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Sachverhalt: Erbschaft einer Immobilie in Deutschland im Wert von ca 200000 Euro innerhalb der Familie (Grossvater verstorben). Wohnsitz befindet sich im Ausland. Verheiratet.
1. Frage: Unter welche Steuerklasse falle Ich nach deutschem Recht als deutscher Nicht-Arbeitnehmer im Ausland?
2. Frage: Wie hoch ist der prozentuale Steuersatz der Erbschaftsteuer in meinem Falle (11 oder 20%) ?
3. Frage: In welcher Form ist die Erbschaftsteuer zu entrichten: erst wenn die Immobilie verkauft wird (gegenwaertig wird sie noch von einem anderen engen Familienmitglied genutzt) oder sofort (auch wenn ein Kredit zur Tilgung der Erbschaftssteuer aufgenommen werden muesste?)?
Vielen Dank fuer Ihre Hilfe und Information.
-- Einsatz geändert am 18.10.2010 08:05:35
Antwort geschrieben am 18.10.2010 09:57:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 203
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Ihre Fragen beantworte ich anhand Ihrer Angaben im Rahmen dieser Erstberatungsplattform wie folgt.
Die Antwort bezieht sich entsprechend Ihrer Frage(n) nur auf deutsches Recht und lässt mögliche Doppelbesteuerungsproblematiken außer Betracht.
Die Erbschaft unterliegt der Erbschaftssteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Variante Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz [ErbStG]).
1.
§ 15 ErbStG regelt die Steuerklassen.
Nach § 1 unterfallen der Steuerklasse I unter Nr. 3 „Abkömmlinge der Kinder", d.h. auch Enkel.
Damit bleibt der „Erwerb" der Enkel bis zu einem Betrag in Höhe von 200.000 Euro steuerfrei (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
2.
Der Steuersatz richtet sich gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs.
Bei einem Wert von 200.000 EUR beträgt der Steuersatz der Steuerklasse I 11%.
3.
Steuerschuldner ist der Erwerber (§ 20 ErbStG).
„Die Steuerpflicht tritt ein, […] wenn der Erblasser zur zeit seines Todes […] Inländer ist." (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 1. Variante ErbStG). Inländer ist, wer seinen Wohnsitz im Inland hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 a ErbStG).
Die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, erster Halbsatz ErbStG) unabhängig von etwaigen Schulden.
Sie wird durch Erbschaftssteuer-Bescheid festgesetzt.
Eine Stundung des Anspruchs auf Erbschaftssteuer durch die Finanzbehörde ist bei erheblicher Härte möglich (§ 222 Abgabenordnung [AO]).
Die Aufnahme eines Kredites ist für sich keine unzumutbare Härte.
Sprechen Sie mit dem Finanzamt.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
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