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Frage geschrieben am 10.10.2011 20:59:39

Erkrankung im Urlaub in Frankreich - Kostenübernahme durch dt. Krankenkasse

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 658
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,
ich benötige einen Anwalt, der sich mit ambulanter Notfallbehandlung in frz. Krankenhaus und dazugehöriger Abrechnung auskennt. Europ. Krankenversichertenkarte lag vor, Transport mit Ambulanz von Hotel in Krankenhaus musste bar bezahlt werden, Rest sollte über dt. Krankenkasse laufen. Nun folgt Rechnung von frz. Krankenhaus über irgendwelche Blutuntersuchungen - Rückfrage bei der hiesigen Krankenkasse DAK und auch AOK(gesetzl. Versicherte) lapidar:

Sehr geehrte Frau x,
bitte legen Sie die Rechnung Ihrer privaten Zusatzversicherung zur Erstattung vor. Es dürfte sich hier um Kosten handeln, die über die Europäische KVK nicht abgedeckt sind.

Was heisst hier - es DÜRFTE? Ist es so, oder nicht? Wie kann ich jemals sicherstellen, dass das Krankenhaus nicht noch einmal über die Krankenkasse abrechnet.
Krankenhaus hat dummerweise internen Schriftverkehr an mich weitergeleitet, aus dem (meiner Übersetzung zufolge) zu entnehmen ist: Bitte einfach mal freundlich aber bestimmt versuchen, die Kosten einzutreiben. Patientin kann ja dann versuchen, in Dtl. wieder über die Krankenkasse an ihr Geld zu kommen.

MUSS ich das bezahlen, oder muss einfach meine Krankenkasse tätig werden. Wem muss/kann ich glauben?



Antwort geschrieben am 10.10.2011 21:52:17
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage möchte ich gemäß Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Die europäische Krankenversicherungskarte verschafft Ihnen in Frankreich, wie auch in anderen Ländern, Zugang zur ärztlichen Versorgung im jeweiligen öffentlichen Gesundheitssektor, ohne dass Ihnen hieraus Kosten entstehen sollen, die Sie nicht zurückerstattet bekommen. Voraussetzung ist Ihre Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Diese übernimmt dann grundsätzlich alle im Ausland vorgenommenen und medizinisch erforderlichen Behandlungen. Sofern medizinische Behandlung im jeweiligen Ausland, in Ihrem Fall Frankreich, vorgenommen werden und medizinisch nicht erforderlich sind, übernimmt diese Kosten grundsätzlich nicht die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland, sondern eine ggf. abgeschlossene zusätzlich Krankenzusatzversicherung. Daraus wird hier auch die Verweisung der gesetzlichen Krankenkasse auf Ihre private Zusatzkrankenversicherung resultieren, da die genannte Blutuntersuchung als in Ihrem Fall medizinisch nicht erforderlich beurteilt wird.
Die weiteren, erforderlichen medizinischen Kosten im Rahmen ihres Krankenhausaufenthaltes werden von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden müssen. Hierbei erfolgt grundsätzlich die Rückerstattung der Kosten durch die GKV, sofern die medizinischen Leistungen bereits bezahlt wurden.
Sofern die Rechnung nachträglich gestellt wird, ist es aber auch möglich bei bestehender Erstattungspflicht der Krankenkasse (med. erforderliche Leistung, d.h., was die GKV auch in Deutschland an medizinischen Leistungen bezahlen würde), die Rechnung dieser unmittelbar zur Rechnungsbegleichung vorzulegen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich darauf, dass diese Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.10.2011 22:04:25

Sehr geehrter Herr RA Winkler,
vielen Dank für die hilfreiche Information. Genau diese Antwort hatte ich erwartet. Es waren keine Leistungen, die ich vom Krankenhaus zusätzlich gefordert hatte. Es handelte sich um eine Notfallbehandlung aufgrund einer Fischvergiftung. Der vom Hotel aus gerufene Notarzt bestellte eine Ambulanz, die den Transport ins Krankenhaus vornahm. Der Ambulanzwagen musste vor Ort bar bezahlt werden - so auch geschehen. Dann haben die behandelnden Ärzte Blutuntersuchungen vorgenommen und Infusionen gegeben. Die verordneten Medikamente mussten selbst in der Apotheke gekauft und bezahlt werden. Die europ. KK-Karten wurden vorgelegt und beide Krankenkassen (DAK und AOK bei meiner Mutter) behaupteten, sie können diese Rechnungen weder prüfen, noch beurteilen, da man ja nicht wisse, welche Untersuchungen in Frankreich üblich seien und ich solle selbst sehen, ob ich nicht über eine Zusatzversicherung abrechnen könne. Das kann ich zwar über eine Zusatzauslandsreisekrankenversicherung. Ich will mich aber mit diesen lapidaren Antworten der dt. gesetzl. Krankenkassen nicht zufrieden geben. Zum einen werden die Herrschaften doch eine Auslandsabteilung haben (es spricht ja nicht jeder Versicherte die Sprache des Urlaubslandes). Die Antwort war - "ja, die frz. Sachen können wir ja auch nicht übersetzen und es gibt da eine Abrechnungsstelle in Dtl., über die das abgewickelt wird, aber, das kann ja durchaus 1 - 2 Jahre dauern im schlimmsten Fall. Da können wir jetzt auch nichts machen."
Das will mir nicht einleuchten, zumal es eine ganz normale Notfallbehandlung der Fischvergiftung war und man untersuchte das Blut - was wohl auch nicht ungewöhnlich sein kann bei einem Verdacht auf Fischvergiftung (der sich bestätigte).
Ich möchte wissen, ob ich mich an einen Vorgesetzten der Sachbearbeiter der Krankenkassen wenden soll oder welche Institution kontrolliert die Krankenkassen. Eine Rückfrage bei der Kassenärztlichen Vereinigung ergab z. B., dass man mir auch riet, die Krankenkasse hier mehr in die Pflicht zu nehmen und auf Bearbeitung "zu pochen". Ich fühle mich einfach schlecht betreut von den Krankenkassen, um nicht zu sagen, "abgeblockt". Kann / sollte ich hier nochmals nachhaken - besteht hier eine Bearbeitungs- und Erstattungspflicht seitens der Krankenkassen? Mir leuchtet auch nicht ein, wer kontrollieren will, ob das frz. Krankenhaus nicht nochmals Leistungen über die GKV abrechnet und obendrein auch noch von mir die Zahlung "kassiert" - so kommt es mir nämlich vor.
Was raten Sie mir?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.10.2011 08:33:51

Sehr geehrte Fragestellerin,

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Sie sollten (ggf. nochmals) einen schriftlichen Antrag auf Kostenübernahme stellen, so dass ein schriftlicher Vorgang zu dieser Angelegenheit bei der Krankenkasse vorliegt und ausführlich die Rechtslage darstellen. Die Krankenkassen sollte darauf in einer angemessenen Frist reagieren. Sofern eine ungenügende Antwort erfolgt, in der die Kostenübernahme ggf. wieder „abgeblockt" bzw. verweigert wird, sollten Sie überlegen, einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit zu betrauen. Sofern Sie bei dem zuständigen Sachbearbeiter nicht mehr erreichen können, ist sicherlich daneben auch eine Beschwerde möglich. Die jeweilige Krankenkassen haben eine Abteilung „Beschwerdemanagement", die solche Angelegenheiten verfolgt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen abschließend weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Erkrankung im Urlaub in Frankreich - Kostenübernahme durch dt. Krankenkasse | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-10-14
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