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Frage geschrieben am 16.05.2010 10:52:53

Erhalt Aufenthaltsrecht in Deutschland nach Heirat in Marokko

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2742
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Wenn ich in Marokko nach marokkanischem Zivilrecht heirate und die Ehe in Deutschland anerkennen lasse - kann ich dann eine Familienzusammenführung beantragen und mein Mann bekommt hier ein Aufenthaltsrecht? Oder muss man dann in Deutschland nochmal heiraten? Zweimal heiraten ist ja eigentlich Quatsch. Oder sollte ich dann lieber gleich nur hier in Deutschland heiraten und ein Heiratsvisum beantragen? Ich bekomme immer unterschiedliche Auskünfte.

Vielen dank für die Beantwortung der Frage.




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Diese Antwort ist vom 16.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 16.05.2010 13:23:03
Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:

Aufgrund ihrer Angaben gehe ich davon aus, dass Sie selbst in der Bundesrepublik leben, ihr künftiger Ehemann jedoch zurzeit noch in Marokko lebt und weder die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt noch Staatsbürger eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürger), eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (z.B. Island oder Norwegen) oder der Schweiz ist. In diesem Fall kann eine Familienzusammenführung nur aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (§§ 27 ff. AufenthG) erreicht werden. Voraussetzung ist aber auf jeden Fall, dass Sie selbst entweder als deutsche Staatsbürgerin oder als Ausländerin aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis Ihren ständigen Aufenthalt (also Wohnsitz) in der Bundesrepublik haben. Was in Ihrem Fall zutrifft, kann ich Ihren Angaben leider nicht entnehmen.

Nach welchen Vorschriften Ihr künftiger Ehemann die Aufenthaltserlaubnis beantragen kann, hängt wiederum davon ab, welche Staatsbürgerschaft sie selbst besitzen.

Falls Sie Deutsche sind, ist für Ihren künftigen Ehemann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 1 AufenthG zu erteilen. Wenn Sie jedoch als Ausländerin aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gemäß § 9 bzw. § 9 a AufenthG) ist der Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG gegeben. Sollten Sie Unionsbürgerin, Schweizerin oder Staatsbürgerin eines Mitgliedstaates des Europäischenwirtschaftsraums (EWR) sein, dann würde Ihrem künftigen Ehemann ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU) zustehen.

Das Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Familienzusammenführung - egal nach welchen Vorschriften ist im einzelnen besteht - hängt nicht davon ab, ob die Ehe in Marokko oder in Deutschland geschlossen wird.

Falls die Ehe in Deutschland geschlossen werden soll, benötigt Ihr künftiger Ehemann für die Einreise in die Bundesrepublik ein so genanntes Heiratsvisum, welches eher bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Marokko (Botschaft oder Konsulat) beantragen muss. Das Heiratsvisum wird von der deutschen Auslandsvertretung nach Zustimmung der für den künftigen Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde erteilt, wenn der Eheschließung keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse mehr entgegenstehen und unmittelbar bevorsteht. Diese Situation ist insbesondere gegeben, wenn das erforderliche Ehefähigkeit Zeugnis vorliegt oder dem örtlich zuständigen Standesamt sämtliche für eine Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen und alle weiter erforderlichen Dokumente vorliegen.

Wenn Sie nun im Ausland die Ehe geschlossen haben und nach Deutschland zurückkehren, sollten Sie auch eine entsprechend den Formvorschriften des jeweiligen Landes ausgestellte Heiratsurkunde mitbringen. Neben der Originalurkunde ist bei deutschen Behörden stets zusätzlich eine Übersetzung der Urkunde in die deutsche Sprache von einem im Bundesgebiet öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer mit vorzulegen, sofern es sich um keine mehrsprachige Heiratsurkunde handelt.

Ehen, die im Ausland geschlossen werden, werden in Deutschland anerkannt, wenn sie in der Form geschlossen werden, die in den jeweiligen ausländischen Staat übrig ist (Ortsrecht).

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber nur auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt


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Erhalt Aufenthaltsrecht in Deutschland nach Heirat in Marokko | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-05-16
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