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Sehr geehrte Rechtsanwälte/innen,
wir drei Geschwister leben in einem von unserem Vater geerbten Haus in ungeteilter Erbengemeinschaft
und leben getrennt, jeder für sich, dort in drei Wohnungen.
Wenn einer von uns stirbt, vererbt er vermutlich sein 1/3 Erbteil am Haus an die beiden lebenden Geschwister.
Falls wir dann die Erbschaftssteuer nicht bezahlen können,
müßten wir dann das Haus unserer Eltern verkaufen, um die Erbschaftssteuer zu bezahlen .... ?
Bzw. wurde das Finanzamt das Haus zwangsversteigern, obwohl die restlichen Geschwister dort leben,
um die Erbschaftsteuer einziehen zu können?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 17.01.2012 14:01:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
Bewertungen: 74
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Bei einer Erbengemeisnchaft haften die Miterben gesamtschuldnerisch, also jeder Gläubiger kann von allen Miterben die gesamte Summe verlangen.
Wenn es also um die Erbschaftssteuer geht, die dadurch entstanden sein könnte, dass Sie alle drei etwas geerbt haben, könnte zur Durchsetzung der Zahlung auch das Haus mittels einer Zwangsversteigerung eingelöst werden, wenn nicht anderweitig bezahlt werden kann, auch wenn dieses von den Schuldnern bewohnt ist.
Aber auch wenn es um die etwaige Erbschaftsteuer geht, die zu zahlen wäre, wenn einer der Geschwister stirbt, haften beiden Geschwister dafür ebenfalls als Gesamtschuldner mit der gleichen rechtlichen Folge, solange die Erbengemeinschaft nicht auseinander gesetzt worden ist.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Zangsvollstreckung immer das letzte Mittel ist und auch z.B. eine Zwangsverwaltung in Betracht käme, also die Vermietung der freigegebenen Wohnung, von dessen Mieteinnahmen dann die Steuerschulden getilgt werden (wahrscheinlichster Fall).
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche mit Unterlagen ausgestattete Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu geben.
Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt
kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
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