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Frage geschrieben am 29.11.2010 07:38:40

Erhöhung des Selbstbehalt bei Betreuungsunterhalt

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1524
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 99 weitere Antworten zum Thema Betreuungsunterhalt.
Ich habe folgende Situation.
Ich habe einen Sohn, für den ich Unterhalt zahle. Das Kind ist jetzt 6,5 Jahre alt. Das Kind ist als Folge eines One night stand entstanden. Eine Beziehung hat es also in keiner Weise gegeben.

Für die KM habe ich von Juni 2004 bis Juni 2007 3 Jahre lang einen Betreuungsunterhalt auf freiwilliger Basis bezahlt. Für die Zeit von Juni 2007 bis heute hat sie keinen Betreuungsunterhalt gefordert, da sie als Krankenschwester arbeitet und mit dem Geld zufrieden ist, welches sie verdient .
Ich bin mittlerweile verheiratet und habe mit meiner Frau ein weiteres Kind welches 1 Jahr alt ist.

Zurzeit wird er Unterhalt für meinen Sohn gerichtlich verhandelt, da ich ins Ausland gezogen bin und sich dadurch mein bereinigtes Nettoeinkommen nach unten bewegt hat.
Im Zuge dieser Neuberechnung sieht es so aus, dass die Unterhaltszahlungen an meinen Sohn geringer ausfallen werden als heute. Da sie damit mehr als unzufrieden ist, könnte ich mir vorstellen, dass sie mit ihrem Anwalt versuchen wird, auf anderen Wegen mehr Geld zu bekommen.

Eine Möglichkeit wäre das Fordern von Betreuungsunterhalt. Dazu muss man aber wissen, dass sie arbeiten geht (fast auf dem gleichen Stand wie vor der Geburt des Kindes) und das Kind in einer Ganztagsschule bis 16.00 Uhr untergebracht ist.
Nun meine Fragen:

Nach meinen Berechnungen haben die beiden Kinder ja sowieso Vorrang bei Unterhaltsberechnungen. Bleiben also noch die KM und meine Frau, welche nach meinem Verständnis nach §1609 BGB auf Stufe 2 gleichermaßen einzuordnen sind.
Das verbleibende Nettoeinkommen vor den beiden Frauen ist ca. 2000€. Davon wird dann noch der Selbstbehalt abgezogen mit 1000€, verleiben also 1000€. Dieser Betrag würde dann anteilig zwischen den Frauen aufgeteilt werden.
In dem Selbstbehalt sind 450€ für die Warmmiete vorgesehen. Nun ist es aber so, dass ich in Melbourne in Australien wohne. Eine durchschnittliche Miete hier kostet für meine Familie im Monat ca. 1600€.

Daraus würde dann ein Selbstbehalt von 1500€ (1600-450+350) resultieren. Werden denn so hohe Mietkosten im Unterhaltsrecht berücksichtigt, wenn sie auch tatsächlich anfallen und sind die Mietkosten die einzige Möglichkeit, den Selbstbehalt zu erhöhen?

Konkrete Beispiele oder Urteile wären sehr hilfreich.

Vielen Dank


Antwort geschrieben am 29.11.2010 08:07:04
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
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Guten Morgen,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Nach den für Ihren Fall geltenden Richtlinien des OLG Frankfurt gilt hinsichtlich des Selbsbehaltes Folgendes:

Zif. 21.5.2.:
"Die Wohnanteile in den Selbstbehalten können angemessen erhöht werden, wenn der Einsatzbetrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist."


Die erhebliche Überschreitung ist von Ihnen dargelegt. Sie müssten allerdings auch darlegen und beweisen können, dass diese erhöhten Mietkosten nicht vermeidbar sind, Sie also nicht in der Lage sind, zu deutlich niedrigeren Kosten wohnen zu können.

Sofern Ihnen dies gelingt, ist ein entsprechender Antrag auf Heraufsetzung des Selbstbehaltes durchaus erfolgversprechend.


Angesichts der Tatsache, dass von 06/2007 bis heute kein weiterer Unterhalt von der Kindesmutter beansprucht worden ist, dürfte ein neu entstehender Anspruch ziemlich ausgeschlossen sein. Es fehlt dann auf jeden Fall an der Kausalität zwischen Geburt und Bedürftigkeit.

Mit freundlichen Grüßen


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.11.2010 08:54:28

Sehr geehrter Herr Otto

vielen Dank für die Antwort. Soweit ist alles verstanden und eindeutig. Einzig der Nachweis würde mich noch interessieren. In meinem Fall ist der Wohnort aus folgenden Gründen gewählt:

Entfernung zum Arbeitsplatz

ÖPNV Anbindung (Frau hat kein Auto und betreut Kind)

Angebote rund um das Kleinkind (Ärzte, Krankenhaus, eventuelle Betreuung des Kindes)
I
ch denke ein lokaler Mietspiegel ist als Beweismittel sicherlich angemessen, ebenso wie aktuelle Mietangebote. Die Preise sind natürlich abhängig von der Entfernung zur Stadt. Ich selber habe mal 1,5 h Fahrzeit als Basis zur Arbeit genommen. Ist das ausreichend oder könnte man auch der Meinung sein, man könne 2h und mehr fahren (einfache Strecke) damit die Miete billiger wird?

Vielen Dank

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.11.2010 08:58:36

Die Frage der Vermeidbarkeit der hohen Wohnkosten sind sicherlich unter verschiedenen Gesichtspunkten zu betrachten. Dazu gehören natürlich auch die von Ihnen angesprochenen Punkte.

Ein Mietspiegel gibt auf jeden Fall einen guten Überblick über das vorherrschende Preisniveau und sollte von daher angeführt werden.

Zu berücksichtigen ist auch die Kostenfrage im Falle eines Umzuges.

Es muss insgesamt ein Paket geschnürt werden, aus dem sich logisch und zwingend ergibt, dass die derzeitige Wohnsituation die bestmögliche ist UND eine preisgünstigere nicht zu erreichen ist.

Mit freundlichen Grüßen

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