Frage geschrieben am 01.03.2010 12:12:32
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Erbschein
Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1364Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Es geht um folgendes Problem.
Der Lebensgefährte meiner Mutter ist vor zwei Jahren gestorben. Meine Mutter vor einem Jahr.
Zusammen hatten sie Bausparverträge. Auf diesen befindet sich ein Guthaben von ca. 1500 Euro.
Mein Stiefvater hat eine Tochter, welche aber keinen Erbschein beantragt hat und dieses auch nicht beabsichtigt.
Jetzt benötigt die Bausparkasse aber eben jenen nicht vorhandenen Erbnachweis, damit ich als Erbe meiner Mutter die Konten auflösen kann.
Nun meine Frage. Woher bekomme ich den Nachweis, dass mein Stiefvater keine erben hinterlassen hat?
Mit freundl. Gruss!
Antwort geschrieben am 01.03.2010 12:22:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 269
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Ihre Anfrage darf ich anhand Ihrer Angaben sowie unter Berücksichtigung Ihres Mindesteinsatzes wie folgt beantworten:
Sie sollten einen notariellen Erbscheinsantrag an das Nachlassgericht stellen. In diesem Antrag versichern Sie als Antragsteller, dass keine weiteren erben neben Ihnen nach dem Erbfall Ihrer Mutter vorhanden sind.
Das Nachlassgericht wird Ihnen dann einen entsprechenden Erbschien ausstellen.
Einen Hinweis noch: Da der Lebensgefährte Ihrer Mutter vorverstorben ist, stellt sich die Frage, wer diesen beerbt hat. War Ihre Mutter testamentarische Erbin, erben Sie den Nachlass auch allein von Ihr. Die beiden Erbfälle sind zu trennen. Dies nur, da Sie davon sprechen, es handele sich um ein gemeinsames Bausparguthaben. Dieses Guthaben ist zum Teil bereits beim Erbfall des Lebensgefährten auf dessen erben übergegangen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage damit zufriedenstellend im Rahmen dieser Erstberatungsplattform beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.03.2010 12:58:28
Sehr geehrter Herr Anwalt,
wenn ich das richtig verstanden habe, genügt ein Schreiben an das Nachlassgericht mit dem Betreff "Notarieller Erbscheinsantrag" und der Schilderung des Sachverhaltes ?
Mit freundl. Gruss.
Sehr geehrter Herr Anwalt,
wenn ich das richtig verstanden habe, genügt ein Schreiben an das Nachlassgericht mit dem Betreff "Notarieller Erbscheinsantrag" und der Schilderung des Sachverhaltes ?
Mit freundl. Gruss.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.03.2010 14:24:48
ja, aber " das Schreiben an das Gericht " wird vom Notar verfasst. Dieser stelllt den Erbscheinsantrag. Vereinbaren sie also bitte mit einem Notar Ihrer Wahl in Ihrer Nähe einen Termin für einen Erbscheinsantrag. Dort wird Ihnen auch nochmal das Verfahren erläutert.
ja, aber " das Schreiben an das Gericht " wird vom Notar verfasst. Dieser stelllt den Erbscheinsantrag. Vereinbaren sie also bitte mit einem Notar Ihrer Wahl in Ihrer Nähe einen Termin für einen Erbscheinsantrag. Dort wird Ihnen auch nochmal das Verfahren erläutert.
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