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Frage geschrieben am 02.10.2006 14:51:00

Erhöht eine Abfindungszahlung die Anwaltsgebühren?

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3029
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

der erste Entwurf eines mir kürzlich von meinem Arbeitgeber angebotenen Aufhebungsvertrages war für mich nicht akzeptabel (u.a. fehlendes Abfindungsangebot, keine Regelung bzgl. eines fairen Arbeitszeugnisses). Die ordentliche Kündigungsfrist laut Arbeitsvertrag betrug sechs Monate.

Daraufhin ging ich zu einem Rechtsanwalt, um meinen Ansprüchen bzw. Forderungen Rahmen und Nachdruck zu verleihen. Grundsätzlich war ich bereit, einen Aufhebungsvertrag unter gewissen Bedingungen zu akzeptieren. Der Anwalt wurde erst beratend, dann außergerichtlich für mich tätig (Erarbeitung eines vertraglichen Gegenentwurfes, Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber). Es wurde dabei übrigens keine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen.

Die anschließenden Verhandlungen mit dem Arbeitgeber wurden ausschließlich durch meine Person geführt. Im Ergebnis einigten wir uns u.a. auf eine Abfindungszahlung in Höhe von 15.000 Euro und ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Mein Bruttomonatsverdienst beträgt übrigens 3.500 Euro; zzgl. jährlicher Gratifikations- und Bonuszahlungen sind es 4.500 Euro.

Nun kam die Rechnung des Anwaltes, in welcher er folgende Berechnungsgrundlage für die Höhe des Gegenstandswertes (und damit maßgeblich für die Höhe des Rechnungsbetrages) darlegte:

1. 6x 4.500 Euro = 27.000 Euro
2. 1x 3.500 Euro = 3.500 Euro
3. 1x 15.000 Euro = 15.000 Euro

= 45.500 Euro Gesamtgegenstandswert

Die Begründung meines Rechtsanwaltes:

zu 1.: Kündigungsfrist 6 Monate.
zu 2.: Der im Aufhebungsvertrag fixierte Zeugnisanspruch wird nach Rechtssprechung der Arbeitsgerichte mit einem Monatsbruttogehalt in Ansatz gebracht.
zu 3.: Abfindungshöhe brutto.

Auf Basis dieser Summe wurde mir nach Nr. 2300 VV RVG und Nr. 1000 VV RVG

a. die Geschäftsgebühr 1,8fach und
b. die Einigungsgebühr 1,5fach

in Rechnung gestellt.

Ich halte den berechneten Gegenstandswert und damit die Rechnungssumme von fast 4.000 Euro für deutlich zu hoch! Meiner Auffassung nach bleibt mindestens die Höhe der Abfindung für die Höhe des Gegenstandswertes unberücksichtigt.

Stimmt das und wenn ja, wo ist dieser Sachverhalt geregelt? Existieren für die Geschäftsgebühr auf der einen und für die Einigungsgebühr auf der anderen Seite vielleicht unterschiedliche Berechnungsgrundlagen des Gegenstandswertes?

Halten Sie generell die obige Berechnung insbesondere des Gegenstandswertes für nachvollziehbar und vertretbar und wie soll ich weiter vorgehen?

Vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort!


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 2.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 02.10.2006 15:19:31
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Fragesteller,

der angesetzte Gegenstandswert ist nach Ihrer Schilderung deutlich zu hoch:

Als Gegenstandswert für die Beendigung des Arbeitsverhältnis werden in der Rechtsprechung üblicherweise drei Bruttomonatsgehälter angesetzt.

Der Ansatz von einem Bruttomonatsgehalt für das Zeugnis ist in Ordnung.

Eine Abfindung wird üblicherweise nicht bei der Berechnung des Streitwertes hinzugerechnet. Dies war früher im (aufgehobenen) § 12 VII ArbGG geregelt, entspricht aber immer noch der heutigen Rechtsprechung.

Zuletzt ist die Geschäftsgebühr mit 1,8 erhöht abgerechnet worden. Dies würde voraussetzen, dass die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, was Ihr Anwalt begründen müsste. Die Angemessenheit kann ich im Einzelnen hier nicht bewerten.

Sie sollten der Rechnung Ihres Anwaltes schriftlich unter Nennung obiger Punkte widersprechen. Sofern Sie eine kostenpflichtige Inanspruchnahme durch den Anwalt fürchten, können Sie "unter Vorbehalt" bezahlen und die zuviel gezahlten Beträge zurückfordern.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.10.2006 15:49:25

Sehr geehrter Herr Mathes,

vielen Dank für die rasche Bearbeitung meines Anliegens! Erste Klasse!

Gestatten Sie mir bitte noch folgende Nachfrage zu Ihrer Antwort, um meinen Widerspruch deutlich begründen zu können:

1. Eine Abfindung wird üblicherweise nicht bei der Berechnung des Streitwertes hinzugerechnet: Was bedeutet „üblicherweise“? Welche Ausnahmen gibt es?

2. Sie sagen als Gegenstandswert für die Beendigung des Arbeitsverhältnis werden in der Rechtsprechung üblicherweise drei Bruttomonatsgehälter angesetzt. Erneut macht mich dieses „üblicherweise“ unsicher: Dies hängt also wirklich nicht von der Kündigungsfrist in der Sache ab? In welchem Fall können mehr Gehälter angesetzt werden?

3. Soll ich in dem Widerspruchs-Schreiben den Anwalt auch zu einer Begründung seiner Berechnungsansätze auffordern? Oder ist der Versuch, den er hier unternommen hat, schon „sittenwidrig“ oder ähnliches?

Nochmals danke und einen schönen Tag!

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.10.2006 16:18:40

Sehr geehrter Fragesteller,

gerade im Arbeitsrecht gibt es immer mal wieder regionale Unterschiede; zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der ein oder andere Richter anders entscheidet, weshalb die Beratung hier nur summarisch nach der üblichen Streitwertfestsetzung erfolgen kann.

Eine Abfindung wäre dann zu berücksichtigen, wenn z.B. Leistungen aus einem Sozialplan neben den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.

Der Beendigungsstreitwert kann sich erhöhen, wenn z.B. mehr als eine Kündigung vorliegen (was allerdings umstritten ist). Die Dauer der Kündigungsfrist ist nicht maßgeblich, da es vorrangig um dass Ende des Arbeitsverhältnis an sich geht und nicht um die Dauer der Beschäftigung bis zum Ende.

Fordern Sie den Anwalt zur Begründung auf; von Sittenwidrigkeit zu sprechen, halte ich allerdings für überzogen.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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