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Erklärungspflicht des Rechtsanwalts bzgl Einigungsgebühren


| 06.02.2009 10:02 |
Preis: ***,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Eva Feldmann


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,
Bei meinem Fall geht es um eine Rechnung, die ich von meinem Anwalt bekommen habe. Prinzipiell ist die Rechnung, wenn man von dem 1.3 und 1.5 Satz des RVG ausgeht, inhaltlich in Ordnung.
Problematisch ist, dass ich gar nicht wusste, dass noch mal Kosten anfallen werden!

Der Fall gestaltet sich so: Ich hatte mal als 18-jähriger Arbeitsloser für meinen Vater einen Kredit (für seine Wohnung, 230.000 DM und ohne Sicherheiten) mit unterschrieben und das Ende vom Lied war, mein Vater hat sich finanziell übernommen und es blieb eine Restschuld von 50000 DM. Die Bank hatte praktischerweise kurz danach einen Vollstreckungsbescheid, und aus Unwissenheit glaubte ich meinem Vater, dass die Schuld beglichen sei. Ich habe auf den Bescheid nicht reagiert.
11 Jahre später meldete sich die Bank und wollte 45000 Euro von mir haben (obwohl der Großteil der Zinsen verjährt war, Hauptforderung 23.000 €).
Ich habe einen Anwalt mit der Angelegenheit beauftrag, der bei seinem ersten Schreiben schon die Hoffnung geweckt hat, dass die Forderung sittenwidrig sei und wir dagegen vorgehen könnten. Es stand ganz detailliert drin, welche Fälle eintreten können und was auf mich finanziell und generell zukommen kann, bis auf eins: Auf eine Einigung kommen noch recht hohe Kosten auf mich zu!
Wir haben die Gegenseite angeschrieben und die boten uns 8000 Euro an. Ich habe meinem Anwalt mitgeteilt, dass ich quasi mittellos bin und diese Summe keineswegs aufbringen kann. Nach weiterer Korrespondenz mit der Gegenseite bekamen wir ein Vergleichsangebot von 5000€. Da es mir langsam zu bunt wurde, schrieb ich dem Anwalt, dass ich maximal 3000€ aufbringen könnte und wir doch Klage erheben sollten.
Als Antwort kam, dass ich den Rest der ersten Gebührenrechnung (Prüfung von PKH bis Klageerhebung hieß es) und aufgrund des bestehenden Prozessrisikos sollte ich doch besser die 5.000 € zahlen, um Rechtsfrieden und Schuldenfreiheit zu erlangen. Ich bin niemals davon ausgegangen, dass ich dabei noch über 2500€ an ihm zu zahlen habe! Ich habe mich im privaten Kreis anderweitig verschuldet um diese 5.000 € aufzutreiben und habe ihn angeschrieben, dass ich das Angebot annehme. Ich habe ihm auch geschrieben, dass ich gerne sein restliches Honorar von 250€ zahle, ich dachte das sei dann die Abschlussrechnung. Am Abend habe ich ihn noch mal angerufen, ob die Geschichte dann auch komplett durch ist, kurzes Gespräch von vielleicht mal 1 oder 2 Minuten. Er sagte ja. Ich habe während der ganzen Zeit mit dem Anwalt vielleicht 3 oder 4 mal telefoniert.

Ich habe gestern von ihm meine Unterlagen, die Vollstreckungsbescheide und eine saftige Restrechnung von über 2500€. Die beiden ersten Zahlungen hat er als Vorschusszahlungen aufgeführt.

Wäre dieser Anwalt nicht verpflichtet gewesen, mir spätestens nach Erkenntnis, dass ich mittellos bin bzw. die 5000€ kaum aufbringen kann oder beim letzten Telefonat aufklären müssen, dass da noch Kosten auf mich zukommen? Einen Vergleich von 8000€ hätte ich der Bank auch selbst anbieten können! Bei 8000€ hätte ich auch eher Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen und eine Klage angestrebt.
Muss ich jetzt die Rechnung zahlen, oder hätte der Anwalt mich informieren müssen?

