Aus Zeitgründen bitte ich um Unterstützung und um Aufwertung des nachstehenden Textes (1 Seite DIN A 4), durch das Einfügen von >20 Paragraphen, Kommentarfundstellen u. Urteilen. Bitte nicht mehr als zwei Angaben pro Satz vornehmen u. keine Zusatztexte formulieren.
Nach Prüfung der bisher vorliegenden Unterlagen ergibt sich folgende Einschätzung hinsichtlich des Sachverhaltes:
Inwieweit aufgrund der gezeichneten Mietverträge in Verbindung mit den Konzernrichtlinien evtl. eine AR Genehmigung vorliegt, kann von hier aus nicht beurteilt werden, für eine Schadensprüfung ist dies auch nicht relevant. Gesichert scheint der Sachverhalt der vorerst noch im HR eingetragenen Geschäftsführertätigkeit bei der Firma Halux AG zu sein. In wieweit hier Konkurrenzaktivitäten vorliegen, wird wohl aktuell per Gutachten ermittelt, die hierfür entstehenden Kosten gehen nach dem Kausalitätsprinzip gem. §§ 249 ff. BGB zu Lasten des Verursachers, sofern kein Nachweis einer formellen AR Genehmigung geführt werden kann. Daraus ergibt sich der Nachweisbedarf auf Anforderung, dass hier keine Konkurrenzaktivitäten stattgefunden haben Unabhängig vom Ausgang des Gutachtens, ergeben sich aufgrund der Beteiligungsverhältnisse folgende grundsätzlichen Betrachtungsperspektiven:
I.) Möglichkeiten der Schadensursachen (alle resultierend aus der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten oder zumindest von Nebenpflichten i.S.v. § 241 BGB).
a) Einbuße von Teilen der Arbeitskraft durch Fremdtätigkeit.
b) Rufschädigung durch Fremdtätigkeit und durch Auftragskündigungen, bzw. weniger
Abschlüsse.
c) Schaden durch Kundenabwerbung
Für die vorstehenden Punkte I.) a), b), und c) konnten keine Anhalts- und Kritikpunkte in den zur Verfügung stehenden Unterlagen gefunden werden.
II.) Möglichkeiten des Schadensersatzanspruches
a) Aus Geschäftsführertätigkeiten
Hier kommt der §88 Absatz 2 AktGes in Betracht, wobei man den Ausgang der aktuellen Begutachtung abwarten muss.
b) Aus Beteiligungsverhältnissen gem. § 14 des GF Vertrages.
Hierbei ist das tatsächliche Marktangebot als Beurteilungsmaßstab anzuwenden. Der Schaden ist im Einzelfall nachzuweisen. Erschwert wird der Nachweis durch das Duldungs- und Mitverschuldungsprinzip i.S.v. § 254 BGB, das durch die Genehmigung in den nachstehenden Punkten III.)und IV.) deutlich wird.
c) Aus Pflichtverletzung des Anstellungsvertrages gem. §§280,249 BGB.
III.) Dreimonatige Verjährung gem. §88 Absatz 3 AktGes.
Durch konkludentes Handeln, durch Schriftverkehr, durch Besuche und Gespräche in der Konzernfiliale und die ständige Aufrechterhaltung von mehreren exklusiven Vertragsbeziehungen, dürfte der Kenntniserhalt der Zusammenhänge nicht strittig sein. Auch die vorliegenden AR Vorlagen machen die Kenntnis der Sachverhalte deutlich. Von daher wäre ein Schadensersatz gem. § 88 Absatz 2 AktGes. auf drei Monate begrenzt.
IV.) Konkurrenzaktivitäten
Hier musste festgestellt werden, dass zwischen der Geschäftstätigkeit der Halux AG und der Tätigkeit des Arbeitgebers keinerlei Übereinstimmung vorhanden ist. Ein Konkurrenzverhältnis besteht nicht.
V.) Zusammenfassung
a) Ohne Konkurrenz kein Schaden
b) Kenntnis aller Vorgänge durch die Konzernleitung
c) Exklusives Vertragsverhältnisse über lange Zeiträume und erhebliche Umsätze
d) Mehrfache Vorlage direkter und indirekter Genehmigungen
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