Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 45 weitere Antworten zum Thema Erbvertrag.
Meine Eltern hatten bereits im Jahr 1994 einen Erbvertrag nebst Pflichtteilsverzichtsvertrag vor einem Notar abgeschlossen.Ich habe einen Bruder. Alles schien so geregelt, dass alle Beteiligten zufrieden waren. Im Fall des Todes des Längerlebenden oder im Fall des gleichzeitigen Versterbens unserer Eltern sollte von uns Kindern das Erbe angetreten werden.Zwischenzeitlich hat sich folgende Änderung ergeben:
Durch die Beleihung der Eigentumswohnung, die mein Bruder erben sollte wurde von unserem Vater (Mutter ist vorher schon verstorben) , ein Haus in Italien erworben. Dieses Haus wurde vor 5 Jahren verkauft,weil mein Vater nicht mehr im Ausland leben wollte. Aus dem Erlös wurde von unserem Vater ein Wohn-und Geschäftshaus in Deutschland gekauft. Auf dieses Haus bezogen wurde ein weitere Erbvertrag gemacht. Inhalt dieses Vertrages war, dass mein Bruder 2/3 ,ich 1 /3
erben soll.
Vor kurzem wurde jetzt auch dieses Haus von unserem Vater verkauft. Weil sich das Verhältnis zu meinem Vater zwischenzeitlich verschlechter hat, will er jetzt den Erlös dieses letzten Verkaufs ganz meinem Bruder zukommen lassen.
Meine Frage: Was habe ich für rechtliche Möglichkeiten ?
Antwort geschrieben am 31.01.2011 23:11:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die erbvertraglichen Vereinbarungen entfalten jedenfalls Bindungswirkung.
Trotz dieser Bindungswirkung kann Ihr Vater über sein Vermögen frei verfügen.
Die von Ihnen vorgetragene Sie beeinträchtigende Schenkung hinsichtlich des Verkaufserlöses wäre insoweit rechtswirksam.
Nach dem Ableben Ihres Vaters können Sie aber von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen.
Dies setzt aber voraus, dass die Schenkung Ihres Vaters in der Absicht unternommen worden ist, Ihnen Vermögenspositionen zu entziehen, vgl. § 2287 BGB.
Dies wäre in Ihrem Fall nach meiner Auffassung zu bejahen, da Ihr Vater an dem Erlös kein lebzeitiges Eigeninteresse hat.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
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