jahren immer wieder Probleme wegen Depressionen, dies war aber nicht der Grund für das Antreten der Reha-Maßnahme, sondern die dauernde körperliche Belastung, die sie in ihrem Pflegeberuf auf Dauer nicht mehr leisten konnte.
Nun möchte der Rentenversicherungsberater am liebsten, dass sie die Maßnahme von sich aus abbricht.
Welche Folgen hätte das für sie?
Ab wann kann die Rentenversicherung die Maßnahme abbrechen bzw. den Bewilligungsbescheid widerrufen?
Hätte meine Mutter Anspruch auf Krankengeld (auch wenn evtl. noch keine 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit vorliegen?)
Wäre es sinnvoll sich länger krankschreiben zu lassen oder eher kontraproduktiv? (Im Augenblick hat ihr Hausarzt sie nur diese Woche krankgeschrieben.)
Es geht hier vor allem um die unsichere finanzielle Situation, bei der wir gerne Gewissheit hätten, welche Folgen die Krankheit haben kann.
Antwort geschrieben am 08.05.2011 13:03:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Carolin Richter
Haeckelstraße 10, 01069 Dresden, Tel: 03513324175, Fax: 03513328117
Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 71
Haeckelstraße 10, 01069 Dresden, Tel: 03513324175, Fax: 03513328117
Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 71
gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ihre Mutter kann die Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben selbst abbrechen. In diesem Fall kann es aber passieren, dass sie von der Arbeitsagentur für Arbeit eine Sperrfrist bei dem Bezug von ALG I, II oder Krankengeld bekommt. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 3,4 SGB III kann eine Sperrfrist verhängt werden, wenn eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben ohne wichtigen Grund abgebrochen wird. Wenn Ihre Mutter auf Grund körperlicher Probleme die Maßnahme abbricht, liegt meiner Meinung nach ein wichtigter Grund vor. Es kann jedoch passieren, dass dies von der Bundesagentur für Arbeit anders gesehen wird, denn wenn die Bundesagentur irgendwo Leistungen kürzen kann, werden diese Möglichkeiten aus genutzt. Ihre Mutter müsste dann Widerspruch gegebenenfalls Klage erheben, um keine Sperrfrist zu bekommen.
Der Bewilligungsbescheid der Rentenversicherung kann auch von dieser selbst widerrufen werden. Zur Begründung wäre naheliegend, wenn die Rentenversicherung anführt, dass wegen gesundheitlicher Gründe das Ziel der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann.
Wenn Ihre Mutter daher weiter krankgeschrieben werden würde, gehe ich davon aus, dass die Rentenversicherung früher oder später selbst den Bewilligungsbescheid selbst aufhebt. Die weitere Krankschreibung wäre daher sinnvoll.
Ihre Mutter hat erst nach den 6 Wochen einen Anspruch auf Krankengeld. Nach § 36 SGB IX sind Personen, die an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen zwar nicht in den Betrieb eingeliedert, es finden jedoch die üblichen Regelungen Anwendung.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen Überblick verschaffen. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zur einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Richter direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