Vielen Dank!
06.02.2009 | 10:33

Antwort

von

Rechtsanwältin Dr. Eva Feldmann
50 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

aufgrund Ihres dargestellten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:

Grundlage für die Rechtsanwaltsvergütung ist generell das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Hiernach richtet sich eine Vergütung des Rechtsanwalts zum einen danach, ob eine außergerichtliche oder gerichtliche Tätigkeit vorliegt und zum anderen nach dem Gegenstandswert.

Soweit für eine außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts keine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen wird, so stehen dem Rechtsanwalt die gesetzlichen Gebühren zu, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert oder Streitwert der Rechtssache (z.B. Höhe der Forderung) richtet.

Die konkrete Abrechnung hängt von der Art der Tätigkeit des Rechtsanwaltes ab, so kann er grundsätzlich sowohl für eine außergerichtliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr als auch für das Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen eine Einigungsgebühr verlangen.

Hinsichtlich der Aufklärungspflicht des Rechtsanwaltes hat der BGH mit Beschluss vom 20.11.2008 (Aktenzeichen: IX ZR 34/06) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach der Anwalt zwar, abgesehen von der Hinweispflicht, dass nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird, den Mandanten nicht auf die gesetzliche Vergütungspflicht für seine Tätigkeit hinweisen muss. Allerdings könne er unter Umständen nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären.

Wichtig sind für den BGH die Umstände des Einzelfalls. So geht er von einer Belehrungspflicht nicht schon dann aus, wenn die Gebühren infolge der von der Partei erkannten wirtschaftlichen Bedeutung, einen größeren Betrag erreichen.
Allerdings sei eine Aufklärung dann erforderlich, wenn der Eindruck erweckt worden sei, dass es ohne Rücksicht auf den wahren wirtschaftlichen Wert des Begehrens bei dem zu Beginn des Verfahrens unter formalen Gesichtspunkten festgelegten und einem entsprechend fortgeschriebenen, weit geringeren Betrag bleibe.
Das bedeutet, dass der Anwalt darüber aufklären muss, wenn die Sache aus Sicht des Mandanten unerwartet deutlich teurer wird.

Im Rahmen einer Online Beratung kann ich nicht die Umstände des Einzellfalls vollumfänglich beurteilen. Ich kann Ihnen daher empfehlen, vor dem Hintergrund dieser BGH-Rechtsprechung ggf. ein Gespräch mit Ihrem Rechtsanwalt zu führen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.

Dr. E. Feldmann
Rechtsanwältin


FELDMANN Rechtsanwälte
Wittbräucker Straße 421
44267 Dortmund
info@feldmann-rechtsanwaelte.de
Tel.: 0231/5325288
Fax: 0231/5325290

Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewertung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.


Nachfrage vom Fragesteller 06.02.2009 | 11:22

Sehr geehrte Frau Feldmann,
vielen Dank für die ausführliche Antwort auf meine Frage!

Ich werde mit meinem Anwalt noch mal ein Gespräch führen. Allerdings ist mir bei diesem Thema noch nicht ganz klar, wie der Streitwert errechnet wird, der wieder zu dieser Einigungsgebühr führt.

Die von der Bank geforderte Summe zum Datum der Beauftragung (inkl. verjährter Zinsen weil keine Aktion in 11 Jahren) betrug 43.000€. Der Anwalt verwendete bei seiner Rechnung allerdings die Summe von 50.000€. Die Hauptforderung betrug 23.000€. Welche Summe darf als Streitwert herangezogen werden? Die Hauptforderung, die strittige Gesamtforderung inkl. verjährte Zinsen oder die Hauptforderung der Bank?



Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 06.02.2009 | 11:36

Sehr geehrter Ratsuchender,

der Streitwert wird bei einer Geldforderung nach der Höhe der geltend zu machenden oder abzuwehrenden Hauptforderung berechnet.
Zinsen und Kosten bleiben, soweit sie Nebenforderungen sind, unberücksichtigt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. E. Feldmann

Bewertung des Fragestellers 2009-02-06 | 12:23


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2009-02-06
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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Dr. Eva Feldmann
Dortmund

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