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Erbstreitigkeit b. Erbengemeinschaft


| 12.07.2012 18:55 |
Preis: 75,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Irmela Nagel


| in unter 2 Stunden

Es geht um eine Eigentumswohnung (Wert 150.000,00 €) einer Erbengemeinschaft (Ehefrau u. 3 Söhne). Die Immobilie ist noch mit 90.000,00 € belastet. Einer der Söhne (Stiefsohn d. Ehefrau) will die Immobilie kaufen und rechnet folgendermaßen vor: 1/6 von 150.000,00 = 25.000,00 ziehe ich gleich vom Preis ab, von den restlichen 125.000 € wird die bestehende Belastung getilgt, der Rest wird dann entsprechend aufgeteilt (3/6 die Ehefrau und je 1/6 die 3 Söhne). Für meinen Begriff will der eine Sohn nicht nur doppelt kassieren, sondern auch viel zu viel. Die Ehefrau hat seit über 1 Jahr einen Anwalt, der sie jedoch nur immer weiter in die Misere trieb. Ich möchte ihr gerne helfen und benötige daher Ihren Rat.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 165 weitere Antworten zum Thema:
Erbengemeinschaft
12.07.2012 | 19:40

Antwort

von

Rechtsanwältin Dr. Irmela Nagel
44 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt: Ihr Eindruck, dass einer der Söhne doppelt und viel zu viel kassieren will, drängt sich in der Tat auf. Natürlich kann er im Rahmen der Preisminderung nicht für sich um den vollen Erbanteil – ohne Berücksichtigung der Verbindlichkeiten – mindern und für die übrigen Erben nur eine Verteilung von 35.000,-- € vorsehen, bei der er dann noch ein zweites Mal partizipieren möchte.

Tatsächlich beträgt das zu verteilende Erbe, wenn man den Wert der Eigentumswohnung um die Belastungen mindert, lediglich 60.000,-- €. Mehr als den Wert seines Erbteils wird er beim Kaufpreis nicht abziehen können, und ganz sicher kann sein Erbanteil nicht zweimal berücksichtigt werden.

In seiner Berechnung wird für ihn als Erwerber vorab ein unbelasteter Erbanteil berücksichtigt, während bei den Erbanteilen der übrigen fünf Erben die Belastungen in voller Höhe abgezogen werden und er sich dann bei der Verteilung des Rests noch einmal beteiligen möchte.

Richtig wären die Erbanteile wie folgt zu berechnen:

Wert des Erbes: 60.000,-- €
Die Ehefrau erhält 30.000,-- €
Die drei Söhne erhalten je 10.000,-- €

Da das Erbe nur in Form der belasteten Eigentumswohnung besteht, muss die Wohnung verkauft werden, um die Erbanteile zu auszuzahlen und die Erbengemeinschaft aufzulösen. Wenn er die Wohnung kaufen möchte, dann kann er den Kaufpreis lediglich um seinen Anteil in Höhe von 10.000,-- € mindern, müsste die Belastungen in voller Höhe übernehmen und die übrigen Erbanteile auszahlen, also 30.000,-- € an die Ehefrau und je 10.000 € an seine beiden Brüder.

Diese Berechnung setzt allerdings voraus, dass am Markt tatsächlich ein Kaufpreis von 150.000,-- € realisierbar wäre. Wäre ein geringerer Kaufpreis erzielbar, wären die Erbanteile etwas kleiner, aber das Prinzip der Berechnung bliebe das gleiche.

Sollte ich mich unklar ausgedrückt haben oder ein Aspekt versehentlich unberücksichtigt geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.


Bewertung des Fragestellers 2012-07-12 | 20:12


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-07-12
5/5.0

Meine Rechtsauffassung wurde bestätigt, so kann ich meiner Freunding gut weiterhelfen. Vielen Dank!!!


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Dr. Irmela Nagel
Erftstadt

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FACHGEBIETE
Erbrecht, Betreuungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Sozialrecht