Vor einigen Wochen hat sich ein Vorfall ergeben, bei dem es zwischen Beamten und mir zu einem kleinen "Zwischenfall" gekommen ist- Das Resultat daraus: Anzeige wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung und Beleidigung. Um diesen Vorfall soll es jetzt aber nicht direkt gehen:
Ich habe nun vom zuständigen Landesamt für Finanzen eine Schadensersatzforderung erhalten, die 360€ für den Dienstausfall einer der Beamten geltendmacht. (Da das Amt diese Auslagen gegenüber dem Beamten hat, denke ich)
Ich überlege nun, ob eine Zahlung der Forderung mir einen Nachteil in dem strafrechtlichen Prozess einbringen könnte. Bzw. ob nach dieser Zahlung Schmerzensgeldansprüche des Beamten angemeldet würden.
Mich hat zudem verwundert, dass dem Brief des Landesamts keine Rechtsmittelbelehrung anlag.
Was würden Sie mir raten?
Antwort geschrieben am 30.01.2011 22:15:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Jede Schadensersatzforderung setzt dem Grunde nach ein Verschulden des Schädigers voraus. Vor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen, von einer Zahlung vorerst Abstand zu nehmen und die Angelegenheit einem Kollegen zu übertragen, damit dieser die Sach- und Rechtslage prüft.
Aufgrund Ihres Sachvortrages kann hierzu aus der Ferne seriöserweise keine abschließende Stellungnahme abgegeben werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.01.2011 22:20:50
Super ersteinmal, vielen Dank.
Wie kann ich das auch der Behörde kommunizieren, da die Frist zeitnah abläuft?
Super ersteinmal, vielen Dank.
Wie kann ich das auch der Behörde kommunizieren, da die Frist zeitnah abläuft?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.01.2011 22:23:44
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Sie können der Behörde kurz schriftlich mitteilen, dass Sie sich in der Sache von einem Rechtsanwalt vertreten lassen werden, der in Kürze in der Sache Stellung beziehen wird.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Sie können der Behörde kurz schriftlich mitteilen, dass Sie sich in der Sache von einem Rechtsanwalt vertreten lassen werden, der in Kürze in der Sache Stellung beziehen wird.
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