Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 28 weitere Antworten zum Thema Erbschaftssteuer.
Ein Ehepaar besitzt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Landwirtin welche den Hof führte stirbt. Der Ehemann erbt den restlichen Teil (Berliner Testament) und führt den Betrieb ein Jahr weiter. Nach ErbStG fällt bei Weiterführung des Betriebs für 7 Jahre keine Erbschaftssteuer an.
Muss der Betrieb durch ihn selbst weitergeführt werden (auf seine Rechnung) oder kann das auch durch eines seiner Kinder erfolgen. (Kind pachtet vom Vater den Betrieb mit allen Maschinen und Flächen, der Vater bleibt Eigentümer)
Die Frage ist also ob dadurch die 7 Jahresfrist gestört würde und Erbschaftssteuer anfällt.
Antwort geschrieben am 09.01.2012 13:20:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Eine Verpachtung kann unter Umständen zur Wahrung der 7-Jahresfrist führen.
Zum nach § 13a und b ErbStG begünstigten Vermögen (land- und forstwirtschaftliche Vermögen oder das Betriebsvermögen der Betriebe oder der Gesellschaften) gehören auch Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile , grundstücksgleiche Rechte und Bauten, wenn die Nutzungsüberlassung im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betriebs erfolgt, welche beim Verpächter zu Einkünften nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 3 des Einkommensteuergesetzes führt und
- der Verpächter des Betriebs im Zusammenhang mit einer unbefristeten Verpachtung den Pächter durch eine letztwillige Verfügung oder eine rechtsgeschäftliche Verfügung als erben eingesetzt hat oder
- die Verpachtung an einen Dritten erfolgt, weil der Beschenkte im Zeitpunkt der Steuerentstehung den Betrieb noch nicht führen kann, und die Verpachtung auf höchstens zehn Jahre befristet ist; hat der Beschenkte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, beginnt die Frist mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
Eine der beiden oben genannten Alternativen müssten Sie damit erfüllen.
Dies gilt nicht für verpachtete Betriebe, die VOR ihrer Verpachtung die Voraussetzungen als begünstigtes Vermögen nicht erfüllt haben und für verpachtete Betriebe, deren Hauptzweck in der Überlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, grundstücksgleichen Rechten und Bauten an Dritte zur Nutzung besteht.
Dieses kann also schwierig werden.
Ich würde mich daher angesichts der oben genannten Alternativen über diese Erstberatung hinaus weiter (steuer- und erb- etc.)rechtlich beraten lassen, um diese richtig nach dem Maßstab des Gesetzes zu erfüllen, damit es also vom Finanzamt auch anerkannt wird.
Ich hoffe, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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