Hypotetische Fallkonstruktion:
AN als Verwaltungsangestellter im öffentlichen Diesnt (Kommunalverwaltung):
1. Arbeitsvertrag v. 27.11.2008, Einstellung per 01.12.2008, Teilzeit (20h/Woche)
2. Änderungsvertrag v. 22.12.2009 zum Vertrag aus 1., Gegenstand der Änderung: AN mit Wirkung vom 01.01.2010-31.12.2010 mit 40h/Woche beschäftigt
3. Änderungsvertrag v. 21.12.2010 zum Vertrag aus 1. , Gegenstand Änderung: AN mit Wirkung zum 01.01.2011 30 h/Woche beschäftigt
4. Freistellung auf Widerruf per 31.01.2011
5. Fristlose Kündigung förmlich zugestellt am 04.02.2011
Antwort geschrieben am 15.02.2011 13:34:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 253
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Regelmäßig beginnt die Wartezeit nur dann von Neuem, wenn das Arbeitsverhältnis während oder nach Erfüllung der Wartezeit rechtlich unterbrochen wird (z.B. durch Kündigung) und dann fortgesetzt wird. Liegt ein fortdauerndes Arbeitsverhältnis vor, muss die Wartezeit nur einmal vom Arbeitnehmer erfüllt werden. Vorbehaltlich der Kenntnis des Arbeitsvertrags sowie des genauen Wortlauts der Änderungsverträge, begründen die vorliegenden Änderungen jeweils kein neues Arbeitsverhältnis. Es wurden lediglich neue Bedingungen vereinbart. Das alte Arbeitsverhältnis gilt mit der geänderten Stundenanzahl fort. Es kann daher Urlaubsabgeltung verlangt werden. Bitte beachten Sie aber, dass bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers in der ersten Jahreshälfte nach Erfüllung der Wartezeit der volle Urlaubsanspruch für dieses Kalenderjahr gekürzt wird, § 5 I lit. C BUrlG. Ein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub für 2011 besteht daher nicht.
Des Weiteren teilen Sie mit, dass eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. Falls Sie gegen diese Kündigung vorgehen wollen, müsste innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden, §§ 4, 7 KSchG. Nach Ablauf dieser Frist wird die Wirksamkeit der Kündigung unterstellt, auch wenn diese tatsächlich unwirksam wäre.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
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