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Frage geschrieben am 16.12.2011 22:29:35

Erhebung Studiengebühren nach Exmatrikulation

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 672
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema Exmatrikulation.
Mein Sohn hat einen Studienplatz an der HAW Hamburg zum WS 11/12 angenommen.Semesterbeginn war 19.09.11. da er seinen Wunsch-Studienplatz danach an der Uni HH bekam, hat er am 28.09.11 die Exmatrikulation beantragt, ohne je an irgendeiner Veranstaltung oder Vorlesung teilgenommen zu haben. Der Exmatrikulationsbescheid datiert vom 12.10.11. Nun verlangt die HAW HH von uns die Überweisung der Studiengebühren in Höhe von € 375, Frist 23.12.11.
Wir haben diesen Betrag jedoch auch an die Uni HH entrichtet.
Die HAW droht in dem Mahnschreiben mit Exmatrikulation bei Nichtzahlung, dabei ist die ja bereits auf unseren Antrag erfolgt. Ein Hinweis darauf wurde sehr barsch "abgebügelt" mit der Begründung, die Gebühren seien mit Immatrikulation fällig. Im Hamburger Hochschulgesetz und auch auf der Homepage der HAW sind keine Regelungen zu dieser Problematik zu finden. Frage : Sind Studiengebühren auch zu zahlen, wenn das Studium gar nicht begonnen wurde? Spielt es eine Rolle, dass im selben Bundesland (Hamburg) an eine andere Hochschule Studiengebühren entrichtet worden sind ?


Antwort geschrieben am 16.12.2011 22:59:08
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrte Fragestellerin,

grundsätzlich agieren die Hochschulen unabhängig voneinander. Das bedeutet, dass diese Studiengebühren selbstständig einziehen, unabhängig davon, ob der Studierende bereits an einer anderen Hochschule immatrikuliert gewesen ist oder dort bezahlt hat.

Es gibt jedoch Ausnahmeregelungen im Rahmen eines Doppelstudiums nach § 6b Absatz 2:

"In einem Doppelstudium nach § 36 Absatz 2 Satz 2 fällt die Studiengebühr nur einmal an; sind mehrere Hochschulen beteiligt, wird die Studiengebühr entsprechend den Studienanteilen aufgeteilt."

Die Studiengebühren sind § 6b HmbHG mit der Immatrikulation oder mit der Rückmeldung fällig, ohne dass es eines Bescheids bedarf.

Hier könnte diese Klausel in Betracht kommen, da Sie bereits eine andere Studiengebühr entrichtet haben.

Sie sollten auf jeden Fall gegen den Bescheid Widerspruch einlegen, damit dieser nicht bestandskräftig wird, mit der Begründung, dass innerhalb eines Monats die Exmatrikulation beantragt und auch mit Bescheid bestätigt worden ist und bereits an einer anderen Hochschule Studiengebühren entrichtet worden sind.
Hierbei sollten Sie alle Anlagen beifügen.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.12.2011 10:24:23

Das hatte ich auch gelesen. Jedoch handelt es sich hier doch nicht um ein Doppelstudium.
Meine Frage ist eigentlich so nicht beantwortet. Wird eine Studiengebühr auf jeden Fall fällig, auch wenn das Studium nicht angetreten wird ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.12.2011 12:27:23

Sehr geehrte Fragestellerin,

eine spezielle Regelung hinsichtlich einer sofortigen Exmatrikulation gibt es in Hamburg nicht.

Mein Verweis bezog sich auf ein Doppelstudium, bei dem die Studiengebühren nur einmal zu entrichten sind.

Wenn die Hochschule nunmehr den Studienbetrag verlangt, können Sie sich auf die Doppelstudiumregelung berufen, da Ihr Sohn bereits an einer Hamburger Hochschule immatrikuliert ist und auch dort bereits die Gebühren bezahlt hat.

Diese Regelung muss erst Recht gelten, wenn das Doppelstudium wegen sofortiger Exmatrikulation nicht zustande gekommen ist, da Sinn und Zweck der Regelung ist, dass doppelte Studiengebührbelastungen vermieden werden.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
Rechtsanwalt

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