01.11.2008 | 18:23
Antwort
von
Rechtsanwalt Marco Liebmann
341 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Frage 1) und 2)
Bedauerlicherweise muss ich Ihnen mitteilen, dass Ihnen und Ihrer, dann Exfrau, kein Anspruch auf Kindergeld zusteht. Dies gilt sowohl für den Zeitpunkt nach der Scheidung, als auch bereits jetzt für die Trennungsphase.
Ein Anspruch auf Kindergeld hat nach
§ 62 Abs. 1 EStG derjenige, der 1.im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland a)nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder b)nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
Danach fällt Ihre Exfrau bereits als Anspruchsberechtigte weg, da die Voraussetzungen nicht vorliegen.
Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer (wozu ich Ihre Frau als Amerikanerin zähle, da nicht EU) erhält Kindergeld nur, wenn er 1.eine Niederlassungserlaubnis besitzt, oder
2.eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde lediglich zum Studium oder sonstigen Ausbildungszwecken erteilt wurde oder nach §
18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden durfte.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen lässt sich für mich an Hand Ihrer Angaben nicht abschließend beurteilen.
Da das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder der EU hat und nicht in Ihrem Haushalt aufgenommen ist, ist ebenfalls ein Anspruch auf das Kindergeld nach
§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG für Sie nicht gegeben.
Frage 3)
Erwachsen einem Steuerpflichtigen (Ihnen) Aufwendungen für den
Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7680 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden,
§ 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG.
Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach
§ 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.
Davon ist in Ihrem Fall auszugehen, so dass Sie die Unterhaltszahlungen in eben besagter Höhe als außergewöhnliche Belastungen geltend machen können.
Frage 4)
Wenn das unterhaltsberechtigte Kind im Ausland lebt, muss zunächst anhand der einschlägigen Vorschriften ermittelt werden, ob deutsches oder ausländisches Recht zur Anwendung kommt.
Die einschlägigen Vorschriften vor allem Artikel 4 Haager Unterhaltsübereinkommen und
Artikel 18 Abs. 1 EGBGB knüpfen allesamt an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten, also des Kindes, an.
Demnach kommt hier allein das Amerikanische Recht zur Anwendung, so dass Sie nicht auf die Berechnung nach der Düsseldorfer Tabelle bestehen können.
Bedauerlicherweise kann ich Ihnen zu Frage 1, 2 und 4 kein günstigeres Ergebnis mitteilen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
02.11.2008 | 16:26
Hallo Herr Liebmann,
zuächst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort. Noch zur Klärung des Themas "freizügigkeitsberechtigter Ausländer". Meine Frau hat ein uneingeschränktes Bleiberecht und Arbeitsrecht hier in Deutschland (Ihr Aufenthalt war etwas mehr als 10 Jahre wobei sie 7+ Jahre mit mir verheiratet ist), hat eine Steuerkarte und Steuernummer und wurde bisher und wird auch für 2008 hier in Deutschland eine Steuererklärung abgeben müssen (da noch in diesem Jahr teilweise berufstätig in Deutschland als freiberufliche Übersetzerin), bzw. wir werden für dieses Jahr noch eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Ändert dies den Sachverhalt zu Frage 1-2.
Mit besten Grüssen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
02.11.2008 | 17:13
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Kinder die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland oder der EU haben, werden grundsätzlich nicht berücksichtigt, so dass bei einem ständigen Aufenthalt des Kindes in den USA kein Anspruch auf Kindergeld besteht
Die Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnis wird also nur dann relevant, wenn Ihre Frau/Exfrau sich mit dem Kind im Inland oder der EU befinden würden.
Bedauerlicherweise lässt sich kein günstigeres Ergebnis für Sie mitteilen.
Ich hoffe dennoch Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriendenheit beantwortet zu haben.
Für zukünftige Fragen und Problemlösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt