Mein Sohn ist zum ersten Mal straffällig geworden (Sachbeschädigung in Schöppenstedt, Niedersachsen). Er hat die Tat bereits gestanden - es besteht daher keinerlei Notwendigkeit, seine Identität zu überprüfen.
Allein die Tatsache, dass er mit Leuten aus der Punkszene seine Freizeit in der Innenstadt verbringt und dabei (gelegentlich) Alkohol konsumiert, begründet doch keinen Verdacht, dass er weitere Straftaten begeht oder gar eine große Gefahr von ihm ausgeht.
Ich mache mir große Sorgen über die psychischen Folgen dieser erkennungsdienstlichen Behandlung.
Kann ich von der Polizei eine schriftliche Einladung zu der erkennungsdienstlichen Behandlung verlangen?
Wo und mit welcher Begründung kann ich Widerspruch einlegen?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 17.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 17.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 17.12.2009 23:26:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Sie müssen bei der erkennungsdienstlichen Behandlung im Rahmen von § 81 b StPO unterscheiden zwischen Maßnahmen für Zwecke der Durchführung von Strafverfahren nach § 81 b Alt. 1 StPO und den Maßnahmen zum Zwecke des Erkennungsdienstes nach § 81 b Alt. 2. Bei den Maßnahmen zur Durchführung des Strafverfahrens findet keine Speicherung der Daten statt, die Daten dienen nur der Täterermittlung. Bei den anderen Maßnahmen werden die Daten gespeichert.
Grundsätzlich ist eine schriftliche Einladung üblich. Allerdings können die Maßnahmen auch gegen den Willen des Betroffenen durchgesetzt werden. Allerdings werden bei Einlegung eines Rechtsmittels in der Regel die Maßnahmen zurückgestellt, bis darüber entschieden ist. gerade in Ihrem Fall ist keine Gefahr in Verzug zu erkennen und ich vermute das die Erhebung der Daten zu erennungsdienstlichen Zwecken erfolgern soll. Gerade bei Jugendlichen, die nicht vorbestraft sind, muss hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Die Maßnahmen sollen der Aufklärung künftiger Taten dienen, es geht also darum ob Ihr Sohn auch künftig in den Kreis potentieller Verdächtiger fällt. Ich halte allein die Zugehörigkeit zur Punkszene keinesfalls für ausreichend.
Falls es um Maßnahmen des Erkennungsdienstes geht, wäre in Niedersachsen das Rechtsmittel die Klage, andernfalls die Beschwerde.
Sie sollten anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, zumal Sie eine Klage zum Verwaltungsgericht nicht selbst erheben können. Der Anwalkt wird zunächst die Polizei informieren und den Termin absagen und Rechtsmittel ankündigen. Zuvor müsste ein förmlicher Bescheid zur Anordnung der Maßnahmen ergehen.
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Wöhler direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

