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Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben von Mitte April ("Vorausleistungsbescheid") wurde ich über eine Erhöhung der Kindergartengebühren um etwa 31% informiert. Die Gebührensatzung ist einsehbar unter http://www.vg-suedliches-saaletal.de/vg-satzungen/vg-satzung-kindergartengebuehren.pdf. Der Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung mit der Möglichkeit des Widerspruchs innerhalb eines Monats. Die (im Schreiben nicht begründete) Erhöhung um über 30% erscheint mir unverhältnismäßig. Der zuvor angehörte Elternbeirat hat der Erhöhung widersprochen (ohne Konsequenzen). Meine Fragen:
(1) Bestehen realistische Aussichten, mit einem Widerspruch eine Minderung/Rücknahme der Erhöhung zu erreichen und falls ja (2) wie müsste ein solcher potentiell erfolgreicher Widerspruch aussehen?
Antwort geschrieben am 28.04.2011 09:07:06
Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
(1) Bestehen realistische Aussichten, mit einem Widerspruch eine Minderung/Rücknahme der Erhöhung zu erreichen?
Nach dem § 20 Thüringer KitaG gilt Folgendes:
§ 20
Elternbeiträge
(1) Die Eltern tragen in angemessener Weise zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung bei. Die Elternbeiträge beziehen sich auf alle mit der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes verbundenen Leistungen.
(2) Die Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten. Sie sind nach dem Einkommen der Eltern und/oder der Anzahl der Kinder und nach dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. Der Elternbeitrag für die Kindertagespflege soll je nach dem Alter des Kindes der Höhe der Beiträge für die Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Tageseinrichtung entsprechen. Die Kosten der Verpflegung des Kindes werden gesondert berechnet.
Wie Sie sehen können, in die Berechnung sollen auch Ihr Einkommen und die Anzahl der Kinder, sowie deren Alter, Bildung und Betreuung miteinbezogen werden. Dazu haben Sie keine Angaben gemacht. Dies wäre auch innerhalb der Erstberatung nicht möglich.
2) wie müsste ein solcher potentiell erfolgreicher Widerspruch aussehen?
Zum einen ausdrücklich Widerspruch innerhalb der Frist einlegen.
Sie sollen sich auf Unangemessenheit der Beiträge, Sozialunverträglichkeit und Kostendeckungsprinzipüberstreitung durch zu hohe Kosten berufen. Sie sollen die Darlegung der beabsichtigten Gesamteinnahmen und -ausgaben verlangen und eventuell als Sachverständigen einen Experten aus Handels- und Industriekammer oder Ähnliches benennen. Sie sollen davor auch mit jemandem über die Kosten pro Kopf einer vergleichbaren KITA in der Umgebeung sprechen.
Das war eine Erstberatung.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 28.04.2011 09:13:38
Sie sollen auch die Bedarfsplanung gem. § 17 Abs. 3 ThürKitaG beanstanden:
§ 17 Abs. 3 ThürKitaG lautet wie folgt: Bei der Bedarfsplanung sind die örtlichen Lebensbedingungen, die sich auf den Bedarf an Kindertagesbetreuung auswirken, insbesondere die Wirtschafts- und Sozialstruktur im Planungsgebiet zu berücksichtigen. Hierbei sind die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Tagespflege sowie das Wahlrecht nach § 4 zu beachten. Der Anteil der Kinder mit Behinderungen ist zu berücksichtigen.
Sie sollen auch die Bedarfsplanung gem. § 17 Abs. 3 ThürKitaG beanstanden:
§ 17 Abs. 3 ThürKitaG lautet wie folgt: Bei der Bedarfsplanung sind die örtlichen Lebensbedingungen, die sich auf den Bedarf an Kindertagesbetreuung auswirken, insbesondere die Wirtschafts- und Sozialstruktur im Planungsgebiet zu berücksichtigen. Hierbei sind die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Tagespflege sowie das Wahlrecht nach § 4 zu beachten. Der Anteil der Kinder mit Behinderungen ist zu berücksichtigen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.04.2011 09:38:53
Sehr geehrter Herr Koca,
auf Frage 1 sind Sie leider nicht eingegangen: Bestehen realistische Chancen mit einem Widerspruch eine Minderung/Rücknahme der Erhöhung zu erreichen?
Ich gehe durchaus davon aus, dass die ursprüngliche Berechnung korrekt und gesetzeskonform war, die von Ihnen zitierten Einflussgrößen wurden natürlich auch berücksichtigt. Fakt ist jedoch, dass die Gebühren nun auf einmal (von heute auf morgen) um über 30% erhöht wurden. Es geht hier nicht um die absolute Höhe der Gebühren, sondern um die Erhöhung. Um die gestellte Frage zu konkretisieren interessiert mich hier ob Sie es für realistisch halten, dass dieser drastische Anstieg (weit jenseits von Inflationsrate oder durchschnittlichen Gehaltsanstiegen im ÖD) tatsächlich hinreichend begründbar ist und ob es vergleichbare Fälle gibt in denen ein Widerspruch erfolgreich oder nicht erfolgreich war.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Koca,
auf Frage 1 sind Sie leider nicht eingegangen: Bestehen realistische Chancen mit einem Widerspruch eine Minderung/Rücknahme der Erhöhung zu erreichen?
