03.01.2011 | 15:14
Antwort
von
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
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Sehr geehrte Fragestellerin,
gem.
§ 556 BGB kann der Vermieter grundsätzlich nur innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes Nachforderungen auf Nebenkostenabrechnungen geltend machen (Ausschlussfrist). Sollte der Abrechnungszeitraum dem Kalenderjahr entsprechen, müsste die Nebenkostenabrechnung für 2009 Ihnen spätestens am 31. Dezember 2010 zugegangen sein, bzw. müsste der Vermieter im Zweifel nachweisen, dass die Nebenkostenabrechnung Ihnen zugegangen ist.
Wenn Sie nicht den gesamten Zeitraum der Abrechnungsperiode die Wohnung gemietet hatten, müssen Sie die Nebenkostenabrechnung nur anteilig bezahlen.
Die Höhe der zu fordernden Nachzahlungen richten sich grundsätzlich nach den entstandenen Kosten. Eine Begrenzung gibt es daher nicht.
Eine Abrechnung der Anteile je Wohnung nach Anzahl der Personen ist möglich, muss aber ausdrücklich vertraglich vereinbart worden sein. Der Vermieter muss aber offen legen, wie die Quote ermittelt wurde. Andernfalls könnte die Abrechnung formell falsch und somit nicht mehr korrigierbar geworden sein.
Wenn das Haus oder Ihre Wohnung Mängel aufweist, diese aber nicht behoben werden, können Sie Ihre Miete mindern. Einen Einfluss auf die Betriebskosten hat dies grundsätzlich nicht.
Eine Änderung der monatlichen Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe, kann gem.
§ 560 BGB nach einer Abrechnung durch einseitige Erklärung des Vermieters oder des Mieters erfolgen, daher ist die Erhöhung möglich.
Sie sollten darüber hinaus noch überprüfen, ob die abgerechneten Posten der Nebenkostenabrechnung auch vertraglich ausdrücklich vereinbart worden sind. Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung können Sie innerhalb von 12 Monaten gegen den Vermieter vorbringen.
Wenn Sie denken, dass die Abrechnung verspätet erfolgte, sollten Sie Ihren Vermieter darauf hinweisen und die Nachzahlung nicht leisten. Andernfalls sollten Sie die einzelnen Posten durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen und Zahlungen belegen lassen.
Alternativ können Sie auch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Prüfung der gesamten Nebenkostenabrechnung beauftragen. Dieser kann anhand der Unterlagen und weiterer Erläuterungen Ihrerseits beurteilen, welche weiteren Schritte einzuleiten sind. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung für Mietrecht haben, übernimmt diese die Kosten.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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Nachfrage vom Fragesteller
03.01.2011 | 15:41
Hallo,
und danke für die ausführliche Antwort!
Ich habe nur eine Nachfrage die sich auf ihre Erläuterungen bezieht.
Ich habe heute erst diese Abrechnung erhalten da ich im Urlaub war und das Schreiben zwar am 15.12. aufgesetzt aber wohl erst nach Weihnachten zugestellt wurde, währenddessen war ich in Urlaub.
Ist das nun meine "schuld", da ich seit 26.12. in Urlaub war oder ist das nun eine tatsächlich zu späte zustellung
(kann meine nachbarin bezeugen, die hat während meines Urlaubs die Katzen gehütet, währenddessen muss dieses schreiben vor die türe gelegt worden sein, die Nachbarin hat es mir dann in die wohnung gelegt)
Danke, ich hoffe diese kurze Nachfrage (Abrechnung gültig da noch in diesem Jahr vor türe gelegt, oder ungültig da ich im Urlaub war (was zu erwarten ist die tage) ) ist in Ordnung.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
03.01.2011 | 16:15
Sehr geehrte Fragestellerin,
da Sie nicht wissen, wann Ihnen die Nebenkostenabrechnung zugestellt worden ist, muss der Vermieter beweisen, wann dies erfolgte.
Da die Nebenkostenabrechnung nach Ihrer Schilderung nicht per Post kam, könnte dies dem Vermieter dadurch gelingen, dass er einen Dritten beauftragt hatte, die Nebenkostenabrechnung zuzustellen und dieser den Tag bezeugen kann. Allerdings genügt es dazu nicht, den Brief vor die Tür zu legen, da der Zugang erst dadurch erfolgt, wenn der Brief in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Dies ist Ihre Wohnung oder Ihr Briefkasten.
Da nach Ihrer Schilderung aber durch die Nachbarin der Brief in Ihre Wohnung gelangte, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich. Sollte sich Ihre Nachbarin allerdings nicht mehr an den genauen Tag erinnern, liegt es beim Vermieter zu beweisen, wann der Brief in Ihren Machtbereich gelangt ist, da es darauf ankommt und nicht auf Ihre wirkliche Kenntnisnahme.
Zunächst sollten Sie Ihrem Vermieter schildern, dass Sie erst am 03.01.2011 den Brief vorgefunden haben und davon ausgehen, dass er erst nach dem 31.12.2010 und damit verspätet zugestellt worden ist. Sie sollten allerdings dabei nicht Ihre Nachbarin erwähnen, da ansonsten Ihr Vermieter Kenntnis von Umständen erhalten könnte, die ihm den Beweis des Zugangs erleichtern könnten. Dazu sollte er erst einmal Stellung nehmen.
Sie sollten aber damit rechnen, dass wenn sie die Nebenkostenabrechnung nicht bezahlen, Ihr Vermieter diese Summe einklagen wird. Da es sich in Ihrem Falle in erster Linie um formale Gründe für die Verspätung handelt, sollten Sie dann einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -