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Frage geschrieben am 23.11.2010 21:24:40

Erbschein bekommen, Nachlassgericht fordert nun einen Antrag

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2947
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 31 weitere Antworten zum Thema Erbschein.
Hallo,

habe nun endlich einen Erbschein bekommen. Bei der beantragung habe ich in das Vermögensformular das Sparbch angegeben. Nun wollte ich zur Sparkasse und die teilten mir mit das Sparbuch liege im Nachlassgericht. Bei Nachfrage im Nachlassgericht teilte man uns nun mit das wir erst mal einen Antrag auf herausgabe des Sparbches stellen müssen. Nun meine Frage. Bei der Bank wollte man einen Erbschein damit ich das Sparbuch auflösen kann. Nun habe ich den Erbschein und bekomme das Sparbuch immer noch nicht. Was muss man eigentlich alles noch tun um an sein Erbe zu kommen?


Antwort geschrieben am 23.11.2010 21:49:30
Rechtsanwältin Nele Trenner
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Nach Ihrer Schilderung klingt es danach, als ob die Sparkasse das Sparbuch hinterlegt hätte. Eine solche Hinterlegung wird vorgenommen, wenn Ungewissheit darüber besteht, wer Anspruch auf die hinterlegte Sache hat. Nachdem das Erbscheinverfahren durchaus länger dauern kann, hat die Sparkasse entsprechend möglicherweise diesen für sie relativ einfachen Weg gewählt.

Die Hinterlegung erfolgt grundsätzlich bei den Amtsgerichten. Dort befinden sich auch die Nachlassgerichte.
Soll die hinterlegte Sache nunmehr herausgegeben werden, bedarf es hierzu gem. § 13 HintO eines Antrages des Berechtigten. Der Berechtigte muss hierbei seine Berechtigung nachweisen. Aufgrund des Erbscheins sind Sie eindeutig als Berechtigter identifizierbar, so dass ein formloser Antrag, zB bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts, unter Vorlage des Erbscheins letztlich zur Herausgabe des Sparbuchs an Sie führen muss. Da aufgrund Ihrer Erbenposition mit dem Eintritt des Erbfalls das gesamte Vermögen des Verstorbenen auf Sie übergegangen ist, haben Sie auch einen Anspruch auf Herausgabe des Sparbuchs.

Weitere Maßnahmen sind, sofern es sich um eine solche Hinterlegung handelt, nicht erforderlich.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.

Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.


Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend!

Mit freundlichen Grüßen


Nele Trenner
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.11.2010 03:38:31

Danke für die Antwort, ich hätte noch erwähnen sollen, das meine Mutter einen Betreuer hatte und dieser das Sparbuch abgegeben hat, nicht die Sparkasse. Also kann ich beim Amtsgericht das Sparbuch beantragen. Da das zuständige Amtsgericht in Rostock, ich aber in Borna Sachsen wohne, kann ich nicht jedesmal nach Rostock fahren. Wenn man den Antrag stellt, kann man da eventuell eine Möglichkeit finden, das das Sparbuch gleich mitgegeben wird.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.11.2010 10:43:37

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie können natürlich einen Antrag auf Herausgabe unter Vorlage einer Abschrift des Erbscheins auch schriftlich stellen. Dies ist bei einer solchen Entfernung auch angebracht. Das Sparbuch kann Ihnen dann auch übersandt werden.

Auch der Betreuer wird das Sparbuch wohl hinterlegt haben, wie oben dargestellt. Sein Amt endet nämlich grundsätzlich mit dem Tod des Betreuten, so dass er das Sparbuch nicht behalten durfte.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen und wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Klärung!

Mit freundlichen Grüßen

Nele Trenner
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