Frage geschrieben am 04.09.2010 01:50:54
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Erbvertrag
Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 776Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Antwort geschrieben am 04.09.2010 06:56:25
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Rein theoretisch ist es möglich, dass ein einst geschlossener Erbvertrag wieder aufgehoben wird. Der neu geschlossene Arbeitsvertrag muss dann aber zwischen den Parteien des ursprünglichen Erbvertrages geschlossen werden, nur dann ist der neue Vertrag gemäß §2290 BGB als Aufhebungsvertrag zu werten.
Auch ist ein neuer Erbvertrag unschädlich, wenn man sich in dem alten Erbvertrag ausdrücklich den Rücktritt vorbehalten hat, §2296 BGB.
Liegt aber weder ein Aufhebungsvertrag noch eine Rücktrittsmöglichkeit vor und schließt der Erblasser einen inhaltlich widersprechenden Erbvertrag mit einer anderen Partei so ist dieser zuletzt geschlossene Erbvertrag unwirksam. Dies ergibt sich aus der Bindungswirkung des Erbvertrages, vgl. §2289 BGB.
Unberührt bleiben Rechtsgeschäfte unter Lebenden.
Darüber hinaus wird auch der Notar bei der notariellen Beurkundung hinterfragen, ob bereits ein Verfügung von Todes wegen vorliegt. Verneint dies der Erblasser, obwohl er weiss, dass er bereits einen Erbvertrag geschlossen hat, so macht er wahrheitswidrigen Angaben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen vorerst behilflich sein konnte und verbleibe
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