Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema Bilder.
Ohne mich der eventuellen Tragweite meines Handels bewusst zu sein, habe ich mich in einem internationalen sozialen Netzwerk unter erfundenem Namen angemeldet und im Internet gefundene frei zugängliche Bilder einer anderen mir unbekannten Person benutzt. Im 'Rotlicht-Bereich' des Netzwerkes hatte ich damit einige Chat-Kontakte, wobei es auch zum Austausch von Bildern auf freiwilliger Basis kam.
Alle Chats fanden in Englisch statt, da ich gut Englisch kann und so meine Identität besser verschleiern konnte.
Als ich beim einem Kontakt (zufällig in Deutschland) merkte, dass sich auf der anderen Seite persönliche Gefühle entwickelten, bekam ich doch etwas Nervenflattern und beschloss, mich zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzuziehen, was ich auch ankündigte. Allerdings ohne den Schwindel zuzugeben, um mein Gegenüber nicht zu verletzen sondern im Glauben zu lassen, eine schöne Affäre gehabt zu haben.
Bevor ich mich allerdings zurückziehen konnte, riss dieser Kontakt abrupt ab. Ich vermutete schon, dass irgend was im Busch war. Auf einmal stieß ich auf einen anderen Account mit Bildern der gleichen Person. Höchstwahrscheinlich ist mein Chatkontakt ebenfalls darüber gestolpert und hat deshalb den Kontakt abgebrochen.
Beim näheren Ansehen des anderen Accounts hielt ich es durchaus für möglich, dass sich dahinter die wahre Person befinden könnte (wohnaft in den USA).
Daraufhin habe ich sofort meinen Account gelöscht, da mir die Sache dann doch zu brenzlig wurde.
Technisch wird sich meine Identität nur durch Verfolgung der IP-Adresse beim Provider ermitteln lassen.
Ich habe nun 3 Fragen:
1. Könnte mein deutscher Chatkontakt irgendetwas in strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Hinsicht gegen mich unternehmen, ohne meine wahre Identität zu kennen?
2. Könnte mich die Internetplattform wegen Verstoss gegen die Benutzungsrichtlinien belangen, da diese eigentlich Klarnamen verlangen? Dazu ist anzumerken, dass noch sehr viele andere dort unter offensichtlich erfundenen Namen unterwegs sind.
3. Falls es sich beim anderen Account tatsächlich um die Person handelt, deren Bilder ich verwendet habe, und diese auf die Verwendung durch mich hingewiesen wurde, müsste ich schlimmstenfalls über Ländergrenzen hinweg mit einer Klage wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts rechnen?
Antwort geschrieben am 12.10.2011 19:54:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 523
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Könnte mein deutscher Chatkontakt irgendetwas in strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Hinsicht gegen mich unternehmen, ohne meine wahre Identität zu kennen?
Grundsätzlich ist es natürlich nicht in Ordnung, mit fremden Daten einen Account zu erstellen.
Es kann dann strafbar sein, wenn Sie sich die Daten rechtswidrig zugeeignet haben.
Das reine Kommunizieren und Bilderbeziehen ist nicht strafbar solange dadurch niemandem ein Schaden entsteht.
2. Könnte mich die Internetplattform wegen Verstoss gegen die Benutzungsrichtlinien belangen, da diese eigentlich Klarnamen verlangen? Dazu ist anzumerken, dass noch sehr viele andere dort unter offensichtlich erfundenen Namen unterwegs sind.
Ich kenne die Nutzungsbedingungen des Portals nicht. Aber in der Regel kann insbesondere die Verwendung von falschen Fotos zu einem Ausschluss führen.
Dazu sollten Sie aber mal selbst in die Nutzungsbedingungen schauen.
3. Falls es sich beim anderen Account tatsächlich um die Person handelt, deren Bilder ich verwendet habe, und diese auf die Verwendung durch mich hingewiesen wurde, müsste ich schlimmstenfalls über Ländergrenzen hinweg mit einer Klage wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts rechnen?
Wenn der Rechteinhaber an den Bildern auf Sie und den Fake aufmerksam wird, kann das durchaus Konsequenzen haben.
Denkbar sind dann Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel.: 036412692037
Fax: 032121128582
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.10.2011 20:13:58
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Eine Nachfrage zu Punkt 3:
Unterlassung und Beseitigung sind kein Thema mehr, da ja beretis alles gelöscht ist. Ist eine Schadenerersatzforderung überhaupt realistisch, falls die betreffende Person erst nach der Löschung informiert worden sein sollte? Und welcher Schaden wäre denkbar, wenn die Information vorher geschen wäre?
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Eine Nachfrage zu Punkt 3:
Unterlassung und Beseitigung sind kein Thema mehr, da ja beretis alles gelöscht ist. Ist eine Schadenerersatzforderung überhaupt realistisch, falls die betreffende Person erst nach der Löschung informiert worden sein sollte? Und welcher Schaden wäre denkbar, wenn die Information vorher geschen wäre?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.10.2011 20:17:21
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Der Schadensersatz kann in Lizenzanalogie für die Verwendung von Bildern mit Rechten Dritter geltend gemacht werden.
Weiterhin können Rechtsverfolgungskosten - also in erster Linie Anwaltskosten - als Schadensersatz geltend gemacht werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Der Schadensersatz kann in Lizenzanalogie für die Verwendung von Bildern mit Rechten Dritter geltend gemacht werden.
Weiterhin können Rechtsverfolgungskosten - also in erster Linie Anwaltskosten - als Schadensersatz geltend gemacht werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
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