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Frage geschrieben am 15.03.2010 20:48:27

Erklärung für den Vorbereitungsdienst für Lehrer; Eingestelltes Verfahren

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2523
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,

ich bewerbe mich dieses Jahr für den Vorbereitungsdienst für Lehrer. Bei der Bewerbung muss eine Erklärung abgegeben werden, in der man versichert, dass entweder kein Ermittlungsverfahren, gerichtliches Strafverfahren oder Disziplinarverfahren anhängig ist oder war, bzw. falls eines anhängig ist oder war, es sich um folgendes Verfahren handelt. Im letzten Fall muss entsprechendes angegeben werden.
Bei mir sieht es folgender Maßen aus: Gegen mich lagen zwei eingestellte Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und ein weiteres, ebenfalls eingestelltes Verfahren wegen Körperverletzung vor.
Ich habe mich bereits zu diesem Problem in diversen Foren schlau gemacht. Wenn ich das richtig verstanden habe, habe ich weder einen Eintrag im BZR, noch im FZ. Die Verfahren sind aber im Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft vermerkt. Mein zukünftiger Arbeitgeber, die Aufsichts- und Dienstdirektion, hätte nur Einblick ins BZR und FZ, nicht aber ins Verfahrensregister. D.h. eigentlich sollte niemand etwas von diesen eingestellten Verfahren erfahren können. Wie aber steht es mit der Wahrscheinlichkeit, dass es die entsprechende Stelle doch irgendwie erfährt? Gibt es da bestimmte Möglichkeiten, dass dieser Fall eintritt?
Wie sieht es aus, wenn ich es verschweige und es irgendwann ans Licht käme? Ich habe bei einem ähnlichen Eintrag gelesen, dass es einen Gerichtsbeschluss in Düsseldorf gab, welcher besagte, dass von Seiten des Arbeitgebers kein Recht bestand, diese Informationen zu erfragen, da sie keinen Einfluss auf die Tauglichkeit als Lehrperson hätten. Wie sähe das in meinem Fall aus?
Eigentlich würde ich die Verfahren ja gerne angeben, zumal ja in der Erklärung nicht angeführt werden muss, dass nichts gegen mich vorliegt oder vorlag, sondern falls etwas vorlag, dass es vorlag. Für mich geht daraus nicht hervor, dass ich um eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst bangen muss. Ich denke eher an die spätere Verbeamtung auf Lebenszeit und dass drei, zwar eingestellte, Verfahren einen recht miesen Eindruck bei der Beurteilung zur Eignung als Lehrer machen. Wie wahrscheinlich ist es, dass man mir die Verbeamtung aufgrund dieser eingestellten Verfahren verwährt?

Über eine Einschätzung hierzu wäre ich sehr dankbar!

Gruß B


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 15.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 15.03.2010 21:48:58
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die ONLINE - Anfrage(n).

Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Fragen weiter wie folgt:

Die Verwaltung unterscheidet zwischen Referendariat und anschließender Verbeamtung.

Hierbei gilt für die Einstellung in das Referendariat ein weniger strenger Maßstab als für die anschließende Einstellung als Beamter, da während des Referendariats der Ausbildungszweck im Vordergrund steht.

Wenn Sie sich für die Einstellung in den staatlichen Schuldienst bewerben, müssen Sie ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.

Darin tauchen Strafen unter 91 Tagessätzen bzw. unter drei Monaten Haft gemäß § 32 BZRG nicht auf. Die Schulen und die Bezirksregierung würden also noch nicht einmal erfahren, wenn es in Ihrem Fall zu einer Verurteilung gekommen wäre.


Problematisch scheint jedoch die anschließende Verbeamtung.

Die oberste Landesbehörden haben direkten Zugriff auf das BZR und können deshalb auch Eintragungen für niedrige Strafen sehen.

Jedoch auch hier lässt sich in Ihrem Fall keine Eintragung einsehen, da es ja "nur" zu einigen Ermittlungsverfahren gekommen ist.

Allerdings muss man vor der Verbeamtung angeben, ob in den vergangenen drei Jahren strafrechtlich ermittelt wurde.

Wer falsche Angaben macht, riskiert wegen Vertrauensbruch gekündigt zu werden.

Die Wahrscheinlichkeit, dass jemand etwas von den eingestellten Ermittlungsverfahren erfährt, geht jedoch gegen 0. Außerdem gilt die Unschuldsvermutung und selbst wenn Sie verurteilt worden wären, so würde eine Eintragung bis zu 90 Tagessätzen nach fünf Jahren aus dem Zentralregister getilgt/gelöscht; §§ 45, 46 I Nr.1 lit.a) BZRG. Nach Tilgung darf eine Straftat dem Täter nicht mehr entgegen gehalten werden.


In den Beamtengesetzen der Bundesländer wird von angehenden Beamten die "persönliche Eignung" verlangt. Die charakterliche Eignung für das Lehramt kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Bewerbers im Einzelfall beurteilt werden.

Wenn Sie die Ermittlungsverfahren angeben riskieren Sie in der Tat, dass Mitbewerbern bei der Verbeamtung der Vorzug gegeben wird. Einzelheiten stehen sicher auch im Zusammenhang mit der jeweiligen Einstellungssituation (Stellen - und Bewerberzahl) im jeweiligen Bundesland. Hierzu kann ich keine Aussage treffen.

Alles in allem empfehle ich, den weiteren Werdegang so zu planen, dass Sie einfach kurz nachsehen, wann das letzte Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und die Verbeamtung nicht vor Ablauf von 3 Jahren nach diesem Zeitpunkt angehen.

Das Referendariat können Sie natürlich vorher beginnen.

Die Beachtung der 3 Jahresfrist wäre wohl der sicherste Weg, wobei ich jedoch nochmals darauf hinweise, dass es sehr unwahrscheinlich ist, wenn Jemand von den Ermittlungserfahren erfahren sollte. Die Staatsanwaltschaft darf jedenfalls Ihren Arbeitgeber, auch die Schulbehörden, nicht über die längst eingestellten Verfahren in Kenntnis setzen.

Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine Nachfrage zu richten. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt


Kanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
D-89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061

Mail: anwalt@rechthilfreich.de
Web: www.rechthilfreich.de
Blog: www.rechtaktuell.blogspot.com


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Erklärung für den Vorbereitungsdienst für Lehrer; Eingestelltes Verfahren | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2010-03-17
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