Ich gehe durchaus davon aus, dass die ursprüngliche Berechnung korrekt und gesetzeskonform war, die von Ihnen zitierten Einflussgrößen wurden natürlich auch berücksichtigt. Fakt ist jedoch, dass die Gebühren nun auf einmal (von heute auf morgen) um über 30% erhöht wurden. Es geht hier nicht um die absolute Höhe der Gebühren, sondern um die Erhöhung. Um die gestellte Frage zu konkretisieren interessiert mich hier ob Sie es für realistisch halten, dass dieser drastische Anstieg (weit jenseits von Inflationsrate oder durchschnittlichen Gehaltsanstiegen im ÖD) tatsächlich hinreichend begründbar ist und ob es vergleichbare Fälle gibt in denen ein Widerspruch erfolgreich oder nicht erfolgreich war.
Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.04.2011 10:32:56
Danke für die Nachfrage, sehr geehrter Fragenachsteller!
Sie haben zuerst die Frage nicht ausreichend konkretisiert. Jetzt weiß ich aber, worauf es Ihnen ankommt.
Grundsätzlich wird bei Einlegung eines Anspruch von Amts wegen aus alles überprüft.
Was Ihr Einwand des unverhältnismäßigen Kostenanstiegs angeht, so können Sie sich auf Unverhältnismäßigkeit des staatlichen Handels berufen.
In dem vom VG Düsseldorf entschiedenen Fall (Entscheidungsdatum: 30.10.2009, Aktenzeichen:1 K 3437/07) ging es zunächst um einen durchschnittlichen Kostenanstieg von 20,5% (im Durchschnitt wohl gemerkt; davon haben Sie bisher nichts erzählt), wobei dies noch von der Gemeinde abgelehnt wurde. Später ging es 12 % Kostenanstieg, der dann diskutiert wurde. Jedenfalls liegen diese Beiträge deutlich unter Ihren "mehr als 30%", so dass der Widerspruch insoweit schon Erfolgsaussichten hatte.
In einem anderen Fall hielt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 22.08.2007, Aktenzeichen: 15 B 1328/07 durchschnittliche Erhöhung von 20,5 % für geboten. Das liegt aber auch unter Ihren 30%, wobei es dort auch um durchschnittliche Werte ging. Das schließt aber auch natürlich nicht aus, dass Sie behaupten, Sie seien als Einzelner unverhältnismäßig zu Kosten herangezogen worden.
Ich würde schon sagen, dass Sie gewisse Erfolgsausichten haben, wobei anwaltliche Hilfe geboten erscheint, da die Satzung aus mehreren Richtungen angegriffen werden kann, die Sie bisher nicht angesprochen haben und ihnen vielleicht auf den ersten Blick rechtmäßig erscheinen. Es sollen alle Zahlen verglichen werden, sowohl die durchschnittlichen wie Ihre und dann sollte eventuell ein Schriftsatz mit Widerspruch verfasst werden.
Danke für die Nachfrage, sehr geehrter Fragenachsteller!
Sie haben zuerst die Frage nicht ausreichend konkretisiert. Jetzt weiß ich aber, worauf es Ihnen ankommt.
Grundsätzlich wird bei Einlegung eines Anspruch von Amts wegen aus alles überprüft.
Was Ihr Einwand des unverhältnismäßigen Kostenanstiegs angeht, so können Sie sich auf Unverhältnismäßigkeit des staatlichen Handels berufen.
In dem vom VG Düsseldorf entschiedenen Fall (Entscheidungsdatum: 30.10.2009, Aktenzeichen:1 K 3437/07) ging es zunächst um einen durchschnittlichen Kostenanstieg von 20,5% (im Durchschnitt wohl gemerkt; davon haben Sie bisher nichts erzählt), wobei dies noch von der Gemeinde abgelehnt wurde. Später ging es 12 % Kostenanstieg, der dann diskutiert wurde. Jedenfalls liegen diese Beiträge deutlich unter Ihren "mehr als 30%", so dass der Widerspruch insoweit schon Erfolgsaussichten hatte.
In einem anderen Fall hielt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 22.08.2007, Aktenzeichen: 15 B 1328/07 durchschnittliche Erhöhung von 20,5 % für geboten. Das liegt aber auch unter Ihren 30%, wobei es dort auch um durchschnittliche Werte ging. Das schließt aber auch natürlich nicht aus, dass Sie behaupten, Sie seien als Einzelner unverhältnismäßig zu Kosten herangezogen worden.
Ich würde schon sagen, dass Sie gewisse Erfolgsausichten haben, wobei anwaltliche Hilfe geboten erscheint, da die Satzung aus mehreren Richtungen angegriffen werden kann, die Sie bisher nicht angesprochen haben und ihnen vielleicht auf den ersten Blick rechtmäßig erscheinen. Es sollen alle Zahlen verglichen werden, sowohl die durchschnittlichen wie Ihre und dann sollte eventuell ein Schriftsatz mit Widerspruch verfasst werden.
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